414.131.52

Verordnung der ETH Zürich
über die Zulassung zu den Studien
an der ETH Zürich

(Zulassungsverordnung ETH Zürich)

vom 30. November 2010 (Stand am 1. November 2017)

Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung),

gestützt auf Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.

2 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Studiengänge richten sich nach dieser Verordnung und nach den Bestimmungen einschlägiger nationaler und internationaler Abkommen und Richtlinien.

3 Diese Verordnung gilt nicht für:

a.
das Doktorat; für dieses gilt die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20082;
b.3
die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbildungsverordnung ETH Zürich vom 26. März 20134.

4 Für die Zulassung zu Studiengängen, für die der ETH-Rat Zulassungsbeschränkungen beschlossen hat, gelten diese Verordnung und die speziellen, von der Schulleitung erlassenen Zulassungsbestimmungen.5 Diese speziellen Bestimmungen können von den Grundsätzen der vorliegenden Verordnung abweichen.6

2 SR 414.133.1

3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

4 SR 414.134.1

5 Verordnung der ETH Zürich vom 1. November 2016 über die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Pilotphase 2017–2023), RSETHZ 310.51 (https://rechtssammlung.sp.ethz.ch)

6 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 2 Studienjahr und Zeitpunkt des Studienbeginns

1 Das Studienjahr beginnt an der ETH Zürich mit dem Herbstsemester.

2 Zulassungen zum ersten Studienjahr des Bachelor-Studiums sowie erstmalige Zulassungen zum Bachelor-Studium erfolgen nur auf Beginn des Herbstsemesters.

3 Zulassungen zum Master-Studium und zu den Studiengängen der didaktischen Ausbildung sowie Wiedereintritte und Studiengangwechsel auf Bachelor-Stufe können auch auf Beginn des Frühjahrssemesters erfolgen, sofern diese Möglichkeit im jeweiligen Studiengang angeboten wird.

Art. 3 Begriff «Studienfristen»

Der Begriff «Studienfristen» umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen, insbesondere:

a.
die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor- und das Master-Stu­dium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung;
b.
die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrol­len;
c.
die Fristen für das Ablegen von Leistungskontrollen;
d.
vom Rektor oder der Rektorin verfügte individuelle Terminauflagen.
Art. 4 Verlängerung und Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer

1 Erfolgt die Zulassung zu einem Master-Studiengang mit der Auflage, zusätzliche Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte) zu erwerben, so berechtigt dies ab einer bestimmten Anzahl Auflagen-ECTS-Kredit­punkte zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Schullei­tung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

2 Werden bei der Zulassung zum Studium, bei einem Wiedereintritt oder bei einem Studiengangwechsel ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so führt dies zu einer entsprechenden Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 43–45 geregelt.7

7 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

2. Kapitel: Zulassungsgrundsätze, Immatrikulation und Exmatrikulation


1. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze und Immatrikulation

Art. 58 Grundsätze

1 Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Vorbildung, einschliesslich der erforderlichen Sprachkenntnisse, voraus.

2 Die Immatrikulation erfolgt stets für einen bestimmten Studiengang.

3 Wer zu einem bestimmten Studiengang zugelassen wird, erwirbt dadurch kein Anrecht auf Zulassung zu einem anderen Studiengang.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 69 Zulassungshindernis Studierunfähigkeit

1 Gibt es bei einer um Zulassung nachsuchenden Person Indizien für eine medizinisch bedingte Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärzt­liches Zeugnis verlangen.

2 Studierende, die von der ETH Zürich aufgrund einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit exmatrikuliert worden sind, können nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit bescheinigt, wieder zugelassen werden.

3 Bildet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

4 Über eine Verweigerung der Zulassung wegen Studierunfähigkeit entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 6a10 Weitere Zulassungshindernisse

1 Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern.

2 Wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, dass eine um Zulassung nachsuchende Person unehrlich handelt, namentlich indem sie unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder ebensolche Dokumente einreicht, so weist der Rektor oder die Rektorin das Gesuch um Zulassung ab. Er oder sie kann der betreffenden Person überdies die Zulassung zu sämtlichen Studien an der ETH Zürich während höchstens dreier Jahre verweigern.

3 Kommt bei einem Verstoss nach Absatz 2 der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.

4 Personen, die an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, bleiben in sinngemässer Anwendung von Artikel 40 von einer Zulassung zu den entsprechenden Studiengängen an der ETH Zürich ausgeschlossen.

5 Für den Fall eines Wiedereintritts in die ETH Zürich gelten die Zulassungshindernisse nach Artikel 42.

6 Überdies gelten die Zulassungshindernisse nach erfolgter Exmatrikulation durch die ETH Zürich nach Artikel 21 Absatz 4.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 7 Gesuch um Zulassung zum Studium

1 Personen, die an der ETH Zürich studieren wollen, müssen ein Gesuch um Zulas­sung stellen. Mit der Gesuchseinreichung wird das Immatrikulationsverfahren eröffnet.

2 Bei der Zulassung muss eine Anmeldegebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 199511 entrichtet werden. Ausgenommen ist der Übertritt von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETH Lausanne).12

3 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt Daten, Fristen und erforderliche Unter­lagen für die Zulassung. Sie werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

4 Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn:

a.
sie nicht frist- oder formgerecht eingereicht werden; oder
b.13
die Anmeldegebühr nicht entrichtet wird.

5 Bei hochschulübergreifenden Studiengängen (Joint-Degree-Studiengänge) kann die ETH Zürich die Zuständigkeit für das Immatrikulationsverfahren vollständig oder teilweise an eine der beteiligten Hochschulen übertragen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung mit den beteiligten Hochschulen zu regeln.

11 SR 414.131.7

12 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 8 Entscheid über die Zulassung

1 Über ein Gesuch um Zulassung zum Studium entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

2 Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 11 Mehrfachstudium15

1 Die gleichzeitige Immatrikulation in mehreren Studiengängen auf derselben Stu­dienstufe ist unzulässig. Ausgenommen sind die Studiengänge der didaktischen Ausbildung.

2 Die mit einem Mehrfachstudium auf unterschiedlichen Studienstufen verbundenen Gegebenheiten, insbesondere eine stärkere Arbeitsbelastung der Studierenden oder terminliche Überschneidungen, werden nicht als Grund für die Verlängerung einer Studienfrist oder für andere Ausnahmebewilligungen anerkannt.16

15 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 1217 Immatrikulation an mehreren Hochschulen

1 Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können nicht gleichzeitig an der ETH Zürich immatrikuliert sein. Ausgenommen sind:

a.
Austauschstudierende und Gaststudierende;
b.
Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen;
c.
Studierende, die an der ETH Zürich ausschliesslich in Studiengängen der didaktischen Ausbildung immatrikuliert sind.

2 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Gesuch hin in Einzelfällen weitere Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 1 bewilligen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Studierenden treten an der ETH Zürich in einen Bachelor- oder Master-Studiengang ein.
b.
Sie verfügen über mindestens einen Bachelor-Abschluss.
c.
Sie zeichnen sich durch eine ausserordentlich hohe Leistungsfähigkeit aus, die sich namentlich in der Höhe der Noten und der Anzahl erworbener ECTS-Kreditpunkte pro Semester zeigt.
d.
Die andere Hochschule ist mit der gleichzeitigen Immatrikulation an der ETH Zürich einverstanden.

3 Artikel 11 Absatz 2 gilt sinngemäss.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 13 Urlaub

1 Beurlaubte Studierende bleiben immatrikuliert. Sie müssen eine Semesterein­schreibung vornehmen und haben die obligatorischen Semesterbeiträge und gegebe­nenfalls, namentlich im Falle eines Urlaubs mit Fächerbelegung, weitere Gebühren zu entrichten.

2 Die Studienfristen nach Artikel 3 werden durch Urlaub nicht unterbrochen.

Art. 14 Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zulassung

1 Setzt der Besuch von Lehrveranstaltungen bestimmte Vorkenntnisse oder bestan­dene Leistungskontrollen voraus, so haben die Studierenden die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

2 Die Dozenten und Dozentinnen sind berechtigt, die Zulassung zu solchen Lehrver­anstaltungen zu verweigern, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.

3 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag eines Departements den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen den Studierenden eines bestimmten Studiengangs vorbehalten.

4 Die Departemente können bei Lehrveranstaltungen die Teilnehmerzahl beschrän­ken. Davon ausgenommen sind Lehrveranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis als obligatorisch gekennzeichnet sind.

Art. 15 Immatrikulationsobligatorium

1 Die Studierenden müssen so lange an der ETH Zürich immatrikuliert sein, wie sie Leistungen der ETH Zürich beanspruchen.

2 Zu den Leistungen gehören insbesondere Lehrveranstaltungen, Leistungskontrol­len, die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten, Beratung und Betreuung, Bibliotheken und Sammlungen sowie Informatikdienstleistungen.

Art. 16 Immatrikulationsnachweis

1 Personen, die Leistungen der ETH Zürich oder von Organisationen der Hochschul­angehörigen der ETH Zürich in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich auf Auf­forderung hin mittels ETH-Karte (Legitimationskarte) über die Berechtigung zur Benutzung der entsprechenden Leistungen auszuweisen.

2 Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in An­spruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.

Art. 17 E-Mail-Konto und Verbindlichkeit der Informationen

1 Mit der Immatrikulation wird den Studierenden ein persönliches E-Mail-Konto der ETH Zürich mit entsprechender E-Mailbox zugeteilt.

2 Die Studierenden sind verpflichtet, die Mailbox regelmässig zu konsultieren.

3 Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind.

Art. 18 Adressänderung und Änderung weiterer persönlicher Daten

1 Die Studierenden sind verpflichtet, Adressänderungen umgehend über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einzugeben. Wurde die Adressän­derung nicht angezeigt, so gelten Postzustellungen an die bisherige Versandadresse als rechtmässig erfolgt.

2 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer weiteren persönlichen Daten umgehend den Akademischen Diensten18 zu melden. Die Meldung muss schriftlich und unter Vor­lage der entsprechenden amtlichen Ausweise erfolgen.

18 Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Abschnitt: Exmatrikulation

Art. 19 Wirkung

Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.

Art. 20 Exmatrikulation durch die Studierenden

1 Studierende, die vor Studienabschluss aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei den Akademischen Diensten eine Austrittserklärung (Exmatrikulationserklärung) ab.

2 Der Rektor oder die Rektorin legt die Modalitäten des Exmatrikulationsverfahrens fest. Diese werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

Art. 21 Exmatrikulation durch die ETH Zürich

1 Absolventen und Absolventinnen eines Studiengangs werden mit Datum der Abschlussverfügung (Diplomerteilung) automatisch exmatrikuliert.

2 Im Weiteren werden Studierende insbesondere dann exmatrikuliert, wenn:

a.
sie die Zulassung zum Studium gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben;
b.
sie keine Semestereinschreibung vornehmen;
c.
sie die Zahlungsfristen für das Schulgeld, die obligatorischen Semester­bei­träge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten;
d.
sie endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausge­schlossen worden sind;
e.
gegen sie gestützt auf die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 200419 eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist; oder
f.
eine ärztlich attestierte Studierunfähigkeit vorliegt.

3 Besteht der Verdacht auf Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entschei­dungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird diese verweigert, so ent­scheidet die Schulleitung abschliessend.

4 Mit der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig weitere Massnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Es gelten die folgenden Fristen:

a.
in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a: höchstens drei Jahre;
b.
in Fällen eines Ausschlusses nach Absatz 2 Buchstabe e: die Dauer des Ausschlusses;
c.
in den übrigen Fällen nach Absatz 2: höchstens zwölf Monate.20

19 SR 414.138.1

20 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

3. Kapitel: Zulassung zum Bachelor-Studium

1. Abschnitt: Allgemeine und spezifische Zulassungsvoraussetzungen

Art. 22

1 Wer zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden will, muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 23–30 erfüllen.

2 Er oder sie muss überdies allfällige spezifische Zulassungsvoraussetzungen erfül­len; dazu gehören namentlich Zulassungsvoraussetzungen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer oder internationaler Vorbildungsausweise.

3 Der Rektor oder die Rektorin aktualisiert die für die einzelnen Länder und die anerkannten Vorbildungsausweise geltenden spezifischen Zulassungsvoraussetzungen jährlich gestützt auf die aktuellen grundsätzlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen21 und veröffentlicht sie in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich22.23

21 www.swissuniversities.ch > Services > Zulassung zur Universität > Länder

22 www.ethz.ch > Studium > Anmeldung/Bewerbung > Bachelor-Studium

23 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

2. Abschnitt: Zulassung ohne Aufnahmeprüfung

Art. 23 Schweizerische Vorbildungsausweise

1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen:

a.
eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis oder gleichwertiger Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mit­telschule;
b.24
eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen;
bbis.25
gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen;
c.
Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer schweizeri­schen universitären Hochschule (universitärer Erstabschluss);
d.
Bachelor- oder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhoch­schule (FH);
e.26
Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom SBFI verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel);
f.
Bachelor- oder Diplomabschluss einer schweizerischen pädagogischen Hoch­schule;
g.
schweizerisches Primarlehrerpatent mit fünfjähriger Ausbildung oder Leh­ramtsmaturität, im Jahr 2000 oder später erworben;
h.
Ausweis über zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absol­vierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen oder mit bestande­ner Zwischenprüfung (Vordiplom) an einer schweizerischen universitären Hochschule; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung.

2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 24 Ausländische Vorbildungsausweise

1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden ausländischen Vorbildungsausweise besitzen:

a.
allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechender Abschluss einer ausländischen Mittelschule, der zudem:
1.
die Voraussetzungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt, und
2.
im Ausstellerstaat dem höchstmöglichen Abschluss der Sekundar­stufe II entspricht;
b.
bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 199727 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch:
1.
Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs, der an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates absolviert worden ist (universitärer Erstabschluss); für diesen Abschluss gilt zudem:
er muss in einer Studienrichtung erworben sein, die auch an einer schweizerischen universitären Hochschule angeboten wird und
sämtliche Studienleistungen für den Abschluss wurden an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule erworben,
2.
allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung;
c.
bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften oder Medizin (universitärer Erstabschluss).28

2 Bei Vorbildungsausweisen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich bestehen, richtet sich die Zulassung nach dem Abkommen.

3 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.

27 SR 0.414.8

28 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 25 Besondere Bestimmungen für die Zulassung aufgrund ausländischer Maturitätsausweise

1 Ausländische Maturitätsausweise berechtigen zur prüfungsfreien Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich, wenn:

a.
die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe a und 3 erfüllt sind;
b.
die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer sowie Fächer der Abschlussprüfung waren:
1.
Mathematik,
2.
Physik, Chemie oder Biologie,
3.
eine Sprache;
c.
der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht;
d.
vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in den letzten drei Schuljahren Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Informatik, eine Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; und
e.
eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt.29

2 Der Rektor oder die Rektorin kann zudem verlangen:

a.30
den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Herkunftsstaates (Ausstellerstaat); der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist;
b.
eine Mindestabschlussnote des Maturitätsausweises.

3 Bei Maturitätsausweisen, für welche die ETH Zürich ein entsprechendes Abkom­men abgeschlossen hat, kann eine Zulassung ohne Prüfung ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vollständig erfüllt sind.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 26 Aufnahmeprüfung und Vorbereitungskurs an der ETH Lausanne

1 Wer an der ETH Lausanne die Aufnahmeprüfung bestanden oder den Cours de mathématiques spéciales (CMS) erfolgreich abgeschlossen hat, wird an der ETH Zürich prüfungsfrei zum Bachelor-Studium zugelassen, sofern die ETH Zürich denselben Zulassungsentscheid gefällt hätte. In den andern Fällen werden Ergän­zungsprüfungen verlangt.

2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.

3. Abschnitt: Zulassung mit Aufnahmeprüfung

Art. 27 Aufnahmeprüfung: Voraussetzung der Zulassung und Modalitäten31

1 Die Zulassung zur Aufnahmeprüfung setzt den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse voraus.32

1bis Der Rektor oder die Rektorin regelt die Modalitäten der Aufnahmeprüfung in einem separaten Reglement. Er oder sie legt die Prüfungsfächer in Absprache mit der ETH Lausanne fest.33

2 Der Prüfungsstoff entspricht den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungsver­ordnung vom 15. Februar 199534 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETH Zürich.

3 Die Aufnahmeprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt, soweit nicht eine Fremdsprache Prüfungsgegenstand ist.

4 Die Fächer und Stoffgebiete der Aufnahmeprüfung werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

33 Ursprünglich: Abs. 1

34 SR 413.11

Art. 28 Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung

Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen:

a.35
kantonaler oder liechtensteinischer gymnasialer Maturitätsausweis, der Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a nicht entspricht;
b.
schweizerisches Lehrerpatent, das Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, f oder g nicht entspricht;
c.36
ausländischer gymnasialer, nicht berufsbildender Maturitätsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

4. Abschnitt: Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften37

37 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 30

Für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 23–29 die Voraussetzungen:38

a.
nach den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung vom 8. Feb­ruar/11. März 2011 zwischen der ETH Zürich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Ba­chelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier)39; und
b.
nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 24. September 200440 über die Militärakademie an der ETH Zürich.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

39 Zu finden unter www.rechtssammlung.ethz.ch (RSETHZ 801.1).

40 SR 414.131.1

4. Kapitel: Zulassung zum Master-Studium

Art. 31 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich setzt voraus:

a.41
ein Bachelor-Diplom mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer von der ETH Zürich anerkannten Hochschule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung; und
b.
die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse.

2 Die Departemente können für die Zulassung zu den spezialisierten Master-Stu­diengängen zusätzliche Voraussetzungen aufstellen. Diese müssen für alle Bewerbe­rinnen und Bewerber die gleichen sein.

3 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen. Der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist.42

41 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 32 Spezifische Zulassungsvoraussetzungen

1 …43

2 Jedes Departement formuliert die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für jeden Master-Studiengang, für den es verantwortlich ist. Es definiert insbesondere:

a.
die für den Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtungen;
b.
die in jedem Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten;
c.
die erforderlichen Sprachkenntnisse;
d.
bei spezialisierten Master-Studiengängen: zusätzlich die leistungsbezogenen Voraussetzungen (Mindestnoten usw.).

3 Es kann für Fälle, in denen zwischen dem Erwerb des qualifizierenden Studienab­schlusses und dem Gesuch um Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich mehr als vier Jahre liegen, eine Zulassung mit Auflagen vorsehen auch für Studien­abschlüsse, die im Regelfall die auflagenfreie Zulassung zu einem bestimmten Master-Studiengang ermöglichen.

4 Die Zulassungsvoraussetzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.

5 Sie werden im Studienreglement für den entsprechenden Master-Studiengang festgeschrieben und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 33 Zulassung mit Bedingungen oder Auflagen

Das Departement kann die Zulassung im Einzelfall, abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen des Bewerbers oder der Bewerberin, vom Nachweis zu­sätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Diese müssen:

a.
vor Eintritt ins Master-Studium nachgewiesen werden (Zulassung mit Bedin­gungen); oder
b.
während des Master-Studiums innerhalb der dafür gesetzten Frist erworben werden (Zulassung mit Auflagen).
Art. 3444 Bachelor-Diplom einer ETH

1 Ein Bachelor-Diplom der ETH Zürich berechtigt zur Zulassung zu mindestens einem konsekutiven Master-Studiengang der ETH Zürich. Davon ausgenommen ist das Bachelor-Diplom im Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften.

2 Ein Bachelor-Diplom der ETH Lausanne berechtigt zur Zulassung zum konsekutiven Master-Studiengang in der entsprechenden Studienrichtung an der ETH Zürich. Vorbehalten bleibt der Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

5. Kapitel: Zulassung zu anderen Studien

Art. 35 Didaktische Ausbildung

1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studiengängen der didaktischen Ausbildung sind in den entsprechenden Studienreglementen geregelt.

2 Sie können von den Grundsätzen in dieser Verordnung abweichen.

Art. 3645 Austauschstudium

1 Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein Austauschabkommen abgeschlossen hat, kann zu einem Austauschstudium an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die im jeweiligen Abkommen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Modalitäten richten sich nach dem Abkommen.

2 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Austauschstudierende.

3 Austauschstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.

4 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 37 Gaststudium

1 Wer an einer universitären Hochschule mit Promotionsrecht immatrikuliert ist und nicht im Rahmen eines Austauschabkommens an die ETH Zürich kommen kann, kann zu einem Gaststudium an der ETH Zürich zugelassen werden.46

2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Gaststudium.

3 Ein Gaststudium wird für maximal zwei Semester bewilligt.

4 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Gaststudie­rende.

5 Die Zulassung zum Gaststudium sowie die Fächerbelegung durch die Gaststudie­renden bedürfen der Zustimmung des für den jeweiligen Studiengang verantwortli­chen Departements. Die Departemente sind berechtigt, die Anzahl Studienplätze für Gaststudierende zu begrenzen.

6 Gaststudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.

7 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.47

46 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 38 Fachstudierende

1 Wer an einer Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, oder wer an einem Ausbildungsprogramm teilnimmt, für das ein Abkommen mit der ETH Zürich besteht, kann als Fachstudierende oder Fachstudierender an der ETH Zürich einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und die entsprechenden Leistungskontrollen ablegen.48

1bis Als Fachstudierende oder Fachstudierender wird überdies zugelassen, wer an einer anderen schweizerischen universitären Hochschule als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist, sofern die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit schriftlich bestätigt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der ETH Zürich im Rahmen des Doktoratsstudiums erfolgt.49

2 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Fachstudie­rende.

3 Fachstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.

4 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.50

48 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 39 Hörer und Hörerinnen

1 Wer Lehrveranstaltungen besuchen, aber keinen akademischen Abschluss erwer­ben will, kann als Hörer oder Hörerin zugelassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

2 Hörer und Hörerinnen sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich:

a.
Leistungskontrollen abzulegen;
b.
Kreditpunkte zu erwerben;
c.
akademische Abschlüsse zu erwerben.

3 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Hörer und Hörerinnen.

4 Die Departemente sowie die Dozenten und Dozentinnen können Hörer und Höre­rinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen, die nicht allgemein freigegeben sind, ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vor­kenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Spezifische Zulassungsbeschränkungen für Hörer und Hörerinnen werden im Vorlesungsverzeichnis angekündigt.

5 Bei fehlendem Einvernehmen mit den zuständigen Dozenten und Dozentinnen entscheidet der Rektor oder die Rektorin über die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen.

6. Kapitel: Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel, Wiedereintritt und Anrechnung von Studienleistungen



1. Abschnitt: Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel und Wiedereintritt



Art. 40 Einschränkung der Studienwahl

1 Für Personen, die an der ETH Zürich endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, gilt:

a.
Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Leistungskontrollen nicht bestan­den haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelor- und Master-Studium derselben oder einer vergleichbaren Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen.
b.
Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Studienfristen nicht eingehalten haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelor- und Master-Studium derselben Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen.

2 Für Personen, die an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, weil sie Leistungskon­trollen nicht bestanden oder Studienfristen nicht eingehalten haben, und die sich um die Aufnahme an die ETH Zürich bewerben, gilt:

a.51
Sie erhalten keine Zulassung zu denjenigen Studiengängen, von denen sie an der Herkunftshochschule ausgeschlossen worden sind.
b.
Sie erhalten keine Zulassung zu vergleichbaren Bachelor- und Master-Studien­gängen.

3 Die Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Stu­diengänge der didaktischen Ausbildung.

4 Die Schulleitung führt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine Liste der vergleichbaren Studienrichtungen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buch­stabe b und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich52.53

51 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

52 www.weisungen.ethz.ch

53 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 41 Studiengangwechsel vor Erwerb eines Studienabschlusses

1 Nach Eintritt ins Bachelor-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Bachelor-Diploms zweimal der Studiengang gewechselt werden. Ein zweiter Stu­diengangwechsel ist jedoch nicht zulässig, wenn ein endgültiger Ausschluss aus dem ersten und zweiten Herkunftsstudiengang vorliegt.54

2 Erfolgt ein Studiengangwechsel nach nicht bestandener Basisprüfung, so muss im neuen Bachelor-Studiengang stets die gesamte Basisprüfung abgelegt werden.

3 Nach Eintritt ins Master-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Master-Diploms einmal der Studiengang gewechselt werden, sofern:

a.
kein endgültiger Ausschluss aus dem Herkunftsstudiengang vorliegt; und
b.
die Zulassungsvoraussetzungen für den neuen Master-Studiengang erfüllt sind.

4 Vorbehalten bleibt bei jedem Studiengangwechsel die Einschränkung der Stu­dienwahl nach Artikel 40.

5 Im neuen Studiengang gelten die regulären Studienfristen. Vorbehalten bleiben:

a.
eine allfällige Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer, wenn im neuen Studiengang ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen an­gerechnet werden;
b.
besondere Bestimmungen für die Fristen der Basisprüfung, wenn den Studie­renden im neuen Bachelor-Studiengang nur noch ein Versuch für die Basis­prüfung zusteht.

6 Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berechnungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 5 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich55.56

54 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

55 www.weisungen.ethz.ch

56 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 42 Wiedereintritt in die ETH Zürich

1 Studierende, die aus der ETH Zürich ausgetreten oder von der ETH Zürich exmat­rikuliert worden sind, können sich erneut in einen Studiengang an der ETH Zürich immatrikulieren, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Vorbehalten bleibt bei jedem Wiedereintritt die Einschränkung der Studienwahl nach Artikel 40.

3 Für den Wiedereintritt in denselben Studiengang gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

a.
Die maximal zulässige Studiendauer reduziert sich um die Anzahl derjenigen Semester, für die in früheren Immatrikulationen eine Einschreibung in die­sen Studiengang bestand.
b.
Der Wiedereintritt ist nur möglich, wenn der Studienabschluss innerhalb der Frist nach Buchstabe a erworben werden kann. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von 30 ECTS-Kreditpunkten pro Halbjahr.
c.57
Muss in einem Bachelor-Studiengang die Basisprüfung abgelegt werden, so ist der Wiedereintritt nur möglich, wenn die Fristen für die Basisprüfung nach Artikel 24 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 201258 eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem erstmaligen Eintritt in den Bachelor-Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus dem Bachelor-Studiengang nicht unterbrochen.
d.
Die Bestimmungen nach den Buchstaben a und c gelten nicht, wenn der Aus­tritt aus einem Bachelor-Studiengang spätestens am Ende des zweiten Semesters erfolgt und ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde. In diesem Fall gelten bei einem Wiedereintritt in denselben Bachelor-Studiengang die regulären Studienfristen.

4 Erfolgt der Wiedereintritt in einen anderen Studiengang, so gelten in diesem die regulären Studienfristen. Vorbehalten bleiben:

a.
eine allfällige Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer, wenn im neuen Studiengang ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen an­gerechnet werden;
b.
besondere Bestimmungen für die Fristen der Basisprüfung, wenn den Studie­renden im neuen Bachelor-Studiengang nur noch ein Versuch für die Basisprüfung zusteht.

5 Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berechnungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 4 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich59.60

57 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

58 SR 414.135.1

59 www.weisungen.ethz.ch

60 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

2. Abschnitt: Anrechnung von Studienleistungen und Erlass von Leistungskontrollen


Art. 43 Grundsätze

1 Bei der Zulassung von Studierenden aus anderen Hochschulen oder aus anderen Studiengängen der ETH Zürich sowie bei Wiedereintritt in die ETH Zürich können ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden.

2 Von nicht bestandenen Leistungskontrollen werden keine ECTS-Kreditpunkte angerechnet.

3 Eine allfällige Anrechnung kann nur dann erfolgen, wenn die erworbenen Kennt­nisse und Fähigkeiten inhaltlicher Bestandteil des gewünschten Studiengangs der ETH Zürich sind.

4 Über die Anrechnung entscheidet der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des aufnehmenden Departements. Er oder sie kann diese Kompetenz den Departementen übertragen.

5 Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung. Vorbehalten bleiben entsprechende Regelungen in den Studienreglementen einzelner Studiengänge.

6 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag des aufnehmenden Departements verlangen, dass Studierende bereits bestandene Leistungskontrollen, einschliesslich ganzer Prüfungsblöcke, erneut ablegen, wenn zwischen dem Ablegen der Leistungs­kontrolle und dem Gesuch um Anrechnung mehr als sechs Jahre liegen.

7 Werden Studienleistungen angerechnet, so führt dies im neuen Studiengang zu einer entsprechenden Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer. Davon ausgenommen sind Wiedereintritte in denselben Studiengang nach Artikel 42 Ab­satz 3.

8 Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin den Berechnungsmodus für die Reduktion nach Absatz 7 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich61.62

61 www.weisungen.ethz.ch

62 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 44 Besondere Bestimmungen für die Bachelor-Stufe

1 Bei der Zulassung zum Bachelor-Studium können ECTS-Kreditpunkte für bishe­rige Studienleistungen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kreditpunkte bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. Es kön­nen maximal angerechnet werden:

a.
120 ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an der ETH Zürich oder an der ETH Lausanne erworben worden sind;
b.
60 ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an einer anderen Hochschule erworben worden sind.

2 Die Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Wiedereintritte in denselben Bachelor-Studiengang.

3 Die Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Hochschulen, mit welchen die ETH Zürich entsprechende Abkommen abgeschlossen hat.

Art. 45 Besondere Bestimmungen für die Master-Stufe

1 Bei der Zulassung zum Master-Studium ist die Anrechnung von ECTS-Kredit­punkten für bisherige Studienleistungen ausgeschlossen.

2 An der ETH Zürich erworbene ECTS-Kreditpunkte können jedoch angerechnet werden, sofern diese nicht bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind.

3 In begründeten Ausnahmefällen können die für einen Master-Abschluss der ETH Zürich angerechneten Kreditpunkte für einen zweiten Master-Abschluss angerechnet werden. Über solche Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

4 Jedes Departement definiert im Studienreglement die Einzelheiten für jeden Mas­ter-Studiengang, für den es verantwortlich ist.

7. Kapitel: Rechtspflege

Art. 46

Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können innert 30 Tagen nach Empfang mit Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 48 Übergangsbestimmung

Wer vor dem 1. Januar 2011 einen Entscheid über die Zulassung zum Studium erhalten hat mit der Auflage, eine Aufnahmeprüfung abzulegen, zur Aufnahmeprü­fung aber noch nicht angetreten ist oder vor dem 1. Januar 2011 die Aufnahmeprü­fung bereits einmal nicht bestanden hat, erhält einen neuen Entscheid nach dieser Verordnung.