1. Vertragsparteien
Dieses Abkommen wird geschlossen zwischen
der Ambient Assisted Living2 (AAL) International Association, AISBL (Association Internationale Sans But Lucratif), Registrierungsnummer No. 894.588.636, Rue du Luxembourg 3, 1000 Brussels, Belgium, («the AAL Association»), vertreten zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens durch Prof. Lena Gustafsson (Präsidentin)
einerseits
und
dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT3, Effingerstrasse 27, Bern, Schweiz, vertreten durch seine Direktorin, Prof. Ursula RENOLD im Namen des Schweizerischen Bundesrats
andererseits.
Die Parteien einigen sich auf die nachfolgenden Bedingungen betreffend die gegenseitigen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
2 Ambient assisted living – Förderung der Unabhängigkeit und der Lebensqualität am Domizil älterer Menschen durch geeignete Produkte und Technologien.
3 Heute: dem SBFI (siehe AS 2012 3631).
2. Gegenstand und Umfang des Abkommens
(1) Mit der Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft4 an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (der «Basisrechtsakt») hat die Gemeinschaft beschlossen, sich finanziell am gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm Ambient Assisted Living («AAL Joint Programme») zu beteiligen. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007–2013) auf höchstens EUR 150 Mio.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben einer Beteiligung am AAL Joint Programme zugestimmt und sich verpflichtet, der Gemeinschaft, vertreten durch die GD Informationsgesellschaft und Medien, einen Finanzbeitrag für das gemeinsame Programm bereitzustellen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben die AAL International Association als spezielle Durchführungsstelle für das AAL Joint Programme gegründet.
(4) Gemäss dem Basisrechtsakt wird der Gemeinschaftsbeitrag im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung5 sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung6 von der AAL Association als spezielle Durchführungsstelle verwaltet. In einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der Kommission und der AAL Association wurden in Übereinstimmung mit Artikel 4 des Basisrechtsakts die Einzelheiten der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäss Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt.
(5) Das vorliegende Abkommen wird zwischen der AAL Association als spezielle Durchführungsstelle für das AAL Joint Programme und der nationalen Finanzierungsstelle geschlossen, die mit der Unterzeichnung dieses Abkommens Mitglied der AAL Association wird und verantwortlich für die gemeinsame Durchführung des Programms ist. Die nationale Finanzierungsstelle trifft die geeigneten Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens. Als Mitglied der AAL Association ernennt sie ihren Vertreter für die Generalversammlung sowie deren Stimmrechtsvertreter (in der gewünschten Reihenfolge der Stellvertretung). Die nationale Finanzierungsstelle kann diese Personen jederzeit mittels Schreiben an den Vorsitzenden der AAL Association durch andere Personen ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen. Sie kann gemäss den Statuten und den Rules of Internal Order auch Kandidaten für den Vorstand der AAL Association stellen. Zur AAL Association entsendetes Personal untersteht weiterhin der Personalpolitik und den Verhaltensregeln der nationalen Finanzierungsstelle, die das Personal entsandt hat.
(6) Delegiert die nationale Finanzierungsstelle die Ausführung des Abkommens an eine andere Organisation, so bleibt sie gegenüber der AAL Association vollständig für die Einhaltung der Regelungen dieses Abkommens verantwortlich.
(7) Das Abkommen legt die für beide Parteien geltenden Regelungen fest hinsichtlich:
- –
- Umsetzung des gemeinsamen Arbeitsprogramms und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- –
- Aufstellung gemeinsamer Jahresbudgets und Budgetkontrollen;
- –
- Auswahl, Umsetzung und administrative Bearbeitung von Aktivitäten und Projekten;
- –
- Unterstützung des Management Unit der AAL Association;
- –
- gemeinsame Finanzierung ausgewählter Projekte und anderer Aktivitäten;
- –
- Überweisung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association;
- –
- Schutz der finanziellen Interessen der Kommission, insbesondere im Falle von Betrug, Unregelmässigkeiten, Korruption und anderen illegalen Aktivitäten;
- –
- Ferner wirkt die nationale Finanzierungsstelle mit bei der Erfüllung der Verpflichtungen der AAL Association im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung, den jährlichen Audits und Evaluationen und stellt die für die Zwischen- und die Endbewertung des AAL Joint Programme und für die Erstellung des abschliessenden Prüfberichts und den Schlussbericht des AAL Programme erforderlichen Informationen bereit.
(8) Dieses Abkommen sollte in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen und ausgelegt werden:
- –
- Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008;
- –
- Allgemeine Vereinbarung (General Agreement) vom 19. Dezember 2008 zwischen den Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Kommission, und der AAL International Association, und ihren Anhängen (30-CE-00228962/00-54);
- –
- Statuten und Rules of Internal Order (RIO) der AAL International Association, einschliesslich deren Anhänge;
- –
- Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 312 vom 23.12. 1995, Seite 1);
- –
- Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (ABl L 292 vom 15.11.1996, Seite 2);
- –
- Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl L 136 VOM 31.5.1999, Seite 1);
- –
- Regelungen und Modalitäten in Anhang A und C des Abkommens vom 25. Juni 20077 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (ABl L 189 vom 20.7.2007, Seite 26);
- –
- Schreiben von Herrn Beat Hotz-Hart im Namen von Frau Ursula Renold, Direktorin des BBT8, datiert vom 24. April 2007 an Herrn De Bruine, GD Informationsgesellschaft und Medien, betreffend die Beteiligung des BBT am AAL Joint Programme und den nationalen Finanzbeitrag;
- –
- Protokolle der Generalversammlung der AAL, in denen die nationale Finanzierungsstelle als Mitglied der AAL International Association zugelassen wird.
4 Die Begriffe «Europäische Gemeinschaft» oder «Gemeinschaft» bezeichnen in diesem Abkommen die Europäische Union.
5 EG, Euratom, Nr. 1605/2002
6 EG, Euratom Nr. 2342/2002
8 Heute: das SBFI (siehe AS 2012 3631).
3. Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die letzte Unterschrift unter das Abkommen geleistet wird.
(2) Beide Parteien können dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen in diesem bilateralen Abkommen jederzeit aussetzen oder kündigen.
(3) Die beiden Parteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2013, und damit rechtzeitig zum Abschluss des Siebten Rahmenprogramms, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AAL Joint Programme, um:
- –
- die Schlusszahlung an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association abzuwickeln;
- –
- ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerichteter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Gemeinschaft geleistet wurden und die die AAL Association der Gemeinschaft zurückzahlen muss, einzurichten.
4. Umsetzung gemeinsamer Arbeitsprogramme und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
(1) Die AAL Association erstellt das jährliche Arbeitsprogramm, das aus den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, weiteren Aktivitäten sowie den administrativen Tätigkeiten der AAL Association besteht. Die nationale Finanzierungsstelle muss Vollmitglied der AAL Association und insbesondere stimmberechtigt sein. Die Generalversammlung der AAL Association beschliesst das Arbeitsprogramm, das als Teil der jährlichen Vereinbarung auch von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss.
(2) Auf Verlangen übermittelt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Association:
- –
- die Finanzzusagen für das geplante Arbeitsprogramm auf der Grundlage des vorgesehenen Budgets;
- –
- die nationalen Förderkriterien und die weiteren für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geltenden rechtlichen, administrativen und finanziellen Anforderungen, zwecks Abschluss einer nationalen Finanzhilfevereinbarung mit den Projektteilnehmern. Diese Kriterien und Anforderungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der entsprechenden Aufforderung des AAL-Vorstands einzureichen;
- –
- die nationalen Förderkriterien, die der AAL Association übermittelt wurden, sind durch die AAL in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzunehmen.
- –
- Ferner gibt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Association die als Koordinator und als nationale Kontaktperson bezeichneten Personen sowie deren Stellvertretung (in der gewünschten Reihenfolge der Stellvertretung) bekannt. Der nationale Koordinator und seine Stellvertretung sind Mitglied des Management Unit der AAL Association. Sie arbeiten in allen administrativen Belangen der AAL Association und des AAL-Programms im Namen des Vorstands der AAL Association, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms. Die nationale Finanzierungsstelle oder die in ihrem Auftrag handelnde Stelle kann die bezeichneten Personen jederzeit mittels Schreiben an die AAL Association durch andere ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen.
5. Projektverwaltung
Die gemeinsame Verwaltung der finanzierten Projekte wird in einem Handbuch, das die AAL Association bereitstellt, beschrieben.
a. Auswahl der Vorschläge
(1) Für die Bewertung und die Auswahl der Vorschläge ist die AAL Association zuständig. Für die Bewertung der eingereichten Projektvorschläge werden unabhängige Experten beigezogen. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens ist eine Rangfolge der Projekte zu erstellen. Die Generalversammlung der AAL Association genehmigt die aus dem Bewertungsverfahren resultierende Rangfolge der ausgewählten Vorschläge. Diese Rangfolge ist für die Mitglieder der AAL Association verbindlich.
(2) Nach der Genehmigung der Rangfolge gleicht der Vorstand der AAL Association die Fördergesuche und die verfügbaren nationalen Budgets miteinander ab. Im Fall, dass ein Projekt Fördermittel erhalten soll, aber ein teilnehmender Mitgliedstaat/mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten das bereitgestellte Budget/die bereitgestellten Budgets bereits ausgeschöpft hat resp. haben, unternimmt die nationale Finanzierungsstelle gemeinsam mit der AAL Association alle notwendigen Schritte, um zwecks Einhaltung der Projekt-Rangfolge alternative Finanzierungsmöglichkeiten für diese Projekte und die Projektteilnehmer zu erschliessen.
(3) Die nationale Finanzierungsstelle prüft folgende Optionen:
- –
- Die nationale Finanzierungsstelle kann das für das AAL-Programm bereitgestellte nationale Budget erhöhen. Zu diesem Zweck können auch Mittel verwendet werden, die aus anderen nationalen Finanzquellen der öffentlichen Hand stammen (mit Ausnahme der Finanzmittel der Europäischen Gemeinschaft für das Siebte Rahmenprogramm und der Gemeinschaftsmittel für AAL-Projekte).
- –
- Möglich ist auch eine Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer oder eine Finanzierung durch Private, z.B. durch private Beteiligungsgesellschaften. Reichen diese Mittel für diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer nicht aus und können keine anderen Finanzierungsquellen mobilisiert werden, dann kann das Projekt ohne diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer weitergeführt werden.
- –
- Die Finanzierung eines Partners durch eine nationale Finanzierungsstelle eines anderen teilnehmenden Staates ist ebenfalls möglich (Querfinanzierung).
- –
- Der Partner kann durch einen anderen Teilnehmer ersetzt werden oder das Projekt kann ohne den Partner abgewickelt werden, wenn die Förderkriterien weiterhin erfüllt sind.
Der Abgleichs- und Verhandlungsprozess ist innerhalb von 30 Kalendertagen abzuschliessen.
(4) Um sicherzustellen, dass das Projekt weiterhin realisierbar ist und nicht zu stark vom ursprünglich durch die unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, kann die AAL Association eine zusätzliche zentrale, unabhängige Bewertung des betroffenen Vorschlag verlangen, für die unabhängige Experten beigezogen werden. Ziel dabei ist die Bewertung des Vorschlags ohne Beteiligung des fraglichen Teilnehmers oder, falls durch das Projektkonsortium vorgeschlagen, mit Beteiligung eines Ersatzteilnehmers.
(5) Stellt sich heraus, dass das Projekt nicht mehr realisierbar ist oder zu stark vom ursprünglich von den unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, wird dieses Projekt aus der Rangliste der Projekte entfernt, damit das nächste geprüft werden kann. Die AAL Association fällt den entsprechenden Entschluss, sobald sie genügend Nachweise erhalten hat, dass andere Alternativen geprüft wurden und nicht möglich sind.
(6) Der Vorsitzende der AAL Association übermittelt den Mitgliedern der Generalversammlung der AAL Association und der zuständigen Person bei der nationalen Finanzierungsstelle innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Abgleichprozesses die Liste der finanzierbaren Projektvorschläge sowie die Punktezahl, seine Bemerkungen und allfällige Empfehlungen im Hinblick auf Veränderungen. Jeder Projektkoordinator leitet diese Informationen an den entsprechenden Projektpartner weiter.
b. Nationale Finanzhilfevereinbarungen
(1) Nach der Zustellung der erwähnten Informationen und auf der Grundlage der von der Generalversammlung der AAL Association bewilligten Liste der ausgewählten Projekte reichen die Begünstigten innerhalb von 30 Kalendertagen bei der nationalen Finanzierungsstelle die vollständigen Projektvorschläge ein.
(2) Die federführende nationale Finanzierungsstelle des gemeinsamen Projekts organisiert im gemeinschaftlichen Projekt den Koordinierungs- und Verhandlungsprozess und stellt sicher, dass sich alle Partner auf einen gültigen Konsortialvertrag einigen und diesen unterzeichnen. Bei all diesen Arbeiten wird die federführende nationale Finanzierungsstelle durch den Projektkoordinator und die anderen nationalen Finanzierungsstellen angemessen unterstützt.
(3) Nach Abschluss des Koordinierungs- und Verhandlungsprozesses arbeiten die an einem gemeinsamen Projekt beteiligten nationalen Finanzierungsstellen mit den am Gemeinschaftsprojekt beteiligten Partnern Finanzhilfevereinbarungen aus. Diese Finanzhilfevereinbarungen sind innerhalb von 60 Kalendertagen nach Einreichung des vollständigen Vorschlags gemäss den geltenden nationalen Regeln auszuarbeiten. Es ist von grösster Wichtigkeit, dass die Förderfähigkeit der Kosten geprüft und die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen für F&E-Projekte eingehalten werden. Wesentliche Änderungen des Projekts im Verlaufe des Verhandlungsprozesses, wie beispielsweise Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums, veränderte Hauptziele des Projekts oder wesentliche Erhöhungen oder Kürzungen des Projektbudgets, sind vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen der AAL Association zwecks Genehmigung zu melden. Das Gleiche gilt für Änderungen, die während der Durchführung des Projekts auftreten.
(4) Die Finanzhilfevereinbarungen sollen auch alle notwendigen Verpflichtungen betreffend die in diesem Abkommen genannten Berichterstattungen und Kontrollen enthalten. Die nationale Finanzierungsstelle stellt ebenfalls sicher, dass die Projektfinanzierung mit den in der allgemeinen Vereinbarung (einschliesslich Anhang), der jährlichen Vereinbarung zwischen der AAL Association und der Kommission und den nationalen Finanzierungsregeln genannten Finanzierungsraten übereinstimmt.
(5) Die Begünstigten des Projekts bestätigen in einer Erklärung, dass keine Doppelfinanzierung aus anderen nationalen Finanzquellen oder aus anderen Finanzquellen der Gemeinschaft besteht.
(6) Scheitern die Verhandlungen und die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung, so haben die nationalen Finanzierungsstellen die AAL Association innerhalb von 60 Kalendertagen nach Einreichung des vollständigen Vorschlags darüber zu informieren.
(7) Alle Finanzhilfevereinbarungen für länderübergreifende Gemeinschaftsprojekte treten am Kalendertag, nachdem alle Abkommen zu den Partnerprojekten unterzeichnet wurden, in Kraft. Die Unterzeichnung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des vollständigen Vorschlags.
(8) Der Projektkoordinator reicht seiner nationalen Finanzierungsstelle innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen folgende Unterlagen ein:
- –
- Beschreibung des Arbeitsprogramms des Gemeinschaftsprojekts, insbesondere eine Beschreibung aller Aktivitäten und Aktionen, die zur Erreichung der in den Finanzhilfevereinbarungen genannten Ziele notwendig sind;
- –
- Kopie aller Finanzhilfevereinbarungen;
- –
- Konsortialvertrag;
- –
- Finanzierungsplan des Projekts.
Nachdem die federführende nationale Finanzierungsstelle diese Unterlagen geprüft hat, übermittelt sie der AAL Association innerhalb von 21 Kalendertagen nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen die Ergebnisse ihrer Prüfung.
Die nationalen Finanzierungsstellen stellen sicher, dass die AAL Association oder alle in Ziffer 7 genannten Institutionen Zugriff auf die Finanzhilfevereinbarungen und die zugehörigen Dokumente haben.
(9) In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte, auf die finanzielle Beteiligung der EU hinzuweisen und das Logo der Gemeinschaft auf den Informationsunterlagen zum Projekt angemessen abzubilden.
(10) In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte ebenfalls, der AAL Association auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen einzureichen, die sie für die Veröffentlichung der Projektinformationen gemäss der allgemeinen Vereinbarung zwischen der AAL Association und der Europäischen Kommission benötigt. Ferner erklärt sich der Begünstigte damit einverstanden, dass die AAL Association und die Kommission berechtigt sind, die Informationen in Artikel 34.4 und 34.5 der Allgemeinen Vereinbarung zu veröffentlichen.
(11) Wenn eine nationale Finanzierungsstelle nicht mit Finanzhilfevereinbarungen arbeitet, gelten die Regelungen, die sich auf die Finanzhilfevereinbarung beziehen, auch für die nationalen Dokumente, die den Finanzhilfevereinbarungen gleichzusetzen sind.
c. Verwaltung der finanzierten Projekte und anderer Aktivitäten
(1) Nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zwischen der nationalen Finanzierungsstelle und dem Begünstigten (oder ähnlichen Instrumenten zur Rechtsdurchsetzung) ist die nationale Finanzierungsstelle dafür verantwortlich, dass die finanzierten Projekte den nationalen Gesetzen und Vorschriften entsprechend verwaltet werden. Die Projektverwaltung erfolgt gemäss den Abläufen, die in der Vorlage in Anhang 2 beschrieben werden. Der Bericht über die nationalen Abläufe beinhaltet insbesondere Informationen zum nationalen Kontrollsystem, der Audit-Strategie (einschliesslich Methode zur Auswahl der zu prüfenden Finanzhilfevereinbarungen) und eine Erklärung, dass international anerkannte Audit-Normen angewendet werden. Der Bericht ist bis spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens einzureichen und wird diesem Abkommen angehängt.
(2) Die Projektverwaltung umfasst mindestens folgende Tätigkeiten:
- –
- jährliches Monitoring der innerhalb von Einzelprojekten eines Gemeinschaftsprojekts erbrachten Leistungen gemäss den Finanzhilfevereinbarungen;
- –
- gemeinsames Monitoring des Kooperationsprojekts, wobei die federführende nationale Finanzierungsstelle des gemeinsamen Projekts die Koordination übernimmt.
6. Finanzverwaltung des gemeinsamen Programms
a. Grundsätze
(1) Die AAL Association organisiert die Finanzverwaltung und ist für die Überweisung der EU-Beiträge an die nationalen Finanzierungsstellen zuständig.
(2) Die nationale Finanzierungsstelle stellt der AAL Association auf Verlangen innerhalb von spätestens 15 Kalendertagen nach der entsprechenden Aufforderung alle nationalen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung des AAL-Programms bereit. Die Unterlagen umfassen insbesondere eine halbjährliche Zusammenfassung gemäss Ziffer 7 Absatz 4 dieses Abkommens und Informationen zum Bankkonto, das die nationale Finanzierungsstelle für die EU-Gelder nutzt. Auf diesem Bankkonto soll der Finanzbeitrag der EU identifizierbar sein.
(3) Die nationale Finanzierungsstelle führt das finanzielle und vertragliche Monitoring auf der Grundlage der nationalen Vorschriften und Abläufe durch.
(4) Wenn die nationale Finanzierungsstelle Zahlungen an Begünstigte leistet, verweist sie darauf, dass ein Teil der Finanzhilfe von der Gemeinschaft stammt.
(5) Jede Partei benachrichtigt die andere innerhalb von 14 Kalendertagen, wenn aufgrund unbefriedigender Leistungen des Begünstigten oder aus anderen Gründen Zahlungen zurückbehalten werden oder der Betrag reduziert wird.
(6) Die nationale Finanzierungsstelle des Konsortiumkoordinators organisiert und überwacht die Ausarbeitung des Finanzberichts des Projekts, der Teil des in englischer Sprache zu verfassenden jährlichen Projektberichts ist. Zu diesem Zweck kann sie die Unterstützung des Projektkoordinators und der anderen teilnehmenden nationalen Finanzierungsstellen anfordern.
(7) Zur Sicherstellung einer soliden Buchführung werden für die Rechnungsprüfung der AAL Association ein Buchhalter und ein unabhängiger externer Revisor eingesetzt.
(8) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übersteigt nicht den Gesamtbetrag der nationalen Finanzbeiträge für die entsprechende Aufforderung und überschreitet nicht den für die Dauer des Ambient Assisted Joint Programme festgelegten Höchstbetrag von EUR 150 Mio.
b. Jahresbudget
Das Jahresbudget wird auf der Grundlage des genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms festgelegt und umfasst mindestens folgende Kategorien:
- –
- das geschätzte Budget für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinschaftliche F&E-Projekte und die bereitgestellten nationalen Finanzbeiträge
- –
- das Budget für Begleitaktivitäten und die zugesagten nationalen Finanzbeiträge
- –
- das Budget für die administrative Betreuung des AAL-Programms
- –
- eine Schätzung der jährlichen Zahlungen für bereits laufende Projekte.
c. Zahlungsmodalitäten
(1) Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens und nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen ist das endgültige Budget für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu erstellen.
(2) Nach Abschluss des Projekts wird der effektive Finanzbeitrag der Gemeinschaft an das Projekt auf der Grundlage der förderfähigen Kosten, wie sie von der nationalen Finanzierungsstelle nach der abschliessenden Projektkontrolle genehmigt wurden, berechnet.
(3) Die nationalen Finanzierungsstellen behandeln die Anträge auf Kostenerstattung oder Vorauszahlung der Begünstigten in deren Sprache und halten sich an die geltenden nationalen Abläufe. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich um berechtigte Ansprüche handelt und die Kosten förderfähig und mit der nationalen Finanzhilfevereinbarung konform sind. Die nationale Finanzierungsstelle ist für sämtliche notwendigen Prüfungen zuständig.
(4) Die AAL Association zahlt den Finanzbeitrag der Gemeinschaft auf Aufforderung an die nationale Finanzierungsstelle aus, die im Besitz der vollen Mitgliedschaftsrechte der AAL Association ist. Der Zahlungsaufforderung ist eine Kopie des Dokuments beizulegen, das belegt, dass der nationale Finanzbeitrag geleistet wurde. Um den Zahlungsverkehr zu vereinfachen, können die Zahlungen für verschiedene Projekte gebündelt werden. Die Unterschrift der bei der nationalen Finanzierungsstelle zuständigen Person(en), die berechtigt ist resp. berechtigt sind, Zahlungsaufforderungen zu unterzeichnen und das bestätigte Bankkonto zu verwalten, muss/ müssen bei der AAL Association hinterlegt werden.
(5) Zahlungen der Gemeinschaftsbeiträge an die AAL Associationen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang der ordnungsgemäss begründeten Zahlungsaufforderung an die nationale Finanzierungsstelle, die im Besitz der vollen Mitgliedschaftsrechte ist, zu leisten. Nach Erhalt des Finanzbeitrags der Gemeinschaft leistet die nationale Finanzierungsstelle die Zahlung an den Begünstigten innerhalb von 14 Kalendertagen.
(6) Die technischen Details zum Zahlungsablauf und die Zahlungsmodalitäten werden in einem separaten Handbuch beschrieben.
(7) Die nationale Finanzierungsstelle dokumentiert den Betrag der abrechnungsfähigen Kosten, sämtliche weiteren finanziellen oder vertraglichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der nationalen Finanzhilfevereinbarung und jede einzelne Zahlung an den Begünstigten der Finanzhilfe und macht diese Dokumente auf Verlangen der AAL Association zugänglich.
(8) Jede nationale Finanzierungsstelle benachrichtigt den Leiter der Finanzabteilung der AAL Association, wenn Zahlungen aufgrund unbefriedigender Leistungen des Begünstigten oder aus anderen Gründen zurückbehalten werden oder der Betrag reduziert wird, innerhalb von 14 Kalendertagen nachdem die nationale Finanzierungsstelle den entsprechenden Entscheid gefällt hat.
(9) Die nationale Finanzierungsstelle des Konsortiumkoordinators organisiert und überwacht die Ausarbeitung des Finanzberichts des Projekts, der Teil des in englischer Sprache zu verfassenden jährlichen Projektberichts ist. Zu diesem Zweck kann sie die Unterstützung des Projektkoordinators und der anderen teilnehmenden nationalen Finanzierungsstellen anfordern.
7. Berichterstattung, Audits und Kontrollen
(1) Der Projektkoordinator eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts übermittelt der AAL Association innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ende eines Kalenderjahres einen standardisierten Jahresbericht zum Projekt, einschliesslich Fortschrittsbericht und Finanzkontrollbericht (beide gegebenenfalls mit den Bemerkungen der zuständigen nationalen Finanzierungsstelle).
Die federführende nationale Finanzierungsstelle eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts nimmt diese Verpflichtung in die Finanzhilfevereinbarung auf. Die anderen am Gemeinschaftsprojekt beteiligten nationalen Finanzierungsstellen nehmen die entsprechenden Berichterstattungspflichten ihrer Begünstigten gegenüber dem Projektkoordinator ebenfalls in ihre nationalen Finanzhilfevereinbarungen auf.
(2) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts reichen die nationalen Finanzierungsstellen der Person, der für die Gesamtkoordination des länderübergreifenden Projekts verantwortlich ist, einen abschliessenden wissenschaftlichen und finanziellen Projektbericht zu jedem Einzelprojekt ein. Der Koordinator hat der AAL Association innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Projekts eine standardisierte Zusammenfassung zum länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekt einzureichen.
(3) Die nationale Finanzierungsstelle übermittelt der AAL Association innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Beschreibung mit einem Überblick über ihr internes Kontrollsystem, um der AAL Association eine zentrale Beurteilung der Kontrollrisiken zu ermöglichen. Insbesondere enthält die Beschreibung Informationen zu den Audit- und Kontrollabläufen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmässigkeiten sowie über die von der nationalen Finanzierungsstelle eingesetzte Auditstrategie (einschliesslich Methode zur Auswahl der zu prüfenden Finanzhilfevereinbarungen und Verträge). Die nationale Finanzierungsstelle stützt sich hierfür auf die Standardvorlage in Anhang 2; sie informiert die AAL Association auch über Änderungen am internen Kontrollsystem. Das Dokument wird diesem Abkommen angehängt.
(4) Die nationale Finanzierungsstelle wirkt an der für die Verwaltung der Finanzbeiträge der EU ans AAL-Programm notwendigen halbjährlichen finanziellen Berichterstattung und der Finanzprognose der AAL Association mit, indem sie eine halbjährliche Zusammenfassung bereitstellt. Der Bericht enthält insbesondere:
- –
- Informationen zur Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags, einschliesslich Zahlungen pro Projekt auf Stufe Teilnehmer;
- –
- Informationen zu Zahlungen an Projekte aus dem nationalen Budget;
- –
- Informationen zur Durchführung und zu den Ergebnissen des/der nationalen Finanzaudit(s);
- –
- Vorhersagen für die nächsten sechs Monate zu den Zahlungen pro Projekt aus dem Gemeinschaftsbeitrag und den nationalen Budgets;
- –
- Informationen zu den von der nationalen Finanzierungsstelle eingeleiteten Massnahmen zum Schutz der nationalen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
(5) Die nationale Finanzierungsstelle erklärt sich damit einverstanden, dass die AAL Association, die Kommission oder von der Kommission ermächtigte Stellen, natürliche oder juristische Personen, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung gemäss den Regelungen und Modalitäten in Anhang C des Abkommens vom 25. Juni 20079 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits Prüfungen und Audits durchführen können und gewährt ihnen in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten und den zur Durchführung der Kontrollen, Prüfungen, Inspektionen, Audits und Evaluationen notwendigen Informationen. Alle zwischen der nationalen Finanzierungsstelle und den Begünstigten geschlossenen Verträge und Abkommen erwähnen ausdrücklich das Recht, Kontrollen, Inspektionen und Audits durchzuführen und das Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten und allen für die Durchführung dieser Kontrollen, Inspektionen und Audits notwendigen Informationen.
(6) Die nationale Finanzierungsstelle liefert rechtzeitig ihren Beitrag zur Zwischen- und Endbewertung des AAL Joint Programme.
(7) Die nationale Finanzierungsstelle verpflichtet sich in ihren Verträgen und Vereinbarungen mit den Endbegünstigten die Berichterstattungspflicht und die Pflicht, Kontrollen und Audits zu akzeptieren, aufzunehmen.
8. Schutz der Finanzbeiträge der Gemeinschaft
a. Haftung der nationalen Finanzierungsstelle
(1) Die nationalen Finanzierungsstellen haften für alle Verpflichtungen der AAL Association, insbesondere für alle Verpflichtungen gemäss der allgemeinen Vereinbarung und den jährlichen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und der AAL Association.
(2) Die nationalen Finanzierungsstellen haften anteilmässig für die Gesamtverpflichtungen der AAL Association. Die individuelle Haftung wird auf folgender Basis berechnet:
- –
- ursprüngliche Finanzzusage der Europäischen Kommission an das AAL-Programm für Verwaltungsaufgaben und Begleittätigkeiten;
- –
- von der Gemeinschaft geleisteter Finanzbeitrag für gemeinsame F&E-Projekte.
(3) Für Verpflichtungen der AAL Association im Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben und Begleitaktivitäten des jährlichen Arbeitsprogramms wird der individuelle Haftungsbetrag einer nationalen Finanzierungsstelle auf der Grundlage des ursprünglichen Beitrags ans AAL-Programm berechnet (siehe Anhang 1). Der individuelle Anteil einer nationalen Finanzierungsstelle an der Gesamthaftung entspricht dem Verhältnis zwischen dem bereitgestellten nationalen Finanzbeitrag und dem von allen teilnehmenden Staaten bereitgestellten Gesamtbetrag.
(4) Für Verpflichtungen im Zusammenhang mit gemeinsamen F&E-Projekten wird der nationale Haftungsbetrag auf der Basis des Finanzbeitrags der Europäischen Kommission für F&E-Projekte festgelegt. Der Betrag der EU-Finanzhilfe wurde von der nationalen Finanzierungsstelle nach Abschluss des Verhandlungsprozesses auf der Basis der Projektvereinbarungen berechnet. Er wird vom Vorstand der AAL Association und im jährlichen Auditbericht genehmigt. Der individuelle Anteil einer nationalen Finanzierungsstelle an der Gesamthaftung entspricht dem Verhältnis zwischen dem von der EU an die Finanzierungsstelle ausgerichteten Finanzbeitrag und dem Gesamtbetrag, den die EU für gemeinsame F&E-Projekte ausrichtet, wobei das jährliche Arbeitsprogramm die Berechnungsgrundlage bildet. Der gleiche Berechnungsschlüssel wird für alle nachfolgenden jährlichen Arbeitsprogramme angewendet.
(5) Die individuelle Haftungsbeträge werden vom Vorstand der AAL Association berechnet und durch den Auditor genehmigt. Sie müssen von den nationalen Finanzierungsstellen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung der AAL Association schriftlich bestätigt werden. Nach der Bestätigung durch die nationale Finanzierungsstelle werden sie diesem Dokument angehängt.
(6) Details zur Berechnung und die administrativen Einzelheiten zur nationalen Haftung sind in das Verwaltungshandbuch der AAL aufzunehmen.
b. Recht auf Rückzahlung
(1) Die Parteien informieren einander schriftlich, wenn sie feststellen, dass ein Begünstigter gegen die mit einer Partei geschlossene Finanzhilfevereinbarung verstossen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Begünstigter die Finanzhilfe für andere als die genehmigten Zwecke nutzt.
(2) Jede Partei ergreift angemessene Massnahmen zur Verhinderung von Unregelmässigkeiten, Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten.
(3) Die nationale Finanzierungsstelle haftet für den Verlust von Finanzbeiträgen der Gemeinschaft, die aus der Zahlungsunfähigkeit eines Begünstigen und aus illegalen oder regelwidriger Verwendung der Finanzmittel in einem Einzelprojekt resultieren, wenn die nationale Finanzierungsstelle nicht alle rechtlichen Schritte eingeleitet hat, um in den Besitz der Finanzmittel zu kommen. In solchen Fällen ist der AAL Association ein detaillierter Bericht einzureichen.
(4) Hat die AAL Association der nationalen Finanzierungsstelle einen Betrag aus den EU-Finanzmitteln zu Unrecht ausbezahlt oder ist nach den Bedingungen dieses Abkommens die Wiedereinziehung gerechtfertigt, ist die nationale Finanzierungsstelle verpflichtet, der AAL Association die fraglichen Beträge zu den von letzterer festgelegten Bedingungen und Terminen zurückzuzahlen.
(5) Hat die nationale Finanzierungsstelle einen Betrag aus den EU-Finanzmitteln zu Unrecht an einen Begünstigten ausbezahlt oder ist nach den Bedingungen des mit dem Begünstigten geschlossenen Vertrags oder der mit dem Begünstigten geschlossenen Finanzhilfevereinbarung die Wiedereinziehung gerechtfertigt, ist die nationale Finanzierungsstelle verpflichtet, der AAL Association die fraglichen Beträge zu den von letzterer festgelegten Bedingungen und Terminen zurückzuzahlen.
(6) Es müssen alle rechtlichen und administrativen Schritte eingeleitet werden, um zu Unrecht ausgerichtete Finanzmittel wiedereinzuziehen. Ist die nationale Finanzierungsstelle trotz Einhaltung der für die Wiedereinziehung notwendigen Sorgfaltspflichten nicht in der Lage, die ausbezahlten Beträge bei einem Begünstigten vollständig einzuziehen, so sind die wiedereingezogenen Finanzmittel zwischen der nationalen Finanzierungsstelle und der Kommission dem Verhältnis zwischen dem Finanzbeitrag der Gemeinschaft und dem nationalen Finanzbeitrag für das spezifische Projekt entsprechend aufzuteilen.
9. Geistiges Eigentum
(1) Ziel der Politik des AAL Joint Programme auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ist die Förderung der Wissensschaffung und die Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse des AAL Joint Programme. Sie sollen auf den Beteiligungsregeln (Rules for Participation) des Siebten Rahmenprogramms als Modell und den Regelungen und Modalitäten gemäss dem Abkommen vom 25. Juni 200710 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits gründen. Abgesehen von diesen Rahmen-Richtlinien sind die Partner eines Kooperationsprojekts bei ihren vertraglichen Entscheidungen frei.
(2) Für alle finanzierten F&E-Kooperationsprojekte ist ein Konsortialvertrag zwingend. Er muss von allen beteiligten Partnern vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet werden. Die Konsortialverträge regeln sowohl für die Projektausführung als auch für die Verwertungsphase die detaillierten geistigen Eigentumsrechte, insbesondere den Schutz des Wissens, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen, die Nutzung und die Zugriffsrechte.
(3) Die Richtlinien für Konsortialverträge sind Bestandteil des Projektmanagement-Handbuchs.
10. Geheimhaltungspflicht
(1) Die Parteien kommen überein, geeignete Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit aller Daten, Dokumente und sonstiger Materialien sicherzustellen, die während der Dauer des AAL Joint Programme und bis drei Jahre nach dessen Abschluss als vertraulich gekennzeichnet werden. Alle im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertraulich.
(2) Die Geheimhaltungspflicht umfasst die Verpflichtung, vertrauliche Informationen ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie offengelegt wurden und einer Drittpartei vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Partei, die die Informationen offengelegt hat, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellen, dass die interne Weitergabe der vertraulichen Informationen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an Personen erfolgt, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssen. Der offen legenden Partei sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt oder von dieser erlangt wurden – einschliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der Informationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflichtungen notwendig ist.
(3) Werden vertrauliche Informationen mündlich übermittelt, so hat die offen legende Partei die Vertraulichkeit dieser Informationen innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Offenlegung schriftlich zu bestätigen.
(4) Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass sich auch ihre Mitarbeitenden an die vorgängig genannten Verpflichtungen halten und sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, soweit dies rechtlich möglich ist, während der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses an diese Verpflichtungen gebunden bleiben.
(5) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden, die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten mitgeteilt werden, der rechtsmässiger Besitzer dieser Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt oder das nationale Recht einer der Parteien die Offenlegung oder Mitteilung der vertraulichen Informationen verlangt.
11. Aussetzung und Kündigung
(1) Dieses Abkommen kann von einer der Parteien ausgesetzt werden, wenn eine Partei die Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt oder die Beteiligung der nationalen Finanzierungsstelle am AAL Joint Programme aufgrund einer Entscheidung der AAL Association ausgesetzt wird. Die Aussetzung tritt 30 Kalendertage nach Empfang der entsprechenden Benachrichtigung in Kraft.
(2) Die Schweiz kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die AAL Association jederzeit aussetzen oder kündigen. In diesem Fall erlischt das Abkommen neunzig (90) Tage nach dem Datum der Benachrichtigung.
(3) Unbeschadet von Absatz (1) und (2) werden zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Aktivitäten bis zu deren Beendigung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt. Die Parteien einigen sich gemeinsam über weitere Folgen der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens.
12. Mitteilungen und Benachrichtigungen
Sämtliche Mitteilungen und Benachrichtigungen sind schriftlich an folgende Adressen zu übermitteln:
- –
- An die AAL Association
AAL International Association
Prof. Lena Gustafsson
Rue du Luxembourg 3,
1000 Brussels, Belgium
Belgien - –
- An das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT11
Prof. Ursula Renold
Effingerstrasse 27
3003 Bern
Schweiz
Jede der Parteien informiert die andere Partei unverzüglich und schriftlich über Änderungen der vorgenannten Namen und Adressen.
11 Heute: das SBFI (siehe AS 2012 3631).
13. Ergänzungen und Änderungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch einen Unterschriftsbevollmächtigten jeder der Parteien.
(2) Die Parteien benachrichtigen einander, wenn eine der Parteien die Leistungen als nicht angemessen oder das Abkommen als nicht mehr mit den grundlegenden Dokumenten des AAL Joint Programme konform erachtet.
(3) Sämtliche Änderungen am Abkommen zwischen der AAL Association und der nationalen Finanzierungsstelle müssen von der Generalversammlung der AAL Association genehmigt werden, bevor irgendwelche Unterschriften geleistet werden.
(4) Nimmt die nationale Finanzierungsstelle Änderungen an ihrer Verwaltungsstruktur vor, die sich auf ihre Zuständigkeit als nationale Agentur für das AAL Joint Programme auswirken, sind diese Änderungen innerhalb von 15 Kalendertagen der AAL Association mitzuteilen. In der Benachrichtigung ist der Nachweis der rechtsmässigen Zuständigkeit zu erbringen und das Datum des Inkrafttretens zu nennen. Solche Mitteilungen sind diesem Abkommen anzuhängen, das gültig bleibt, ohne dass weitere Handlungen notwendig sind.
14. Sprache
In allen Dokumenten und Benachrichtigungen der AAL Association und der nationalen Finanzierungsstelle an die AAL Association, einschliesslich Berichte und Arbeitsergebnisse, sowie in allen Sitzungen, die gemäss diesem Abkommen oder in Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführt werden, ist die englische Sprache zu verwenden. Sämtliche Übersetzungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und haben keine rechtliche Wirkung.
15. Beilegung von Streitfällen und anwendbares Recht
(1) Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit dieses Abkommens werden einvernehmlich beigelegt.
(2) Dieses Abkommen und alle Angelegenheiten, die sich daraus ergeben, unterliegen belgischem Recht.
16. Salvatorische Klausel
Sollte(n) eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines im Zusammenhang mit diesem Abkommen ausgefertigten Dokuments von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde nach einem anwendbaren Recht, einschliesslich des Wettbewerbsrechts, in irgendeiner Hinsicht für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so werden die Wirksamkeit, Rechtsmässigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens oder Dokuments keinesfalls berührt oder beeinträchtigt; dies gilt jedoch nur, soweit sich die Parteien in diesem Fall verpflichten, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine neue, rechtsgültige Bestimmung zu erfüllen, die den gleichen (oder einen im Wesentlichen ähnlichen) wirtschaftlichen Nutzen oder die gleiche (oder eine im Wesentlichen ähnliche) wirtschaftliche Belastung bewirkt.
Verfasst in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Brüssel, am 24. November 2010 Die Lena Gustafsson | Bern, am 17. November 2010 Das Bundesamt für Berufsbildung und Ursula Renold |
12 Heute: das SBFI (siehe AS 2012 3631).