Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Republik Moldau für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.
0.142.115.652.1
AS 2011 163
Originaltext
Abgeschlossen am 19. Mai 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2011
(Stand am 1. Februar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Moldau,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in dem
in der
in Anerkennung des Fernziels eines Regimes der visumfreien Einreise für Staatsangehörige der Republik Moldau,
in der
unter
unter
unter
sind wie folgt übereingekommen:
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Republik Moldau für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Moldau nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen, das bilaterale Visaabkommen von 2003 oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.
2. Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.
Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Republik Moldau genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu begründen:
2. Das in Absatz 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
3. Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.
1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:
2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:
3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.
4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1‒3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Schengen-Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.
1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen der Republik Moldau werden Gebühren von EUR 35 erhoben.
Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Folgende Personenkategorien sind von den Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:
3. Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweiz werden die Gebühren nach Absatz 1 erlassen, sobald die Europäische Gemeinschaft die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 10. Oktober 2007 zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.
1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.
2. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.
3. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.
Die Gültigkeitsdauer des Visums von Staatsangehörigen der Republik Moldau, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszureisen, wird gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für ihre Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.
1. Staatsangehörige der Republik Moldau, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- und Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen.
2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach der Durchreise durch einen anderen Staat, der ebenfalls Teil des Schengen-Raums ist, beginnt dieser Aufenthaltszeitraum ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird. Dieser Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Staat berechnet, der nicht Teil des Schengen-Raums ist.
3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das bilaterale Visaabkommen von 2003 in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewendet. Fragen, die durch diesen Artikel nicht abgedeckt werden, werden nach dem bilateralen Visaabkommen von 2003 geregelt.
Vorbehaltlich der Schengener Bestimmungen und der nationalen Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Schengen-Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Moldau das gleiche Recht, innerhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-Mitgliedstaaten zu reisen, wie Staatsangehörige der Schengen-Mitgliedstaaten.
Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander vor der Einführung neuer Reisepässe Muster derselben.
Die Vertragsparteien führen auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.
Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Republik Moldau gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Moldau vorgesehenen Erleichterungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss dieser Verfahren notifiziert haben, in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 5 gekündigt wird.
3. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach Absatz 1 in Kraft.
4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.
5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.
Geschehen zu Chisinau am 19. Mai des Jahres 2010 in je zwei Urschriften in englischer, deutscher und moldauischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.
Für den | Für die |
Micheline Calmy-Rey | Iurie Leanca |