0.420.513.12

 AS 2011 1515

Übersetzung

Abkommen
zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie BBT1, im Namen des Schweizerischen
Bundesrats und der AAL International Association

(Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und
Entwicklung AAL)

Abgeschlossen am 24. November 2010
In Kraft getreten am 24. November 2010

(Stand am 1. Januar 2013)

1 Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) (siehe AS 2012 3631).

1. Vertragsparteien

Dieses Abkommen wird geschlossen zwischen

der Ambient Assisted Living2 (AAL) International Association, AISBL (Association Internationale Sans But Lucratif), Registrierungsnummer No. 894.588.636, Rue du Luxembourg 3, 1000 Brussels, Belgium, («the AAL Association»), vertreten zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens durch Prof. Lena Gustafsson (Präsi­dentin)

einerseits

und

dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT3, Effingerstrasse 27, Bern, Schweiz, vertreten durch seine Direktorin, Prof. Ursula RENOLD im Namen des Schweizerischen Bundesrats

andererseits.

Die Parteien einigen sich auf die nachfolgenden Bedingungen betreffend die gegen­seitigen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

2 Ambient assisted living – Förderung der Unabhängigkeit und der Lebensqualität am Domizil älterer Menschen durch geeignete Produkte und Technologien.

3 Heute: dem SBFI (siehe AS 2012 3631).

2. Gegenstand und Umfang des Abkommens

(1)  Mit der Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft4 an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Ver­besserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informati­ons- und Kommunikationstechnologien (der «Basisrechtsakt») hat die Gemeinschaft beschlossen, sich finanziell am gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungspro­gramm Ambient Assisted Living («AAL Joint Programme») zu beteiligen. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007–2013) auf höchstens EUR 150 Mio.

(2)  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben einer Beteiligung am AAL Joint Programme zugestimmt und sich verpflichtet, der Gemeinschaft, vertreten durch die GD Informationsgesellschaft und Medien, einen Finanzbeitrag für das gemeinsame Programm bereitzustellen.

(3)  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben die AAL International Association als spezielle Durchführungsstelle für das AAL Joint Programme gegründet.

(4)  Gemäss dem Basisrechtsakt wird der Gemeinschaftsbeitrag im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung5 sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung6 von der AAL Associa­tion als spezielle Durchführungsstelle verwaltet. In einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der Kommission und der AAL Association wurden in Übereinstimmung mit Artikel 4 des Basisrechtsakts die Einzelheiten der indirekten zentralen Mittel­verwaltung gemäss Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsord­nung festgelegt.

(5)  Das vorliegende Abkommen wird zwischen der AAL Association als spezielle Durchführungsstelle für das AAL Joint Programme und der nationalen Finanzie­rungsstelle geschlossen, die mit der Unterzeichnung dieses Abkommens Mitglied der AAL Association wird und verantwortlich für die gemeinsame Durchführung des Programms ist. Die nationale Finanzierungsstelle trifft die geeigneten Massnah­men zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens. Als Mitglied der AAL Association ernennt sie ihren Vertreter für die Generalversammlung sowie deren Stimmrechtsvertreter (in der gewünschten Reihenfolge der Stellvertretung). Die nationale Finanzierungsstelle kann diese Personen jederzeit mittels Schreiben an den Vorsitzenden der AAL Association durch andere Personen ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen. Sie kann gemäss den Statuten und den Rules of Internal Order auch Kandidaten für den Vorstand der AAL Association stellen. Zur AAL Association entsendetes Personal untersteht weiterhin der Personalpolitik und den Verhaltensregeln der nationalen Finanzie­rungsstelle, die das Personal entsandt hat.

(6)  Delegiert die nationale Finanzierungsstelle die Ausführung des Abkommens an eine andere Organisation, so bleibt sie gegenüber der AAL Association vollständig für die Einhaltung der Regelungen dieses Abkommens verantwortlich.

(7)  Das Abkommen legt die für beide Parteien geltenden Regelungen fest hinsicht­lich:

Umsetzung des gemeinsamen Arbeitsprogramms und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Aufstellung gemeinsamer Jahresbudgets und Budgetkontrollen;
Auswahl, Umsetzung und administrative Bearbeitung von Aktivitäten und Projekten;
Unterstützung des Management Unit der AAL Association;
gemeinsame Finanzierung ausgewählter Projekte und anderer Aktivitäten;
Überweisung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft an die nationale Finanzie­rungsstelle durch die AAL Association;
Schutz der finanziellen Interessen der Kommission, insbesondere im Falle von Betrug, Unregelmässigkeiten, Korruption und anderen illegalen Aktivi­täten;
Ferner wirkt die nationale Finanzierungsstelle mit bei der Erfüllung der Ver­pflichtungen der AAL Association im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung, den jährlichen Audits und Evaluationen und stellt die für die Zwischen- und die Endbewertung des AAL Joint Programme und für die Erstellung des abschliessenden Prüfberichts und den Schlussbericht des AAL Programme erforderlichen Informationen bereit.

(8)  Dieses Abkommen sollte in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen und ausgelegt werden:

Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008;
Allgemeine Vereinbarung (General Agreement) vom 19. Dezember 2008 zwischen den Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Kommis­sion, und der AAL International Association, und ihren Anhängen (30-CE-00228962/00-54);
Statuten und Rules of Internal Order (RIO) der AAL International Associa­tion, einschliesslich deren Anhänge;
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaf­ten (ABl L 312 vom 23.12. 1995, Seite 1);
Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kom­mission (ABl L 292 vom 15.11.1996, Seite 2);
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl L 136 VOM 31.5.1999, Seite 1);
Regelungen und Modalitäten in Anhang A und C des Abkommens vom 25. Juni 20077 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (ABl L 189 vom 20.7.2007, Seite 26);
Schreiben von Herrn Beat Hotz-Hart im Namen von Frau Ursula Renold, Direktorin des BBT8, datiert vom 24. April 2007 an Herrn De Bruine, GD Informationsgesellschaft und Medien, betreffend die Beteiligung des BBT am AAL Joint Programme und den nationalen Finanzbeitrag;
Protokolle der Generalversammlung der AAL, in denen die nationale Finanzie­rungsstelle als Mitglied der AAL International Association zugelas­sen wird.

4 Die Begriffe «Europäische Gemeinschaft» oder «Gemeinschaft» bezeichnen in diesem Abkommen die Europäische Union.

5 EG, Euratom, Nr. 1605/2002

6 EG, Euratom Nr. 2342/2002

7 SR 0.420.513.1

8 Heute: das SBFI (siehe AS 2012 3631).

3. Inkrafttreten und Laufzeit

(1)  Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die letzte Unterschrift unter das Abkommen geleistet wird.

(2)  Beide Parteien können dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen in diesem bilateralen Abkommen jederzeit aussetzen oder kündigen.

(3)  Die beiden Parteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2013, und damit recht­zeitig zum Abschluss des Siebten Rahmenprogramms, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AAL Joint Programme, um:

die Schlusszahlung an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association abzuwickeln;
ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerichte­ter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Gemeinschaft geleistet wurden und die die AAL Association der Gemeinschaft zurück­zahlen muss, einzurichten.

4. Umsetzung gemeinsamer Arbeitsprogramme und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen


(1)  Die AAL Association erstellt das jährliche Arbeitsprogramm, das aus den jährli­chen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, weiteren Aktivitäten sowie den administrativen Tätigkeiten der AAL Association besteht. Die nationale Finan­zierungsstelle muss Vollmitglied der AAL Association und insbesondere stimm­berechtigt sein. Die Generalversammlung der AAL Association beschliesst das Arbeitsprogramm, das als Teil der jährlichen Vereinbarung auch von der Europäi­schen Kommission genehmigt werden muss.

(2)  Auf Verlangen übermittelt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Associa­tion:

die Finanzzusagen für das geplante Arbeitsprogramm auf der Grundlage des vorgesehenen Budgets;
die nationalen Förderkriterien und die weiteren für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geltenden rechtlichen, administrativen und finanziellen Anforderungen, zwecks Abschluss einer nationalen Finanzhil­fevereinbarung mit den Projektteilnehmern. Diese Kriterien und Anforde­rungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der entsprechen­den Aufforderung des AAL-Vorstands einzureichen;
die nationalen Förderkriterien, die der AAL Association übermittelt wurden, sind durch die AAL in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzunehmen.
Ferner gibt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Association die als Koordinator und als nationale Kontaktperson bezeichneten Personen sowie deren Stellvertretung (in der gewünschten Reihenfolge der Stellvertretung) bekannt. Der nationale Koordinator und seine Stellvertretung sind Mitglied des Management Unit der AAL Association. Sie arbeiten in allen administ­rativen Belangen der AAL Association und des AAL-Programms im Namen des Vorstands der AAL Association, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms. Die nationale Finanzie­rungsstelle oder die in ihrem Auftrag handelnde Stelle kann die bezeichneten Personen jederzeit mittels Schreiben an die AAL Association durch andere ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen.

5. Projektverwaltung

Die gemeinsame Verwaltung der finanzierten Projekte wird in einem Handbuch, das die AAL Association bereitstellt, beschrieben.

a. Auswahl der Vorschläge

(1)  Für die Bewertung und die Auswahl der Vorschläge ist die AAL Association zuständig. Für die Bewertung der eingereichten Projektvorschläge werden unabhän­gige Experten beigezogen. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens ist eine Rangfolge der Projekte zu erstellen. Die Generalversammlung der AAL Association genehmigt die aus dem Bewertungsverfahren resultierende Rangfolge der ausgewählten Vor­schläge. Diese Rangfolge ist für die Mitglieder der AAL Association verbindlich.

(2)  Nach der Genehmigung der Rangfolge gleicht der Vorstand der AAL Associa­tion die Fördergesuche und die verfügbaren nationalen Budgets miteinander ab. Im Fall, dass ein Projekt Fördermittel erhalten soll, aber ein teilnehmender Mitglied­staat/mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten das bereitgestellte Budget/die bereitge­stellten Budgets bereits ausgeschöpft hat resp. haben, unternimmt die nationale Finanzierungsstelle gemeinsam mit der AAL Association alle notwendigen Schritte, um zwecks Einhaltung der Projekt-Rangfolge alternative Finanzierungsmöglichkei­ten für diese Projekte und die Projektteilnehmer zu erschliessen.

(3)  Die nationale Finanzierungsstelle prüft folgende Optionen:

Die nationale Finanzierungsstelle kann das für das AAL-Programm bereitge­stellte nationale Budget erhöhen. Zu diesem Zweck können auch Mittel verwendet werden, die aus anderen nationalen Finanzquellen der öffent­li­chen Hand stammen (mit Ausnahme der Finanzmittel der Europäischen Gemeinschaft für das Siebte Rahmenprogramm und der Gemeinschaftsmit­tel für AAL-Projekte).
Möglich ist auch eine Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer oder eine Finanzierung durch Private, z.B. durch private Beteiligungsgesellschaften. Reichen diese Mittel für diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer nicht aus und können keine anderen Finanzierungsquellen mobilisiert werden, dann kann das Projekt ohne diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer weitergeführt werden.
Die Finanzierung eines Partners durch eine nationale Finanzierungsstelle ei­nes anderen teilnehmenden Staates ist ebenfalls möglich (Querfinanzierung).
Der Partner kann durch einen anderen Teilnehmer ersetzt werden oder das Projekt kann ohne den Partner abgewickelt werden, wenn die Förderkriterien weiterhin erfüllt sind.

Der Abgleichs- und Verhandlungsprozess ist innerhalb von 30 Kalendertagen abzu­schliessen.

(4)  Um sicherzustellen, dass das Projekt weiterhin realisierbar ist und nicht zu stark vom ursprünglich durch die unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, kann die AAL Association eine zusätzliche zentrale, unabhängige Bewertung des betroffenen Vorschlag verlangen, für die unabhängige Experten beigezogen werden. Ziel dabei ist die Bewertung des Vorschlags ohne Beteiligung des fraglichen Teil­nehmers oder, falls durch das Projektkonsortium vorgeschlagen, mit Beteiligung eines Ersatzteilnehmers.

(5)  Stellt sich heraus, dass das Projekt nicht mehr realisierbar ist oder zu stark vom ursprünglich von den unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, wird dieses Projekt aus der Rangliste der Projekte entfernt, damit das nächste geprüft werden kann. Die AAL Association fällt den entsprechenden Entschluss, sobald sie genügend Nachweise erhalten hat, dass andere Alternativen geprüft wurden und nicht möglich sind.

(6)  Der Vorsitzende der AAL Association übermittelt den Mitgliedern der General­versammlung der AAL Association und der zuständigen Person bei der nationalen Finanzierungsstelle innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Abgleichprozesses die Liste der finanzierbaren Projektvorschläge sowie die Punktezahl, seine Bemer­kungen und allfällige Empfehlungen im Hinblick auf Veränderungen. Jeder Projekt­koordinator leitet diese Informationen an den entsprechenden Projektpartner weiter.

b. Nationale Finanzhilfevereinbarungen

(1)  Nach der Zustellung der erwähnten Informationen und auf der Grundlage der von der Generalversammlung der AAL Association bewilligten Liste der ausge­wählten Projekte reichen die Begünstigten innerhalb von 30 Kalendertagen bei der nationalen Finanzierungsstelle die vollständigen Projektvorschläge ein.

(2)  Die federführende nationale Finanzierungsstelle des gemeinsamen Projekts organisiert im gemeinschaftlichen Projekt den Koordinierungs- und Verhandlungs­prozess und stellt sicher, dass sich alle Partner auf einen gültigen Konsortialvertrag einigen und diesen unterzeichnen. Bei all diesen Arbeiten wird die federführende nationale Finanzierungsstelle durch den Projektkoordinator und die anderen natio­nalen Finanzierungsstellen angemessen unterstützt.

(3)  Nach Abschluss des Koordinierungs- und Verhandlungsprozesses arbeiten die an einem gemeinsamen Projekt beteiligten nationalen Finanzierungsstellen mit den am Gemeinschaftsprojekt beteiligten Partnern Finanzhilfevereinbarungen aus. Diese Finanzhilfevereinbarungen sind innerhalb von 60 Kalendertagen nach Einreichung des vollständigen Vorschlags gemäss den geltenden nationalen Regeln auszuarbei­ten. Es ist von grösster Wichtigkeit, dass die Förderfähigkeit der Kosten geprüft und die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen für F&E-Projekte eingehalten werden. Wesentliche Änderungen des Projekts im Verlaufe des Verhandlungsprozesses, wie beispielsweise Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums, veränderte Hauptziele des Projekts oder wesentliche Erhöhungen oder Kürzungen des Projekt­budgets, sind vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen der AAL Association zwecks Genehmigung zu melden. Das Gleiche gilt für Änderungen, die während der Durchführung des Projekts auftreten.

(4)  Die Finanzhilfevereinbarungen sollen auch alle notwendigen Verpflichtungen betreffend die in diesem Abkommen genannten Berichterstattungen und Kontrollen enthalten. Die nationale Finanzierungsstelle stellt ebenfalls sicher, dass die Projekt­finanzierung mit den in der allgemeinen Vereinbarung (einschliesslich Anhang), der jährlichen Vereinbarung zwischen der AAL Association und der Kommission und den nationalen Finanzierungsregeln genannten Finanzierungsraten übereinstimmt.

(5)  Die Begünstigten des Projekts bestätigen in einer Erklärung, dass keine Doppel­finanzierung aus anderen nationalen Finanzquellen oder aus anderen Finanzquellen der Gemeinschaft besteht.

(6)  Scheitern die Verhandlungen und die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinba­rung, so haben die nationalen Finanzierungsstellen die AAL Association innerhalb von 60 Kalendertagen nach Einreichung des vollständigen Vorschlags darüber zu informieren.

(7)  Alle Finanzhilfevereinbarungen für länderübergreifende Gemeinschaftsprojekte treten am Kalendertag, nachdem alle Abkommen zu den Partnerprojekten unter­zeichnet wurden, in Kraft. Die Unterzeichnung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des vollständigen Vorschlags.

(8)  Der Projektkoordinator reicht seiner nationalen Finanzierungsstelle innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen folgende Unterlagen ein:

Beschreibung des Arbeitsprogramms des Gemeinschaftsprojekts, insbeson­dere eine Beschreibung aller Aktivitäten und Aktionen, die zur Erreichung der in den Finanzhilfevereinbarungen genannten Ziele notwendig sind;
Kopie aller Finanzhilfevereinbarungen;
Konsortialvertrag;
Finanzierungsplan des Projekts.

Nachdem die federführende nationale Finanzierungsstelle diese Unterlagen geprüft hat, übermittelt sie der AAL Association innerhalb von 21 Kalendertagen nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen die Ergebnisse ihrer Prüfung.

Die nationalen Finanzierungsstellen stellen sicher, dass die AAL Association oder alle in Ziffer 7 genannten Institutionen Zugriff auf die Finanzhilfevereinbarungen und die zugehörigen Dokumente haben.

(9)  In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte, auf die finan­zielle Beteiligung der EU hinzuweisen und das Logo der Gemeinschaft auf den Informationsunterlagen zum Projekt angemessen abzubilden.

(10)  In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte ebenfalls, der AAL Association auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen einzureichen, die sie für die Veröffentlichung der Projektinformationen gemäss der allgemeinen Vereinbarung zwischen der AAL Association und der Europäischen Kommission benötigt. Ferner erklärt sich der Begünstigte damit einverstanden, dass die AAL Association und die Kommission berechtigt sind, die Informationen in Artikel 34.4 und 34.5 der Allgemeinen Vereinbarung zu veröffentlichen.

(11)  Wenn eine nationale Finanzierungsstelle nicht mit Finanzhilfevereinbarungen arbeitet, gelten die Regelungen, die sich auf die Finanzhilfevereinbarung beziehen, auch für die nationalen Dokumente, die den Finanzhilfevereinbarungen gleichzuset­zen sind.

c. Verwaltung der finanzierten Projekte und anderer Aktivitäten

(1)  Nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zwischen der nationalen Finanzierungsstelle und dem Begünstigten (oder ähnlichen Instrumenten zur Rechtsdurchsetzung) ist die nationale Finanzierungsstelle dafür verantwortlich, dass die finanzierten Projekte den nationalen Gesetzen und Vorschriften entsprechend verwaltet werden. Die Projektverwaltung erfolgt gemäss den Abläufen, die in der Vorlage in Anhang 2 beschrieben werden. Der Bericht über die nationalen Abläufe beinhaltet insbesondere Informationen zum nationalen Kontrollsystem, der Audit-Strategie (einschliesslich Methode zur Auswahl der zu prüfenden Finanzhilfeverein­barungen) und eine Erklärung, dass international anerkannte Audit-Normen ange­wendet werden. Der Bericht ist bis spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens einzureichen und wird diesem Abkommen angehängt.

(2)  Die Projektverwaltung umfasst mindestens folgende Tätigkeiten:

jährliches Monitoring der innerhalb von Einzelprojekten eines Gemeinschafts­projekts erbrachten Leistungen gemäss den Finanzhilfever­einbarungen;
gemeinsames Monitoring des Kooperationsprojekts, wobei die federfüh­rende nationale Finanzierungsstelle des gemeinsamen Projekts die Koordi­nation übernimmt.

6. Finanzverwaltung des gemeinsamen Programms

a. Grundsätze

(1)  Die AAL Association organisiert die Finanzverwaltung und ist für die Überwei­sung der EU-Beiträge an die nationalen Finanzierungsstellen zuständig.

(2)  Die nationale Finanzierungsstelle stellt der AAL Association auf Verlangen innerhalb von spätestens 15 Kalendertagen nach der entsprechenden Aufforderung alle nationalen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung des AAL-Programms bereit. Die Unterlagen umfassen insbesondere eine halbjährliche Zusammenfassung gemäss Ziffer 7 Absatz 4 dieses Abkommens und Informationen zum Bankkonto, das die nationale Finanzierungsstelle für die EU-Gelder nutzt. Auf diesem Bankkonto soll der Finanzbeitrag der EU identifizierbar sein.

(3)  Die nationale Finanzierungsstelle führt das finanzielle und vertragliche Monito­ring auf der Grundlage der nationalen Vorschriften und Abläufe durch.

(4)  Wenn die nationale Finanzierungsstelle Zahlungen an Begünstigte leistet, ver­weist sie darauf, dass ein Teil der Finanzhilfe von der Gemeinschaft stammt.

(5)  Jede Partei benachrichtigt die andere innerhalb von 14 Kalendertagen, wenn aufgrund unbefriedigender Leistungen des Begünstigten oder aus anderen Gründen Zahlungen zurückbehalten werden oder der Betrag reduziert wird.

(6)  Die nationale Finanzierungsstelle des Konsortiumkoordinators organisiert und überwacht die Ausarbeitung des Finanzberichts des Projekts, der Teil des in engli­scher Sprache zu verfassenden jährlichen Projektberichts ist. Zu diesem Zweck kann sie die Unterstützung des Projektkoordinators und der anderen teilnehmenden natio­nalen Finanzierungsstellen anfordern.

(7)  Zur Sicherstellung einer soliden Buchführung werden für die Rechnungsprüfung der AAL Association ein Buchhalter und ein unabhängiger externer Revisor einge­setzt.

(8)  Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übersteigt nicht den Gesamtbetrag der nationalen Finanzbeiträge für die entsprechende Aufforderung und überschreitet nicht den für die Dauer des Ambient Assisted Joint Programme festgelegten Höchstbetrag von EUR 150 Mio.

b. Jahresbudget

Das Jahresbudget wird auf der Grundlage des genehmigten jährlichen Arbeitspro­gramms festgelegt und umfasst mindestens folgende Kategorien:

das geschätzte Budget für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlä­gen für gemeinschaftliche F&E-Projekte und die bereitgestellten nationalen Finanzbeiträge
das Budget für Begleitaktivitäten und die zugesagten nationalen Finanzbei­träge
das Budget für die administrative Betreuung des AAL-Programms
eine Schätzung der jährlichen Zahlungen für bereits laufende Projekte.

c. Zahlungsmodalitäten

(1)  Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens und nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen ist das endgültige Budget für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu erstellen.

(2)  Nach Abschluss des Projekts wird der effektive Finanzbeitrag der Gemeinschaft an das Projekt auf der Grundlage der förderfähigen Kosten, wie sie von der nationa­len Finanzierungsstelle nach der abschliessenden Projektkontrolle genehmigt wur­den, berechnet.

(3)  Die nationalen Finanzierungsstellen behandeln die Anträge auf Kostenerstattung oder Vorauszahlung der Begünstigten in deren Sprache und halten sich an die gel­tenden nationalen Abläufe. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich um be­rechtigte Ansprüche handelt und die Kosten förderfähig und mit der nationalen Finanzhilfevereinbarung konform sind. Die nationale Finanzierungsstelle ist für sämtliche notwendigen Prüfungen zuständig.

(4)  Die AAL Association zahlt den Finanzbeitrag der Gemeinschaft auf Auffor­derung an die nationale Finanzierungsstelle aus, die im Besitz der vollen Mitglied­schaftsrechte der AAL Association ist. Der Zahlungsaufforderung ist eine Kopie des Dokuments beizulegen, das belegt, dass der nationale Finanzbeitrag geleistet wurde. Um den Zahlungsverkehr zu vereinfachen, können die Zahlungen für verschiedene Projekte gebündelt werden. Die Unterschrift der bei der nationalen Finanzierungs­stelle zuständigen Person(en), die berechtigt ist resp. berechtigt sind, Zahlungsauf­forderungen zu unterzeichnen und das bestätigte Bankkonto zu verwalten, muss/ müssen bei der AAL Association hinterlegt werden.

(5)  Zahlungen der Gemeinschaftsbeiträge an die AAL Associationen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang der ordnungsgemäss begründeten Zahlungs­aufforderung an die nationale Finanzierungsstelle, die im Besitz der vollen Mitglied­schaftsrechte ist, zu leisten. Nach Erhalt des Finanzbeitrags der Gemeinschaft leistet die nationale Finanzierungsstelle die Zahlung an den Begünstigten innerhalb von 14 Kalendertagen.

(6)  Die technischen Details zum Zahlungsablauf und die Zahlungsmodalitäten werden in einem separaten Handbuch beschrieben.

(7)  Die nationale Finanzierungsstelle dokumentiert den Betrag der abrechnungs­fähigen Kosten, sämtliche weiteren finanziellen oder vertraglichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der nationalen Finanzhilfevereinbarung und jede einzelne Zahlung an den Begünstigten der Finanzhilfe und macht diese Doku­mente auf Verlangen der AAL Association zugänglich.

(8)  Jede nationale Finanzierungsstelle benachrichtigt den Leiter der Finanzabteilung der AAL Association, wenn Zahlungen aufgrund unbefriedigender Leistungen des Begünstigten oder aus anderen Gründen zurückbehalten werden oder der Betrag reduziert wird, innerhalb von 14 Kalendertagen nachdem die nationale Finanzie­rungsstelle den entsprechenden Entscheid gefällt hat.

(9)  Die nationale Finanzierungsstelle des Konsortiumkoordinators organisiert und überwacht die Ausarbeitung des Finanzberichts des Projekts, der Teil des in engli­scher Sprache zu verfassenden jährlichen Projektberichts ist. Zu diesem Zweck kann sie die Unterstützung des Projektkoordinators und der anderen teilnehmenden natio­nalen Finanzierungsstellen anfordern.

7. Berichterstattung, Audits und Kontrollen

(1)  Der Projektkoordinator eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts übermittelt der AAL Association innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ende eines Kalenderjahres einen standardisierten Jahresbericht zum Projekt, einschliesslich Fortschrittsbericht und Finanzkontrollbericht (beide gegebenenfalls mit den Bemer­kungen der zuständigen nationalen Finanzierungsstelle).

Die federführende nationale Finanzierungsstelle eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts nimmt diese Verpflichtung in die Finanzhilfevereinbarung auf. Die anderen am Gemeinschaftsprojekt beteiligten nationalen Finanzierungs­stellen nehmen die entsprechenden Berichterstattungspflichten ihrer Begünstigten gegenüber dem Projektkoordinator ebenfalls in ihre nationalen Finanzhilfevereinba­rungen auf.

(2)  Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss eines länderübergreifenden Gemein­schaftsprojekts reichen die nationalen Finanzierungsstellen der Person, der für die Gesamtkoordination des länderübergreifenden Projekts verantwortlich ist, einen abschliessenden wissenschaftlichen und finanziellen Projektbericht zu jedem Ein­zelprojekt ein. Der Koordinator hat der AAL Association innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Projekts eine standardisierte Zusammenfassung zum län­derübergreifenden Gemeinschaftsprojekt einzureichen.

(3)  Die nationale Finanzierungsstelle übermittelt der AAL Association innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Beschreibung mit einem Überblick über ihr internes Kontrollsystem, um der AAL Association eine zentrale Beurteilung der Kontrollrisiken zu ermöglichen. Insbesondere enthält die Beschreibung Informationen zu den Audit- und Kontrollabläufen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmässigkeiten sowie über die von der nationalen Finanzie­rungsstelle eingesetzte Auditstrategie (einschliesslich Methode zur Auswahl der zu prüfenden Finanzhilfevereinbarungen und Verträge). Die nationale Finanzierungs­stelle stützt sich hierfür auf die Standardvorlage in Anhang 2; sie informiert die AAL Association auch über Änderungen am internen Kontrollsystem. Das Doku­ment wird diesem Abkommen angehängt.

(4)  Die nationale Finanzierungsstelle wirkt an der für die Verwaltung der Finanz­beiträge der EU ans AAL-Programm notwendigen halbjährlichen finanziellen Berichterstattung und der Finanzprognose der AAL Association mit, indem sie eine halbjährliche Zusammenfassung bereitstellt. Der Bericht enthält insbesondere:

Informationen zur Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags, einschliesslich Zahlungen pro Projekt auf Stufe Teilnehmer;
Informationen zu Zahlungen an Projekte aus dem nationalen Budget;
Informationen zur Durchführung und zu den Ergebnissen des/der nationalen Finanzaudit(s);
Vorhersagen für die nächsten sechs Monate zu den Zahlungen pro Projekt aus dem Gemeinschaftsbeitrag und den nationalen Budgets;
Informationen zu den von der nationalen Finanzierungsstelle eingeleiteten Massnahmen zum Schutz der nationalen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

(5)  Die nationale Finanzierungsstelle erklärt sich damit einverstanden, dass die AAL Association, die Kommission oder von der Kommission ermächtigte Stellen, natürliche oder juristische Personen, der Europäische Rechnungshof und das Euro­päische Amt für Betrugsbekämpfung gemäss den Regelungen und Modalitäten in Anhang C des Abkommens vom 25. Juni 20079 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft anderer­seits Prüfungen und Audits durchführen können und gewährt ihnen in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten und den zur Durchführung der Kontrollen, Prüfungen, Inspektionen, Audits und Evaluationen notwendigen Informationen. Alle zwischen der nationalen Finanzierungsstelle und den Begünstigten geschlossenen Verträge und Abkommen erwähnen ausdrücklich das Recht, Kontrollen, Inspektio­nen und Audits durchzuführen und das Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten und allen für die Durchführung dieser Kontrollen, Inspektionen und Audits notwen­digen Informationen.

(6)  Die nationale Finanzierungsstelle liefert rechtzeitig ihren Beitrag zur Zwischen- und Endbewertung des AAL Joint Programme.

(7)  Die nationale Finanzierungsstelle verpflichtet sich in ihren Verträgen und Ver­einbarungen mit den Endbegünstigten die Berichterstattungspflicht und die Pflicht, Kontrollen und Audits zu akzeptieren, aufzunehmen.

8. Schutz der Finanzbeiträge der Gemeinschaft

a. Haftung der nationalen Finanzierungsstelle

(1)  Die nationalen Finanzierungsstellen haften für alle Verpflichtungen der AAL Association, insbesondere für alle Verpflichtungen gemäss der allgemeinen Verein­barung und den jährlichen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und der AAL Association.

(2)  Die nationalen Finanzierungsstellen haften anteilmässig für die Gesamtver­pflichtungen der AAL Association. Die individuelle Haftung wird auf folgender Basis berechnet:

ursprüngliche Finanzzusage der Europäischen Kommission an das AAL-Pro­gramm für Verwaltungsaufgaben und Begleittätigkeiten;
von der Gemeinschaft geleisteter Finanzbeitrag für gemeinsame F&E-Pro­jekte.

(3)  Für Verpflichtungen der AAL Association im Zusammenhang mit den Verwal­tungsaufgaben und Begleitaktivitäten des jährlichen Arbeitsprogramms wird der individuelle Haftungsbetrag einer nationalen Finanzierungsstelle auf der Grundlage des ursprünglichen Beitrags ans AAL-Programm berechnet (siehe Anhang 1). Der individuelle Anteil einer nationalen Finanzierungsstelle an der Gesamthaftung entspricht dem Verhältnis zwischen dem bereitgestellten nationalen Finanzbeitrag und dem von allen teilnehmenden Staaten bereitgestellten Gesamtbetrag.

(4)  Für Verpflichtungen im Zusammenhang mit gemeinsamen F&E-Projekten wird der nationale Haftungsbetrag auf der Basis des Finanzbeitrags der Europäischen Kommission für F&E-Projekte festgelegt. Der Betrag der EU-Finanzhilfe wurde von der nationalen Finanzierungsstelle nach Abschluss des Verhandlungsprozesses auf der Basis der Projektvereinbarungen berechnet. Er wird vom Vorstand der AAL Association und im jährlichen Auditbericht genehmigt. Der individuelle Anteil einer nationalen Finanzierungsstelle an der Gesamthaftung entspricht dem Verhältnis zwischen dem von der EU an die Finanzierungsstelle ausgerichteten Finanzbeitrag und dem Gesamtbetrag, den die EU für gemeinsame F&E-Projekte ausrichtet, wobei das jährliche Arbeitsprogramm die Berechnungsgrundlage bildet. Der gleiche Berechnungsschlüssel wird für alle nachfolgenden jährlichen Arbeitsprogramme angewendet.

(5)  Die individuelle Haftungsbeträge werden vom Vorstand der AAL Association berechnet und durch den Auditor genehmigt. Sie müssen von den nationalen Finan­zierungsstellen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforde­rung der AAL Association schriftlich bestätigt werden. Nach der Bestätigung durch die nationale Finanzierungsstelle werden sie diesem Dokument angehängt.

(6)  Details zur Berechnung und die administrativen Einzelheiten zur nationalen Haftung sind in das Verwaltungshandbuch der AAL aufzunehmen.

b. Recht auf Rückzahlung

(1)  Die Parteien informieren einander schriftlich, wenn sie feststellen, dass ein Begünstigter gegen die mit einer Partei geschlossene Finanzhilfevereinbarung ver­stossen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Begünstigter die Finanzhilfe für andere als die genehmigten Zwecke nutzt.

(2)  Jede Partei ergreift angemessene Massnahmen zur Verhinderung von Unregel­mässigkeiten, Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten.

(3)  Die nationale Finanzierungsstelle haftet für den Verlust von Finanzbeiträgen der Gemeinschaft, die aus der Zahlungsunfähigkeit eines Begünstigen und aus illegalen oder regelwidriger Verwendung der Finanzmittel in einem Einzelprojekt resultieren, wenn die nationale Finanzierungsstelle nicht alle rechtlichen Schritte eingeleitet hat, um in den Besitz der Finanzmittel zu kommen. In solchen Fällen ist der AAL Asso­ciation ein detaillierter Bericht einzureichen.

(4)  Hat die AAL Association der nationalen Finanzierungsstelle einen Betrag aus den EU-Finanzmitteln zu Unrecht ausbezahlt oder ist nach den Bedingungen dieses Abkommens die Wiedereinziehung gerechtfertigt, ist die nationale Finanzierungs­stelle verpflichtet, der AAL Association die fraglichen Beträge zu den von letzterer festgelegten Bedingungen und Terminen zurückzuzahlen.

(5)  Hat die nationale Finanzierungsstelle einen Betrag aus den EU-Finanzmitteln zu Unrecht an einen Begünstigten ausbezahlt oder ist nach den Bedingungen des mit dem Begünstigten geschlossenen Vertrags oder der mit dem Begünstigten geschlos­senen Finanzhilfevereinbarung die Wiedereinziehung gerechtfertigt, ist die natio­nale Finanzierungsstelle verpflichtet, der AAL Association die fraglichen Beträge zu den von letzterer festgelegten Bedingungen und Terminen zurückzuzahlen.

(6)  Es müssen alle rechtlichen und administrativen Schritte eingeleitet werden, um zu Unrecht ausgerichtete Finanzmittel wiedereinzuziehen. Ist die nationale Finanzie­rungsstelle trotz Einhaltung der für die Wiedereinziehung notwendigen Sorgfalts­pflichten nicht in der Lage, die ausbezahlten Beträge bei einem Begünstigten voll­ständig einzuziehen, so sind die wiedereingezogenen Finanzmittel zwischen der nationalen Finanzierungsstelle und der Kommission dem Verhältnis zwischen dem Finanzbeitrag der Gemeinschaft und dem nationalen Finanzbeitrag für das spezifi­sche Projekt entsprechend aufzuteilen.

9. Geistiges Eigentum

(1)  Ziel der Politik des AAL Joint Programme auf dem Gebiet des geistigen Eigen­tums ist die Förderung der Wissensschaffung und die Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse des AAL Joint Programme. Sie sollen auf den Beteiligungsre­geln (Rules for Participation) des Siebten Rahmenprogramms als Modell und den Regelungen und Modalitäten gemäss dem Abkommen vom 25. Juni 200710 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits gründen. Abgesehen von diesen Rahmen-Richtli­nien sind die Partner eines Kooperationsprojekts bei ihren vertraglichen Entschei­dungen frei.

(2)  Für alle finanzierten F&E-Kooperationsprojekte ist ein Konsortialvertrag zwin­gend. Er muss von allen beteiligten Partnern vor der Unterzeichnung der Finanzhil­fevereinbarungen unterzeichnet werden. Die Konsortialverträge regeln sowohl für die Projektausführung als auch für die Verwertungsphase die detaillierten geistigen Eigentumsrechte, insbesondere den Schutz des Wissens, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen, die Nutzung und die Zugriffsrechte.

(3)  Die Richtlinien für Konsortialverträge sind Bestandteil des Projektmanagement-Handbuchs.

10. Geheimhaltungspflicht

(1)  Die Parteien kommen überein, geeignete Massnahmen zu treffen, um die Ver­traulichkeit aller Daten, Dokumente und sonstiger Materialien sicherzustellen, die während der Dauer des AAL Joint Programme und bis drei Jahre nach dessen Abschluss als vertraulich gekennzeichnet werden. Alle im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertrau­lich.

(2)  Die Geheimhaltungspflicht umfasst die Verpflichtung, vertrauliche Informatio­nen ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie offengelegt wurden und einer Drittpartei vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Partei, die die Informationen offengelegt hat, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellen, dass die interne Weitergabe der vertraulichen Informatio­nen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an Personen erfolgt, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssen. Der offen legenden Partei sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt oder von dieser erlangt wurden – einschliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der Informationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflich­tungen notwendig ist.

(3)  Werden vertrauliche Informationen mündlich übermittelt, so hat die offen legende Partei die Vertraulichkeit dieser Informationen innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Offenlegung schriftlich zu bestätigen.

(4)  Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass sich auch ihre Mitarbei­tenden an die vorgängig genannten Verpflichtungen halten und sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, soweit dies rechtlich möglich ist, während der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnis­ses an diese Verpflichtungen gebunden bleiben.

(5)  Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden, die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheim­haltungspflicht von einem Dritten mitgeteilt werden, der rechtsmässiger Besitzer dieser Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt oder das natio­nale Recht einer der Parteien die Offenlegung oder Mitteilung der vertraulichen Informationen verlangt.

11. Aussetzung und Kündigung

(1)  Dieses Abkommen kann von einer der Parteien ausgesetzt werden, wenn eine Partei die Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt oder die Beteiligung der nationalen Finanzierungsstelle am AAL Joint Programme aufgrund einer Ent­scheidung der AAL Association ausgesetzt wird. Die Aussetzung tritt 30 Kalender­tage nach Empfang der entsprechenden Benachrichtigung in Kraft.

(2)  Die Schweiz kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die AAL Association jederzeit aussetzen oder kündigen. In diesem Fall erlischt das Abkom­men neunzig (90) Tage nach dem Datum der Benachrichtigung.

(3)  Unbeschadet von Absatz (1) und (2) werden zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Aktivitäten bis zu deren Beendigung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt. Die Parteien einigen sich gemeinsam über weitere Folgen der Aussetzung oder Kündi­gung dieses Abkommens.

12. Mitteilungen und Benachrichtigungen

Sämtliche Mitteilungen und Benachrichtigungen sind schriftlich an folgende Adres­sen zu übermitteln:

An die AAL Association
AAL International Association
Prof. Lena Gustafsson
Rue du Luxembourg 3,
1000 Brussels, Belgium
Belgien
An das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT11
Prof. Ursula Renold
Effingerstrasse 27
3003 Bern
Schweiz

Jede der Parteien informiert die andere Partei unverzüglich und schriftlich über Änderungen der vorgenannten Namen und Adressen.

11 Heute: das SBFI (siehe AS 2012 3631).

13. Ergänzungen und Änderungen

(1)  Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch einen Unterschriftsbevollmächtigten jeder der Parteien.

(2)  Die Parteien benachrichtigen einander, wenn eine der Parteien die Leistungen als nicht angemessen oder das Abkommen als nicht mehr mit den grundlegenden Dokumenten des AAL Joint Programme konform erachtet.

(3)  Sämtliche Änderungen am Abkommen zwischen der AAL Association und der nationalen Finanzierungsstelle müssen von der Generalversammlung der AAL Association genehmigt werden, bevor irgendwelche Unterschriften geleistet werden.

(4)  Nimmt die nationale Finanzierungsstelle Änderungen an ihrer Verwaltungs­struktur vor, die sich auf ihre Zuständigkeit als nationale Agentur für das AAL Joint Programme auswirken, sind diese Änderungen innerhalb von 15 Kalendertagen der AAL Association mitzuteilen. In der Benachrichtigung ist der Nachweis der rechts­mässigen Zuständigkeit zu erbringen und das Datum des Inkrafttretens zu nennen. Solche Mitteilungen sind diesem Abkommen anzuhängen, das gültig bleibt, ohne dass weitere Handlungen notwendig sind.

14. Sprache

In allen Dokumenten und Benachrichtigungen der AAL Association und der natio­nalen Finanzierungsstelle an die AAL Association, einschliesslich Berichte und Arbeitsergebnisse, sowie in allen Sitzungen, die gemäss diesem Abkommen oder in Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführt werden, ist die englische Sprache zu verwenden. Sämtliche Übersetzungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und haben keine rechtliche Wirkung.

15. Beilegung von Streitfällen und anwendbares Recht

(1)  Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich Auslegung, Anwen­dung oder Gültigkeit dieses Abkommens werden einvernehmlich beigelegt.

(2)  Dieses Abkommen und alle Angelegenheiten, die sich daraus ergeben, unterlie­gen belgischem Recht.

16. Salvatorische Klausel

Sollte(n) eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines im Zusammenhang mit diesem Abkommen ausgefertigten Dokuments von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde nach einem anwendbaren Recht, einschliesslich des Wettbewerbsrechts, in irgendeiner Hinsicht für unwirk­sam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so werden die Wirk­samkeit, Rechtsmässigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens oder Dokuments keinesfalls berührt oder beeinträchtigt; dies gilt jedoch nur, soweit sich die Parteien in diesem Fall verpflichten, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine neue, rechtsgültige Bestimmung zu erfüllen, die den glei­chen (oder einen im Wesentlichen ähnlichen) wirtschaftlichen Nutzen oder die gleiche (oder eine im Wesentlichen ähnliche) wirtschaftliche Belastung bewirkt.

Verfasst in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Brüssel, am 24. November 2010

Die
AAL International Association:

Lena Gustafsson

Bern, am 17. November 2010

Das Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie BBT12
im Namen des Schweizerischen Bundesrats:

Ursula Renold

12 Heute: das SBFI (siehe AS 2012 3631).

Anhang 1

Land

Mitglied

Finanz­zusage
(Jährlich)
Mio. €

Belgien

IWT, Instituut voor de Aanmoediging van Innovatie
door Wetenschap en Technologie in Vlaanderen, Bischoffsheimlaan 25; 1000 Brussel

1,0

Dänemark

Danish Agency for Science, Technology and
nnovation (DASTI)
Bredgade 40; 1260 København K

0,5

Deutschland

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2; 53175 Bonn

5,0

Finnland

Tekes – Finnish Funding Agency for Technology
and Innovation
P.O. Box 69; FI-00101 Helsinki

2,5

Frankreich

Agence National de la Recherche
212 rue de Bercy; 75012 Paris

1.5

Frankreich 2

Caisse Nationale de Solidarité (CNSA), nominated ANR to represent CNSA as a member of the General Assembly

1,5

Griechenland

Ministry of Development; General Secretariat for
Research and Technology, Mesogeion Ave. 14–18;
11527 Athens

1,5

Irland

Enterprise Ireland
The Plaza; East Point Business Park, Dublin 3

0,5

Israel

Israel-Europe R&D Directorate for FP7 (ISERD)
29 Hamered St.; Tel Aviv 61500

1,0

Italien

Ministero dell’Università e della Ricerca
P.le Kennedy,20; 00144 Roma

2,5

Luxemburg

Fonds de la Recherche
6, rue Antoine de Saint-Exupéry; P.O.Box 1777,
1017 Luxembourg

0,3

Luxemburg

LUXINNOVATION GIE
7, rue Alcide de Gasperi; 1615 Luxembourg – Kirchberg

0,3

Niederlande

Ministry of Health, Welfare and Sport
Parnassusplein 5; 2511 VX The Hague

1,9

Norwegen

The Research Council of Norway
Stensberggata 26; P.O. Box 2700 St. Hanshaugen;
N-0131 Oslo

0,1

Österreich

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie
Renngasse 5; 1010 Wien

2,5

Polen

Narodowe Centrum Bada’n I Rozwoju
ul. Krucza 24/26; 00-526 Warszawa

1,0

Portugal

Agency for the Knowledge Society (UMIC)
Taguspark; Edificio Inovacao I, 2°; 2740-122 Porto Salvo

0,5

Rumänien

National Center for Programme Management
21–25 Mendeleev Street, Sector 1, Bucharest

0,2

Schweden

VINNOVA
VERKET FÖR INNOVATIONSSYSTEM – SWEDISH GOVERNMENTAL AGENCY FOR INNOVATION SYSTEMS
SE-101 58 Stockholm

0,5

Schweiz

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT13
Effingerstrasse 27; 3003 Bern

2,0

Slowenien

Ministrstvo Za Visoko Solstvo Zannost in Tehnologijo
Trg OF 13; 1000 Ljubljana
Das Mitglied wird wahrscheinlich zum Institute
for Rehabilitation

0,2

Spanien – ISCII

Instituto de Salud Carlos III del Ministerio de Sanidad
y Consumo
Sinesio Delgado, 6
28029 Madrid

Spanien – Mityc

Dirección General para el Desarollo de la Sociedad
de la Información del Ministerio de Industria,
Turismo y Comercio
Capitán Haya, 41
28071 Madrid

2,0

Spanien – Mec

Ministerio de Educación y Ciencia
Dirección General de Investigación
C/Albacete, 5
28027 Madrid

0,4

Ungarn

National Office for Research and Technology (NKTH)
Neumann J. u. 1/C; 1117 Budapest

2,5

Vereinigtes
Königreich

Technology Strategy Board
B1, North Star House
North Star Avenue
Swindon SN2 1JF

1,1

Zypern

Research Promotion Foundation
P.O.BOX 23422, 1683 Lefkosia (=Nikosia)

0,5

13 Heute: SBFI (siehe AS 2012 3631).

Anhang 2

Vorlage für die Berichterstattung an die AAL Association

Nationale Kontroll- und Auditsysteme

1. Das interne Kontrollsystem der nationalen Finanzierungsstelle

Allgemeine Beschreibung des eingerichteten Projektkontrollsystems.
Detailliertere Beschreibung der Audit- und Kontrollabläufe zur Verhinde­rung von Betrug und Unregelmässigkeiten. Die Beschreibung enthält ausrei­chend Informationen zu den bestehenden Audit- und Kontrollabläufen, damit die AAL Association eine zentrale Beurteilung der Kontrollrisiken durchführen kann.

2. Der Auditprozess der nationalen Finanzierungsstelle,

einschliesslich Methode zur Auswahl der zu prüfenden Verträge und Finanzhilfe­vereinbarungen. Dies beinhaltet den Prozess für die Ausarbeitung und fristgerechte Ausführung eines jährlichen Auditplans. Beim Audit müssen international aner­kannte Audit-Normen eingehalten werden.

a.
Bitte beschreiben Sie das interne Kontrollsystem der nationalen Finanzierungs­stelle (oder der beauftragten Institution).
Wer bereitet Zahlungen vor und auf welcher Grundlage?
Wer genehmigt Zahlungen und auf welcher Grundlage?
Wer überwacht Zahlungen, wer erstattet Bericht über die Zahlungen?
b.
Bitte beschreiben Sie den Audit-Prozess, den die nationale Finanzierungs­stelle (oder der beauftragten Institution) normalerweise anwendet, z.B. im Zusammenhang mit den nationalen Förderprogrammen.
Welches ist die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Audits auf Stufe geförderte Projektpartner?
Wer ist für die Audits zuständig und wer führt sie durch (internes oder externes Personal)?
Wie wird das Audit durchgeführt? Was ist Gegenstand des Audits?
In welchen Phasen werden bei einem geförderten Projekt Audits durchge­führt?
Welches sind die gesetzlichen Bestimmungen für Audits in Bezug auf das gesamthaft verbrauchte Budget oder die Anzahl finanzierter Pro­jekte?
Wie viele Audits wurden in den letzten drei Jahren durchschnittlich durchgeführt? Existiert die Programmbasis noch nicht so lange, geben Sie bitte Informationen zu ähnlichen Programmen.
Was geschieht, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden? Wie oft ist das in den letzten drei Jahren passiert?
Bitte nennen Sie alle geförderten Projektpartner, bei denen im Rahmen des AAL Joint Programme ein Audit geplant ist.