0.731.1

 AS 2011 1721; BBl 2010 401

Übersetzung1

Satzung
der Internationalen Organisation für
erneuerbare Energien (IRENA)

Abgeschlossen in Bonn am 26. Januar 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20102
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. März 2011
In Kraft getreten für die Schweiz am 31. März 2011

(Stand am 23. November 2015)

1 Zwischen Deutschland, der Schweiz, Österreich und Liechtenstein abgestimmte Übersetzung auf der Basis des englischen Originaltextes.

2 AS 2011 1719

Die Vertragsparteien dieser Satzung,

in dem Wunsch, die umfassende und verstärkte Einführung und Nutzung erneuer­barer Energien im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung zu fördern,

geleitet von ihrem festen Glauben an die ausserordentlich grossen Möglichkeiten, die erneuerbare Energien bieten, um den mit der Energiesicherheit und den schwankenden Energiepreisen verbundenen Problemen zu begegnen und sie allmählich zu verringern,

überzeugt, dass erneuerbare Energien bei der Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre eine wesentliche Rolle spielen können und somit zur Stabilisierung des Klimasystems beitragen und einen nachhaltigen, sicheren und schonenden Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ermöglichen,

in dem Wunsch, die positive Wirkung zu verstärken, die die Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien auf die Anregung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben können,

angespornt durch das enorme Potenzial erneuerbarer Energien bei der Gewährleistung eines dezentralen Energiezugangs, insbesondere in den Entwicklungsländern, und des Energiezugangs für isolierte und entlegene Regionen und Inseln,

besorgt über die ernsthaften nachteiligen Auswirkungen, die die Nutzung fossiler Brennstoffe und die ineffiziente Nutzung traditioneller Biomasse auf die Gesundheit haben können,

in der Überzeugung, dass erneuerbare Energien in Verbindung mit verbesserter Energieeffizienz zunehmend den voraussichtlich steil ansteigenden weltweiten Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten decken können,

in Bekräftigung ihres Wunsches, eine internationale Organisation für erneuerbare Energien zu gründen, die die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern erleich-tert und zugleich eine enge Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen aufbaut, die die Nutzung erneuerbarer Energien fördern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. I Gründung der Organisation

A. Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als «Organisation» bezeichnet) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

B. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit aller ihrer Mitglieder und achtet bei der Durchführung ihrer Tätigkeit in gebührender Weise die Hoheitsrechte und Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.

Art. II Ziele

Die Organisation fördert die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung:

a.
der nationalen und internen Prioritäten und der Vorteile, die sich aus einem kombinierten Einsatz von erneuerbaren Energien und Energieeffizienzmassnahmen ergeben, und
b.
des Beitrags, den erneuerbare Energien durch die Entlastung der natürlichen Res­sourcen und die Verringerung der Entwaldung, insbesondere der Abholzung tropischer Wälder, der Wüstenbildung und des Verlusts an biologischer Vielfalt zur Erhaltung der Umwelt leisten, sowie des Beitrags zum Klimaschutz, zum Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt einschliesslich der Armutslinderung und der nachhaltigen Entwicklung, zum Zugang zur Energieversorgung und zu deren Sicherung, zur regionalen Entwicklung und in Bezug auf die Verantwortung zwischen den Generationen.
Art. III Begriffsbestimmung

In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck «erneuerbare Energien» alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem:

1.
Bioenergie;
2.
geothermale Energie;
3.
Wasserkraft;
4.
Meeresenergie, einschliesslich unter anderem Gezeiten-, Wellen- und ozean-thermischer Energie;
5.
Solarenergie; und
6.
Windenergie.
Art. IV Tätigkeiten

A. Als Kompetenzzentrum für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien und als Vermittlerin und Impulsgeberin, die Erfahrungen für praktische Anwendungen und Strategien zur Verfügung stellt, in allen Fragen in Bezug auf erneuerbare Energien Unterstützung anbietet und den Staaten hilft, von der effizienten Entwicklung und dem Wissens- und Technologietransfer zu profitieren, führt die Organisation die folgenden Tätigkeiten durch:

1.
Insbesondere zum Nutzen ihrer Mitglieder wird die Organisation die derzeitige Praxis im Bereich der erneuerbaren Energien:
a.
darunter Politikinstrumente, Anreizsysteme, Investitionsmechanis­men, bewährte Vorgehensweisen, verfügbare Technologien, integrierte Systeme und Ausstattung sowie Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren, analysieren, beobachten und, ohne Verpflichtung für die Politik ihrer Mitglieder, systematisieren;
b.
die Diskussion mit anderen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Netzwerken in diesem Bereich und anderen einschlägigen Bereichen in die Wege leiten und das Zusammenwirken mit ihnen gewährleisten;
c.
ihren Mitgliedern auf deren Ersuchen einschlägige Politikberatung und Unterstützung gewähren, wobei ihr jeweiliger Bedarf berücksichtigt wird, und internationale Diskussionen über eine Politik für erneuerbare Energien und über die entsprechenden Rahmenbedingungen anregen;
d.
den sachdienlichen Wissens- und Technologietransfer verbessern und in den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Kapazitäten und der Kompetenz vor Ort fördern, einschliesslich der notwendigen Querverbindungen;
e.
ihre Mitglieder beim Aufbau von Kapazitäten unterstützen, einschliesslich durch Schulung und Bildung;
f.
ihre Mitglieder auf deren Ersuchen zur Finanzierung erneuerbarer Energien beraten und bei der Anwendung entsprechender Mechanismen unterstützen;
g.
die Forschung, einschliesslich der Forschung zu sozioökonomischen Fragen, anregen und beleben und Forschungsnetzwerke, gemeinsame Forschung sowie die Entwicklung und Anwendung von Technologien fördern; und
h.
über die Entwicklung und Anwendung nationaler und internationaler technischer Normen in Bezug auf erneuerbare Energien informieren, und zwar auf der Grundlage solider Kenntnisse durch aktive Präsenz in den massgeblichen Foren.
2.
Darüber hinaus verbreitet die Organisation Informationen über die Vorteile und das Potenzial erneuerbarer Energien und verstärkt die diesbezügliche öffentliche Wahrnehmung.

B. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten:

1.
handelt die Organisation in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit der Politik der Vereinten Nationen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
2.
setzt die Organisation ihre Mittel so ein, dass deren wirtschaftliche Verwendung im Hinblick darauf sichergestellt ist, dass alle ihre Ziele angemessen verfolgt und ihre Tätigkeiten durchgeführt werden können, um den grösstmöglichen Nutzen für ihre Mitglieder und in allen Teilen der Welt zu erzielen, unter Beachtung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie entlegener und isolierter Regionen und Inseln;
3.
arbeitet die Organisation eng mit bestehenden Einrichtungen und Organisationen zusammen und bemüht sich um die Herstellung von beiderseits nutzbringenden Beziehungen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, auf Ressourcen und laufende Massnahmen von Regierungen und von anderen Organisationen und Stellen, die die Förderung erneuerbarer Energien zum Ziel haben, aufzubauen und diese effizient und effektiv zu nutzen.

C. Die Organisation:

1.
legt ihren Mitgliedern einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor;
2.
informiert die Mitglieder über ihre Politikberatung, nachdem diese erfolgt ist; und
3.
informiert die Mitglieder über Konsultationen und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, und über deren Arbeit.
Art. V Arbeitsprogramm und Projekte

A. Die Organisation führt ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines vom Sekretariat erstellten, vom Rat geprüften und von der Versammlung angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms durch.

B. Zusätzlich zu ihrem Arbeitsprogramm kann die Organisation, nachdem sie ihre Mitglieder konsultiert hat und, im Fall eines Widerspruchs, nach Genehmigung durch die Versammlung, von den Mitgliedern in die Wege geleitete und finanzierte Projekte unter der Voraussetzung durchführen, dass nichtmonetäre Mittel der Organisation vorhanden sind.

Art. VI Mitgliedschaft

A. Die Mitgliedschaft steht den Staaten offen, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, sowie zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die willens und fähig sind, im Einklang mit den in dieser Satzung niedergelegten Zielen und Tätigkeiten zu handeln. Zur Mitgliedschaft in der Organisation berechtigt sind zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden, von denen mindestens einer Mitglied der Organisation ist, und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für mindestens eine der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten übertragen haben.

B. Diese Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration werden:

1.
Gründungsmitglieder der Organisation, indem sie diese Satzung unterzeichnen und eine Ratifikationsurkunde hinterlegen;
2.
weitere Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde hinter­legen, nachdem ihr Antrag auf Mitgliedschaft genehmigt wurde. Der Antrag auf Mitgliedschaft gilt als genehmigt, wenn drei Monate nach Übermittlung des Antrags an die Mitglieder kein Widerspruch erhoben wurde. Wurde Widerspruch erhoben, so beschliesst die Versammlung nach Artikel IX Absatz H Nummer 1 über den Antrag.

C. Für jede zwischenstaatliche Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Satzung. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die aufgrund dieser Satzung gewährten Rechte, einschliesslich der Stimmrechte, gleichzeitig auszuüben. In ihren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden erklären die genannten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch diese Satzung erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen der Verwahrregierung auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. Bei Abstimmungen über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, stimmen die zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration mit der Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren -Mitgliedstaaten zuerkannt werden, die auch Mitglieder der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien sind.

Art. VII Beobachter

A. Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:

1.
zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;
2.
Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben; und
3.
Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.

B. Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.

Art. VIII Organe

A. Hiermit werden die folgenden Hauptorgane der Organisation eingesetzt:

1.
die Versammlung;
2.
der Rat; und
3.
das Sekretariat.

B. Die Versammlung und, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung, der Rat können die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung für notwendig erachten.

Art. IX Die Versammlung
A.
1.Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation.
2.
Die Versammlung kann jede Angelegenheit erörtern, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fällt oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Satzung vorgesehenen Organs bezieht.
3.
In Bezug auf jede dieser Angelegenheiten kann die Versammlung:
a.
Beschlüsse fassen und Empfehlungen an jedes dieser Organe richten; und
b.
auf Antrag der Mitglieder der Organisation an diese Mitglieder Empfehlungen richten.
4.
Darüber hinaus ist die Versammlung befugt, Angelegenheiten für die Prüfung durch den Rat vorzuschlagen und von ihm und vom Sekretariat Berichte zu allen die Arbeitsweise der Organisation betreffenden Angelegenheiten anzufordern.

B. Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation. Die Versammlung tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen, die jährlich stattfinden, sofern sie nichts anderes beschliesst.

C. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Versammlung. Die Vertreter können von Stellvertretern und Beratern begleitet werden. Die Kosten der Teilnahme einer Delegation werden von dem jeweiligen Mitglied getragen.

D. Die Tagungen der Versammlung finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.

E. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt die Versammlung unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Vertretung einen Vorsitzenden und, soweit erforderlich, sonstige Amtsträger. Sie bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vorsitzender und sonstige Amtsträger gewählt werden. Die Versammlung gibt sich in Übereinstimmung mit dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

F. Vorbehaltlich des Artikels VI Absatz C hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme in der Versammlung. Die Versammlung fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst. Kann kein Konsens erzielt werden, so gilt ein Konsens als erreicht, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Versammlung im Konsens der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschliesst, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist.

G. Im Konsens der anwesenden Mitglieder:

1.
wählt die Versammlung die Mitglieder des Rates;
2.
nimmt die Versammlung auf ihren ordentlichen Tagungen den Haushalt und das Arbeitsprogramm der Organisation an, die vom Rat vorgelegt wurden, und ist befugt, Änderungen des Haushalts und des Arbeitsprogramms der Organisation zu beschliessen;
3.
fasst die Versammlung Beschlüsse, bezüglich der Aufsicht über die Finanzpolitik der Organisation, der Finanzvorschriften und sonstiger finanzieller Fragen und wählt den Rechnungsprüfer;
4.
nimmt die Versammlung Änderungen dieser Satzung an;
5.
beschliesst die Versammlung über die Einsetzung von Nebenorganen und genehmigt deren Aufgabenstellung; und
6.
beschliesst die Versammlung über die Stimmberechtigung nach Artikel XVII Absatz A.

H. Im Konsens der anwesenden Mitglieder, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen:

1.
beschliesst die Versammlung erforderlichenfalls über Anträge auf Mitgliedschaft;
2.
nimmt die Versammlung ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung des Rates an, welche von diesem vorgelegt wird;
3.
nimmt die Versammlung den Jahresbericht und andere Berichte an;
4.
genehmigt die Versammlung den Abschluss von Übereinkünften über alle Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fallen; und
5.
beschliesst die Versammlung im Fall von Uneinigkeit zwischen ihren Mitgliedern über zusätzliche Projekte nach Artikel V Absatz B.

I. Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation und den General­direktor des Sekretariats (im Folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet) im Konsens der anwesenden Mitglieder oder, falls kein Konsens erzielt werden kann, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

J. Die Versammlung prüft und nimmt gegebenenfalls auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskommission erarbeiteten Beschlüsse, Entwürfe von Übereinkünften, Bestimmungen und Richtlinien nach den in Artikel IX Absatz F–I für die jeweilige Angelegenheit festgelegten Abstimmungsverfahren an.

Art. X Der Rat

A. Der Rat besteht aus mindestens 11, höchstens jedoch 21 von der Versammlung gewählten Vertretern von Mitgliedern der Organisation. Die genaue zwischen 11 und 21 liegende Anzahl von Vertretern entspricht der aufgerundeten Zahl von einem Drittel der Mitglieder der Organisation, berechnet auf der Grundlage der Anzahl der Mitglieder der Organisation zu Beginn der jeweiligen Wahl der Mitglieder des Rates. Die Mitglieder des Rates werden entsprechend der Geschäftsordnung der Versammlung nach einem Rotationsprinzip gewählt, mit dem Ziel, eine effektive Teilnahme von Entwicklungsländern und entwickelten Ländern zu gewährleisten und eine faire und ausgewogene geographische Verteilung sowie eine effektive Arbeitsweise des Rates zu erreichen. Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

B. Der Rat tritt halbjährlich zusammen; seine Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern er nicht etwas anderes beschliesst.

C. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Rat für den Zeitraum bis zu seiner nächsten Sitzung aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen erforderlichen Amtsträger. Der Rat hat das Recht, seine Geschäftsordnung auszuarbeiten. Diese Geschäftsordnung ist der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

D. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Der Rat fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschliesst.

E. Der Rat ist gegenüber der Versammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er nimmt die ihm nach dieser Satzung übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dabei handelt er nach Massgabe der Beschlüsse der Versammlung und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Empfehlungen und stellt deren ordnungsgemässe und fortlaufende Umsetzung sicher.

F. Der Rat:

1.
erleichtert Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern;
2.
prüft den Entwurf des Arbeitsprogramms und den Haushaltsentwurf der Organisation und legt diese der Versammlung vor;
3.
genehmigt die Vorkehrungen für die Tagungen der Versammlung einschliesslich der Erarbeitung des Entwurfs der Tagesordnung;
4.
prüft den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts der Organisation und weitere vom Sekretariat nach Artikel XI Absatz E Nummer 3 erstellte Berichte und legt diese der Versammlung vor;
5.
erarbeitet weitere von der Versammlung angeforderte Berichte;
6.
schliesst vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Versammlung im Namen der Organisation Übereinkünfte mit Staaten und mit internationalen Organisationen und Stellen;
7.
konkretisiert das von der Versammlung angenommene Arbeitsprogramm im Hinblick auf seine Umsetzung durch das Sekretariat und im Rahmen des angenommenen Haushalts;
8.
ist befugt, der Versammlung Angelegenheiten zur Prüfung vorzulegen; und
9.
setzt bei Bedarf im Einklang mit Artikel VIII Absatz B Nebenorgane ein und beschliesst ihren Aufgabenbereich und ihre Dauer.
Art. XI Das Sekretariat

A. Das Sekretariat unterstützt die Versammlung, den Rat und deren Nebenorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es nimmt sonstige ihm nach dieser Satzung übertragene Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung oder dem Rat zugewiesenen Aufgaben wahr.

B. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der Leiter und höchster Verwaltungsbeamter des Sekretariats ist, und dem benötigten Personal. Der Generaldirektor wird von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

C. Der Generaldirektor ist gegenüber der Versammlung und dem Rat unter anderem für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die Arbeitsweise des Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Integrität zu gewährleisten. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, in erster Linie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage auszuwählen und dabei insbesondere der angemessenen Vertretung von Entwicklungsländern und einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen Rechnung zu tragen.

Bei der Erstellung des Haushalts ist hinsichtlich der Vorschläge für Einstellungen von dem Grundsatz auszugehen, dass die Personalausstattung auf das für die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats erforderliche Mindestmass beschränkt bleibt.

D. Der Generaldirektor oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und des Rates teil.

E. Das Sekretariat:

1.
arbeitet den Entwurf des Arbeitsprogramms und den Haushaltsentwurf der Organisation aus und legt diese dem Rat vor;
2.
setzt das Arbeitsprogramm und die Beschlüsse der Organisation um;
3.
arbeitet den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts der Organisation und weitere von der Versammlung oder dem Rat angeforderte Berichte aus und legt sie dem Rat vor;
4.
gewährt der Versammlung, dem Rat und deren Nebenorganen administrative und technische Unterstützung;
5.
erleichtert die Kommunikation zwischen der Organisation und ihren Mitgliedern; und
6.
bringt die Politikberatung, nachdem diese erfolgt ist, nach Artikel IV Absatz C Nummer 2 den Mitgliedern der Organisation zur Kenntnis, erarbeitet einen Bericht über seine Politikberatung und legt ihn der Versammlung und dem Rat für jede ihrer Tagungen vor. Der Bericht an den Rat enthält auch die geplante Politikberatung bei der Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms.

F. In Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und die sonstigen Mitglieder des Personals Weisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle ausserhalb der Organisation weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Versammlung und dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Art. XII Der Haushalt

A. Der Haushalt der Organisation wird finanziert aus:

1.
Pflichtbeiträgen ihrer Mitglieder, welche die Versammlung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen festsetzt;
2.
freiwilligen Beiträgen; und
3.
anderen möglichen Quellen;

nach Massgabe der Finanzvorschriften, die von der Versammlung nach Artikel IX Absatz G im Konsens anzunehmen sind. Die Finanzvorschriften und der Haushalt sichern eine solide Finanzierungsgrundlage der Organi­sation und gewährleisten die effektive und effiziente Durchführung der im Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten der Organisation. Die Pflicht­beiträge dienen der Finanzierung der Kerntätigkeiten und der Verwaltungskosten.

B. Das Sekretariat erarbeitet den Haushaltsentwurf der Organisation und legt ihn dem Rat zur Prüfung vor. Der Rat leitet den Haushaltsentwurf entweder mit einer Empfehlung zur Annahme an die Versammlung weiter oder sendet ihn zur Überprüfung und Wiedervorlage an das Sekretariat zurück.

C. Die Versammlung ernennt einen externen Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Die Amtszeit des ersten Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer prüft die Rechnungslegung der Organisation und gibt die im Hinblick auf die Effizienz des Managements und die internen Finanzkontrollen erforderlichen Anmerkungen und Empfehlungen ab.

Art. XIII Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

A. Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds und vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften verfügt sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderliche innerstaatliche Rechtsfähigkeit.

B. Die Mitglieder beschliessen über ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten.

Art. XIV Beziehungen zu anderen Organisationen

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung ist der Rat ermächtigt, im Namen der Organisation Übereinkünfte zur Herstellung angemessener Beziehungen zu den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen zu schliessen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht. Diese Satzung lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt.

Art. XV Änderungen und Austritt, Überprüfung

A. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts eines Änderungsvorschlags werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung durch die Versammlung übermittelt.

B. Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft:

1.
sobald sie von der Versammlung nach Prüfung der vom Rat zu jedem Änderungsvorschlag vorgelegten Anmerkungen angenommen worden sind; und
2.
nachdem alle Mitglieder nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren ihre Zustimmung bekundet haben, durch die Änderung gebunden zu sein. Die Mitglieder bekunden ihre Zustimmung, durch die Änderung gebunden zu sein, durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer.

C. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Satzung nach Artikel XIX Absatz D in Kraft getreten ist, aus der Organisa­tion austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer richtet; dieser benachrichtigt umgehend den Rat und sämtliche Mitglieder.

D. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Der Austritt eines Mitglieds aus der Organisation berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel V Absatz B noch seine finanziellen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.

Art. XVI Beilegung von Streitigkeiten

A. Die Mitglieder legen jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Sat­zung im Einklang mit Artikel 2 Nummer 3 der Charta der Vereinten Nationen3 mit friedlichen Mitteln bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung mit Hilfe der in Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel.

B. Der Rat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Mitglieder auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für ein vereinbartes Verfahren eine Frist empfiehlt.

Art. XVII Zeitweiliger Entzug von Rechten

A. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre fälligen Beiträge erreicht oder überschreitet. Die Versammlung kann jedoch diesem Mitglied die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.

B. Einem Mitglied, das gegen diese Satzung oder eine nach dieser Satzung von ihm eingegangene Übereinkunft beharrlich verstossen hat, kann auf Empfehlung des Rates von der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Ausübung der Vorrechte und Rechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entzogen werden.

Art. XIX Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Beitritt

A. Diese Satzung liegt auf der Gründungskonferenz für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und für zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A zur Unterzeichnung auf. Danach liegt sie bis zu ihrem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf.

B. Diese Satzung steht den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen, nachdem sie nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 von der Versammlung als Mitglieder zugelassen worden sind.

C. Die Zustimmung, durch diese Satzung gebunden zu sein, wird durch Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer zum Ausdruck gebracht. Die Staaten ratifizieren diese Satzung oder treten ihr bei nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

D. Diese Satzung tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft.

E. Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten der Satzung eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt diese Satzung am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.

F. Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.

Art. XX Verwahrer, Registrierung, verbindlicher Wortlaut

A. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit zum Verwahrer dieser Satzung und aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden bestimmt.

B. Diese Satzung wird von der Verwahrregierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 registriert.

C. Diese Satzung, die in englischer Sprache abgefasst ist, wird im Archiv der Verwahrregierung hinterlegt.

D. Die Verwahrregierung übermittelt den Regierungen der Staaten und den Exekutivorganen der zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die diese Satzung unterzeichnet haben oder die nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 als Mitglieder zugelassen wurden, gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung.

E. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern dieser Satzung umgehend das Datum jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde und den Tag des Inkrafttretens der Satzung mit.

F. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern und Mitgliedern umgehend den Zeitpunkt mit, zu dem Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration später Mitglieder werden.

G. Die Verwahrregierung leitet neue Anträge auf Mitgliedschaft umgehend an alle Mitglieder der Organisation zur Prüfung nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 weiter.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Satzung unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 26. Januar 2009 in einer Urschrift in englischer Sprache.

(Es folgen die Unterschriften)

Erklärung der Konferenz betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung


Die Vertreter der Staaten, die zur Gründungskonferenz der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien eingeladen waren, haben bei ihrer Zusammenkunft in Bonn am 26. Januar 2009 die folgende Erklärung angenommen, die Bestandteil der Satzung ist:

Von der am 26. Januar 2009 in Bonn unterzeichneten Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, einschliesslich dieser Erklärung, werden auf Ersuchen der betreffenden Unterzeichner verbindliche Wortlaute auch in den anderen Amtssprachen der Vereinten Nationen als Englisch sowie in der Sprache des Verwahrers festgelegt.5 6

5 Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass Frankreich der Verwahrregierung bereits eine französische Fassung der Satzung zugesandt hat mit der Bitte, einen verbindlichen Wortlaut der Satzung in französischer Sprache festzulegen.

6 Diese Erklärung berührt nicht die Übereinkunft der abschliessenden Vorbereitungs­konferenz in Madrid über die Arbeitssprache.

Geltungsbereich am 23. November 20157

7 AS 2011 1721, 2015 5981. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).


Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten

Ägypten

11. Juni

2012

11. Juli

2012

Äthiopien

  9. Februar

2012

10. März

2012

Albanien

14. Juli

2010

13. August

2010

Algerien

  9. Mai

2012

  8. Juni

2012

Angola

15. Dezember

2011

14. Januar

2012

Antigua und Barbuda

10. September

2010

10. Oktober

2010

Argentinien

16. Mai

2013

15. Juni

2013

Armenien

30. März

2010

  8. Juli

2010

Aserbaidschan

11. Juni

2014

11. Juli

2014

Australien

  6. Januar

2011

  5. Februar

2011

Bahamas

  3. April

2014 B

  3. Mai

2014

Bahrain

21. Mai

2012

20. Juni

2012

Bangladesch

21. Oktober

2010

20. November

2010

Barbados

26. August

2014 B

25. September

2014

Belarus

28. Januar

2011

27. Februar

2011

Belgien

17. Dezember

2013 B

16. Januar

2014

Belize

28. Dezember

2012 B

27. Januar

2013

Benin

22. Oktober

2012

21. November

2012

Bosnien und Herzegowina

13. Dezember

2010

12. Januar

2011

Brunei

20. April

2011

20. Mai

2011

Bulgarien

23. März

2010

  8. Juli

2010

Burkina Faso

25. Juni

2013

25. Juli

2013

China

  3. Dezember

2013 B

  2. Januar

2014

Côte d’Ivoire

16. September

2013

16. Oktober

2013

Dänemark

  5. Februar

2010

  8. Juli

2010

Deutschland

25. August

2009

  8. Juli

2010

Dominikanische Republik

  9. Juni

2010

  9. Juli

2010

Dschibuti

12. Mai

2011

11. Juni

2011

Ecuador

13. Januar

2011

12. Februar

2011

Eritrea

  6. Juli

2010

  5. August

2010

Estland

31. Mai

2012

30. Juni

2012

Europäische Union

  5. Juli

2010

  4. August

2010

Fidschi

  2. November

2010

  2. Dezember

2010

Finnland

23. Februar

2011

25. März

2011

Frankreich

  2. März

2011

  1. April

2011

Gabun

12. Mai

2015

11. Juni

2015

Gambia

  1. März

2011

31. März

2011

Georgien

31. Mai

2010

  8. Juli

2010

Ghana

  7. Januar

2014

  6. Februar

2014

Grenada

15. Juni

2011

15. Juli

2011

Griechenland

26. Januar

2012

25. Februar

2012

Guyana

14. Januar

2014 B

13. Februar

2014

Indien

  4. Mai

2010

  8. Juli

2010

Indonesien

  8. August

2014 B

  7. September

2014

Irak

30. November

2012

30. Dezember

2012

Iran

21. Februar

2013

23. März

2013

Irland

  9. Juni

2015

  9. Juli

2015

Island

18. Mai

2010

  8. Juli

2010

Israel

  8. Juni

2010

  8. Juli

2010

Italien

25. September

2012

25. Oktober

2012

Jamaika

28. Januar

2014 B

27. Februar

2014

Japan

  1. Juli

2010

31. Juli

2010

Jemen

22. Februar

2012

23. März

2012

Jordanien

  3. Juli

2014

  2. August

2014

Kamerun

21. Juli

2011

20. August

2011

Kap Verde

18. Januar

2011

17. Februar

2011

Kasachstan

21. Juli

2011

20. August

2011

Katar

30. März

2011

29. April

2011

Kenia

26. Juni

2009

  8. Juli

2010

Kiribati

23. April

2013

23. Mai

2013

Kolumbien

  8. Januar

2015

  7. Februar

2015

Komoren

  9. Oktober

2015

  9. November

2015

Korea (Süd-)

18. Mai

2010

  8. Juli

2010

Kroatien

24. Juni

2011

24. Juli

2011

Kuba

30. März

2012 B

29. April

2012

Kuwait

  6. Februar

2014

  8. März

2014

Lesotho

16. September

2010

16. Oktober

2010

Lettland

15. April

2010

  8. Juli

2010

Liechtenstein

29. Juni

2009

  8. Juli

2010

Litauen

  1. März

2011

31. März

2011

Luxemburg

  9. September

2010

  9. Oktober

2010

Malaysia

28. Dezember

2010

27. Januar

2011

Malediven

30. Juni

2009

  8. Juli

2010

Mali

19. Oktober

2010

18. November

2010

Malta

19. April

2011

19. Mai

2011

Marshallinseln

16. November

2010

16. Dezember

2010

Mauretanien

13. März

2012

12. April

2012

Mauritius

25. März

2011

24. April

2011

Mazedonien

29. November

2010

29. Dezember

2010

Mexiko

  4. März

2011

  3. April

2011

Mikronesien

24. Oktober

2014 B

23. November

2014

Moldau

  4. Juli

2011

  3. August

2011

Monaco

14. Januar

2011

13. Februar

2011

Mongolei

12. März

2010

  8. Juli

2010

Montenegro

  3. Juni

2010

  8. Juli

2010

Mosambik

29. März

2011

28. April

2011

Namibia

28. November

2013 B

28. Dezember

2013

Nauru

10. August

2010

  9. September

2010

Neuseeland

  1. April

2011 B

  1. Mai

2011

Nicaragua

23. September

2010

23. Oktober

2010

Niederlande

13. Dezember

2010

12. Januar

2011

Niger

16. November

2010

16. Dezember

2010

Nigeria

31. August

2010

30. September

2010

Norwegen

  6. Oktober

2009

  8. Juli

2010

Oman

  5. August

2010

  4. September

2010

Pakistan

24. Mai

2013

23. Juni

2013

Palau

27. November

2009

  8. Juli

2010

Panama

16. Dezember

2011

15. Januar

2012

Peru

22. Oktober

2013

21. November

2013

Philippinen

10. Juni

2011

10. Juli

2011

Polen

  1. April

2010

  8. Juli

2010

Portugal

30. Juni

2011

30. Juli

2011

Ruanda

25. Mai

2012

24. Juni

2012

Rumänien

22. Juli

2010

21. August

2010

Russland

22. Juni

2015

22. Juli

2015

St. Kitts und Nevis

21. Mai

2013 B

20. Juni

2013

St. Vincent und die Grenadinen

10. Oktober

2012

  9. November

2012

Salomoninseln

  5. Juli

2013 B

  4. August

2013

Sambia

23. Mai

2013

22. Juni

2013

Samoa

12. Juli

2010

11. August

2010

São Tomé und Príncipe

  2. Oktober

2014

  1. November

2014

Saudi-Arabien

30. Dezember

2011 B

29. Januar

2012

Schweden

10. Juli

2009

  8. Juli

2010

Schweiz

  1. März

2011

31. März

2011

Seychellen

  3. Mai

2011

  2. Juni

2011

Senegal

19. Oktober

2010

18. November

2010

Serbien

  4. Februar

2010

  8. Juli

2010

Sierra Leone

25. März

2011

24. April

2011

Simbabwe

18. August

2014

17. September

2014

Singapur

  5. Februar

2013 B

  4. März

2013

Slowakei

22. März

2010

  8. Juli

2010

Slowenien

22. März

2010

  8. Juli

2010

Somalia

13. November

2013

13. Dezember

2013

Spanien

  2. März

2011

  1. April

2011

Sri Lanka

27. Januar

2011

26. Februar

2011

Südafrika

30. November

2010

30. Dezember

2010

Sudan

19. Mai

2011

18. Juni

2011

Swasiland

  4. März

2011

  3. April

2011

Tadschikistan

17. Juli

2013

16. August

2013

Togo

  8. September

2011

  8. Oktober

2011

Tonga

  3. Februar

2010

  8. Juli

2010

Trinidad und Tobago

16. Januar

2014 B

15. Februar

2014

Tschechische Republik

31. Mai

2011

30. Juni

2011

Tunesien

18. August

2011

17. September

2011

Türkei

  2. März

2012

  1. April

2012

Tuvalu

13. Januar

2013 B

12. Februar

2013

Uganda

17. April

2012

17. Mai

2012

Ungarn

16. Dezember

2014 B

15. Januar

2015

Uruguay

29. Juli

2011

28. August

2011

Vanuatu

30. Januar

2013

  1. März

2013

Vereinigte Arabische Emirate

18. Juni

2009

  8. Juli

2010

Vereinigtes Königreich

10. April

2012

10. Mai

2012

Vereinigte Staaten

  4. März

2011

  3. April

2011

Zypern

27. Mai

2010

  8. Juli

2010