Art. 1 Das Institut
Das Europäische Forstinstitut (im Folgenden als «Institut» bezeichnet) wird hiermit als internationale Organisation errichtet. Es hat seinen Sitz in Joensuu, Finnland.
0.921.2
AS 2011 1619; BBl 2010 333
Authentifizierter Text1
Abgeschlossen in Joensuu am 28. August 2003
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20102
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. März 2011
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Mai 2011
(Stand am 19. Juni 2020)
1 Übersetzung des englischen Originaltexts.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,
eingedenk der forstbezogenen Beschlüsse, die 1992 bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommen wurden, der Handlungsvorschläge des Zwischenstaatlichen Waldausschusses und des Zwischenstaatlichen Waldforums, des erweiterten Arbeitsprogramms für biologische Vielfalt der Wälder im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie des Ergebnisses des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung;
in Anerkennung der Fortschritte und Erfolge, die bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa erzielt wurden;
eingedenk des Wandels der Europäischen Forst- und Forstwirtschaftsthemen und der gesellschaftlichen Anliegen sowie eingedenk der Notwendigkeit, einschlägige wissenschaftliche Daten für eine gute Entscheidungsfindung zu erarbeiten;
in der Erwägung, dass das Europäische Forstinstitut 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, um Beiträge zur Untersuchung der Forstwirtschaft, der Wälder und der Erhaltung des Waldes auf europäischer Ebene zu leisten;
eingedenk des zusätzlichen Nutzens aus einer Einbettung von Forstwirtschaft und Waldforschung in einen internationalen Rahmen;
von dem Wunsch geleitet, in der Forstwirtschaft und in der Waldforschung auf internationaler Grundlage zusammenzuarbeiten und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden,
sind wie folgt übereingekommen:
Das Europäische Forstinstitut (im Folgenden als «Institut» bezeichnet) wird hiermit als internationale Organisation errichtet. Es hat seinen Sitz in Joensuu, Finnland.
(1) Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschliesslich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern.
(2) Um seinen Zweck zu erfüllen:
Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit des Instituts auf gezielte Anfrage mit forstbezogenen Informationen, sofern diese bei anderen Datensammlungsstellen nicht erhältlich sind und soweit ihre Zurverfügungstellung vertretbar ist. Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist das Institut darum bemüht, eine angemessene Abstimmung mit anderen internationalen Gremien, einschliesslich solchen, die Datenerhebungen durchführen, sicherzustellen.
(1) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts.
(2) Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht Forschungsinstituten, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgenden als «assoziierte Mitglieder» bezeichnet) offen. Die angeschlossene Mitgliedschaft steht ähnlichen Institutionen aus nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als «angeschlossene Mitglieder» bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.
Die Organe des Instituts sind:
(1) Der Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder und tritt alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands kann eine ausserordentliche Tagung abgehalten werden, wenn die Mitglieder mit einfacher Mehrheit zustimmen.
(2) Der Rat:
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit im Übereinkommen nicht anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst.
(1) Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder. Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die angeschlossenen Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der Konferenz teilnehmen. Institutionen und regionale oder internationale Organisationen, die keine assoziierten oder angeschlossenen Mitglieder des Instituts sind, können nach den vom Vorstand festgelegten Vorschriften eingeladen werden, an den Plenartagungen der Konferenz teilzunehmen.
(2) Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe:
(1) Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sachkundigen Personen. Die Vorstandsmitglieder können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten tätig sein.
(2) a) Vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat für drei Jahre ernannt.
(3) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand hat die Aufgabe:
(1) Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutspersonal.
(2) Vorbehaltlich der allgemeinen Anweisungen des Rates, der Konferenz und des Vorstands stellt der Direktor entsprechend dem Bedarf für die Zwecke des Instituts sonstiges Personal zu Bedingungen und für Aufgaben ein, die er bestimmt.
Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt.
Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht. Im Hoheitsgebiet von Finnland geniesst es die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in einer Übereinkunft zwischen dem Institut und der Regierung von Finnland festgelegt.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes unterworfen werden.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für europäische Staaten und europäische Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 28. August 2003 in Joensuu zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es noch bis zum 28. November 2003 in Helsinki im finnischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Finnland hinterlegt, die Verwahrer dieses Übereinkommens ist.
(3) Dieses Übereinkommen steht den europäischen Staaten und den europäischen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein europäischer Staat ein Staat, dem die Mitgliedschaft als europäischer Staat in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa offen steht.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(1) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden die Forschungsinstitute, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnliche Einrichtungen aus europäischen Staaten, die Mitglieder oder assoziierte Mitglieder des 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründeten Europäischen Forstinstituts sind und nicht bis zu diesem Datum satzungsgemäss ihren Austritt erklärt haben, assoziierte Mitglieder des Instituts. Ebenso werden Einrichtungen ähnlicher Art aus nichteuropäischen Staaten, die assoziierte Mitglieder des genannten Europäischen Forstinstituts sind und keine Austrittserklärung abgegeben haben, angeschlossene Mitglieder des Instituts.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Institut mit dem Europäischen Forstinstitut, das 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, in Verhandlungen darüber ein, wie dessen Tätigkeiten, Finanzmittel, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das Institut übertragen werden.
(1) Dieses Übereinkommen kann durch einstimmigen Beschluss der bei einer Ratssitzung anwesenden Mitglieder oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden. Änderungsvorschläge werden vom Verwahrer mindestens acht Wochen im Voraus verteilt. Bei einem schriftlichen Verfahren legt der Verwahrer die Frist für die Antworten fest.
(2) Die Änderung tritt am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie die nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Förmlichkeiten in Bezug auf die Änderung erfüllt haben.
(3) Änderungen dürfen nicht die institutionelle Stellung von assoziierten oder angeschlossenen Mitgliedern berühren, es sei denn, dies wird von der Konferenz genehmigt.
Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim Verwahrer wirksam.
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten weniger als acht Vertragsparteien verbleiben.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Joensuu am 28. August 2003 in englischer Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)
3 AS 2011 1619, 2016 915, 2020 2903. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
Belgien | 24. Mai | 2017 B | 23. Juli | 2017 |
Bulgarien | 12. Dezember | 2005 | 10. Februar | 2006 |
Deutschland | 9. März | 2005 | 4. September | 2005 |
Dänemark a | 5. Februar | 2004 | 4. September | 2005 |
Estland | 27. Juni | 2018 B | 26. August | 2018 |
Finnland | 24. Mai | 2004 | 4. September | 2005 |
Frankreich | 10. Januar | 2013 | 11. März | 2013 |
Griechenland | 1. April | 2009 | 31. Mai | 2009 |
Irland | 20. Juli | 2010 B | 18. September | 2010 |
Italien | 5. Mai | 2009 | 4. Juli | 2009 |
Kroatien | 15. April | 2004 B | 4. September | 2005 |
Lettland | 29. Mai | 2007 B | 28. Juli | 2007 |
Litauen | 31. Januar | 2017 B | 1. April | 2017 |
Luxemburg | 1. Juli | 2009 | 30. August | 2009 |
Niederlande | 8. November | 2007 | 7. Januar | 2008 |
Norwegen | 9. Oktober | 2003 | 4. September | 2005 |
Österreich | 14. September | 2005 | 13. November | 2005 |
Polen | 13. November | 2008 B | 12. Januar | 2009 |
Portugal | 16. Januar | 2007 | 17. März | 2007 |
Rumänien | 6. Juli | 2005 | 4. September | 2005 |
Schweden | 19. Januar | 2005 | 4. September | 2005 |
Schweiz | 8. März | 2011 | 7. Mai | 2011 |
Serbien | 4. Juli | 2017 | 2. September | 2017 |
Slowakei | 26. Februar | 2013 B | 27. April | 2013 |
Slowenien | 5. April | 2006 | 4. Juni | 2006 |
Spanien | 1. Juli | 2005 | 4. September | 2005 |
Tschechische Republik | 18. Juli | 2007 B | 16. September | 2007 |
Türkei | 3. Oktober | 2006 | 2. Dezember | 2006 |
Vereinigtes Königreich | 16. November | 2007 | 15. Januar | 2008 |
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