Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.
2 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Studiengänge richten sich nach dieser Verordnung und nach den Bestimmungen einschlägiger nationaler und internationaler Abkommen und Richtlinien.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a.
- das Doktorat; für dieses gilt die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20082;
- b.3
- die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbildungsverordnung ETH Zürich vom 26. März 20134.
4 Für die Zulassung zu Studiengängen, für die der ETH-Rat Zulassungsbeschränkungen beschlossen hat, gelten diese Verordnung und die speziellen, von der Schulleitung erlassenen Zulassungsbestimmungen.5 Diese speziellen Bestimmungen können von den Grundsätzen der vorliegenden Verordnung abweichen.6
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).
5 Verordnung der ETH Zürich vom 1. November 2016 über die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Pilotphase 2017–2023), RSETHZ 310.51 (https://rechtssammlung.sp.ethz.ch)
6 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).