Art. I
(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien.
(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von Kulturgütern, die für das kulturelle Erbe der jeweiligen Vertragspartei von wesentlicher Bedeutung und im Anhang I zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Auf Kulturgüter, die nicht zu den im Anhang I aufgeführten Kategorien gehören, kann gemäss jeweiligem innerstaatlichen Recht Anspruch erhoben werden.
(3) In Bezug auf die Hellenische Republik umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet, einschliesslich der Territorialgewässer und der Meeresgebiete, über das die Hellenische Republik in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausübt.
(4) In Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium gemäss schweizerischer Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht.