952.2

Bundesbeschluss
über die Auferlegung der Kosten für die Behandlung
zweier Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service
der Vereinigten Staaten von Amerika auf die UBS AG

vom 17. Dezember 2010 (Stand am 15. Mai 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 20102,

beschliesst:

Art. 1

1 Der UBS AG werden die Vollkosten auferlegt, die der Bundesverwaltung für die Behandlung der Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika vom 16. Juli 2008 und vom 31. August 2009 entstehen.

2 Die Vollkosten setzen sich zusammen aus:

a.
den direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der betroffenen Verwaltungseinheiten;
b.
einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
c.
den direkten Material- und Betriebskosten;
d.
den direkten Reise- und Transportkosten;
e.
den effektiven Kosten für beigezogene Dritte.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement berechnet die Vollkosten und stellt sie der UBS AG in Rechnung.

Art. 2

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum für Bundesbeschlüsse nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

2 Der Beschluss bleibt in Kraft, bis die Kostenauferlegung vollständig abgewickelt ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 15. Mai 20114

3 SR 171.10

4 BRB vom 20. April 2011