Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht
In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.
822.115.4
vom 21. April 2011 (Stand am 1. August 2022)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,
gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom
28. September 20072,
verordnet:
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15. Aug. 2017 (AS 2017 3821).
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
3 Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag gelten folgende Bestimmungen:
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2089).
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
2 Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:8
3 Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:9
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende Bestimmungen:10
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
2 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
3 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
11 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 927).
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
2 Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1087).
1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten folgende Bestimmungen:
2 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende Bestimmungen:
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3859).
1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Fachfrau öffentlicher Verkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ ab dem vollendeten 16. Altersjahr gelten folgende Bestimmungen:
2 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit Einsatzgebiet Zug ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
3 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit Einsatzgebiet Zug oder Einsatzgebiet Verkauf an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:
15 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015 (AS 2015 1087). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 308).
1 Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten:
2 Lernende in der beruflichen Grundbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
16 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1411).
1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
2 Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:
Für Lernende, die vor dem 1. August 2022 die Lehre angefangen haben, gilt betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit das bisherige Recht.
18 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 308).
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.