Tarif-Nr. | Warenbezeichnung nach HS | | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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1108 | Stärke; Inulin | | Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 10 |
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ex 1901 | Malzextrakt; Nahrungs- mittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, kei- nen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Waren der Nrn. 0401 bis 0404 | | Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es darf jedoch kein Zucker der Position 1701 verwendet werden. |
ex 1904 | Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B. Cornflakes) | | Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die alle Ursprungserzeugnisse sind |
ex 1905 | Backwaren oder Konditoreiwaren auch Ka- kao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren ver wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten | | Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es dürfen keine Waren des Kapitels 11 verwendet werden |
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ex Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen: geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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Kapitel 26 | Erze, Schlacken und Aschen | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 % Vol übergehen (einschliesslich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren56 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2710 | Erdöl und Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle | | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren57 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren58 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren59 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien | | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren60 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen; ausgenommen: | | a) Am wenigsten entwickelte Länder (least developed countries, LDC)–) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2811 | Schwefeltrioxid | | a) LDC Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2840 | Natriumperborat | | a) LDC Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2843 | Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edel- metalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 2843 |
ex 2852 | - –
- Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten
| | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich;
andere heterocyclische Verbindungen
| | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen: | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2905 43; 2905 44; 2905 45 | Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2932 | - –
- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
| | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
| | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2933 | Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e) | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2934 | Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 31 | Düngemittel | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 | Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel; ausgenommen: | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3301 | Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe61 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: - –
- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
| | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 35 | Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3803 | Tallöl, raffiniert | | a) LDC Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3805 | Sulfatterpentinöl, gereinigt | | a) LDC Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3806 | Harzester | | a) LDC Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3807 | Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt | | a) LDC Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3809 10 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3824 60 | Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44 | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen: | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3907 | - –
- Copolymere, aus Polycarbonat- und
Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)
| | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet62 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet63 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- Polyester
| | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3920 | Folien und Filme aus Ionomeren | | a) LDC Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3921 | Folien aus Kunststoffen, metallisiert | | a) LDC Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron64 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron65 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
4012 | runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für Luftreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: | | |
| - –
- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk
| | Runderneuern von gebrauchten Reifen |
| - –
- andere
| | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
ex Kapitel 41 | Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
4101 bis 4103 | Rohe Häute und Felle von Tieren der Rinderviehgattung (einschliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die durch Anmerkung 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die durch die Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
4104 bis 4106 | Leder und Häute, gegerbt oder «crust» enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet | | Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91, oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
4107, 4112, 4113 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden |
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Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
ex Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
4301 | Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103 | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: | | |
| - –
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen
| | Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
| - –
- andere
| | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
4303 | Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen | | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
| | | | | |
ex Kapitel 44 | Holz, Holzkohle und Holzwaren; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | | Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
ex 4408 | Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von höchstens 6 mm , an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | | An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 4410 bis ex 4413 | Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holz- friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | | Friesen oder Profilieren |
ex 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern |
ex 4418 | - –
- Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
| | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. |
| - –
- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
| | Friesen oder Profilieren |
ex 4421 | Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
| | | | | |
Kapitel 45 | Kork und Korkwaren | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
Kapitel 46 | Flechtwaren und Korbmacherwaren | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
Kapitel 47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss) | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
Kapitel 48 | Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
Kapitel 49 | Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; handgeschriebene oder Maschinen geschriebene Schriftstücke und Pläne | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 50 | Seide; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
ex 5003 | Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
5004–ex 5006 | Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide | | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen66 |
5007 | Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide: | | a) LDC Weben67 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet68 |
| | | | | |
ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
5106–5110 | Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen69 |
5111–5113 | Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: | | a) LDC Weben70 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet71 |
| | | | | |
ex Kapitel 52 | Baumwolle; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
5204–5207 | Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle | | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen72 |
5208–5212 | Gewebe aus Baumwolle: | | a) LDC Weben73 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet74 |
| | | | | |
ex Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
5306–5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne | | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen75 |
5309–5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: | | a) LDC Weben76 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet77 |
| | | | | |
5401–5406 | Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | | Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Fasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern78 |
5407–5408 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: | | a) LDC Weben79 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamentgarne, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Zwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet80 |
| | | | | |
5501–5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | | Extrudieren von Chemiefasern |
5508–5511 | Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen81 |
5512–5516 | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: | | a) LDC Weben82 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet83 |
| | | | | |
ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: | | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken84 |
5602 | Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet: | | |
| - –
- Nadelfilze
| | Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch können - –
- Polypropylen-Filamente der Position 5402,
- –
- Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder
- –
- Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern85 |
| - –
- andere
| | Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern86 |
5603 | Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet | | a) LDC Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln | | b) Andere begünstigte Länder Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln |
5604 | Kautschukfäden und –kordeln, mit Spinnstoff überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt: | | |
| - –
- Fäden und Schnüre
aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen
| | Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren ohne Überzug aus Spinnstoffen |
| - –
- andere
| | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern87 |
5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen oder aus Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metallüberzug | | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern88 |
5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405 (andere als solche der Nr. 5605 und andere als umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne | | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben89 |
| | | | | |
Kapitel 57 | Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen: | | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln90 Jedoch können - –
- Polypropylen-Filamente der Position 5402,
- –
- Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder
- –
- Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
| | | | | |
ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: | | a) LDC Weben91 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet92 |
5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit- Point, Kreuzstich), auch konfektioniert | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
5810 | Stickereien am Stück, in Streifen oder Motiven | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | |
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife Gewebe der in der Hutmacherei verwendeten Art | | Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose: | | |
| - –
- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 %
| | Weben |
| - –
- andere
| | Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
5903 | Gewebe, mit Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschichtet, andere als solche der Nr. 5902 | | Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einem Überzug oder einer Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch zugeschnitten | | Weben mit Färben oder mit Beschichten93 |
5905 | Wandbezüge aus Spinnstoffen: | | |
| - –
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen
| | Weben mit Färben oder mit Beschichten |
| - –
- andere
| | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet94 |
5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Nr. 5902: | | |
| - –
- Gewirke und
Gestricke
| | Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken, oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken95 |
| - –
- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 %
| | Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
| - –
- andere
| | Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben |
5907 | Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | | Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5908 | Gewebte, geflochtene, gewirkte oder gestrickte Dochte aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmig gewirkte oder gestrickte Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen, auch imprägniert: | | |
| - –
- Glühstrümpfe, imprägniert
| | Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
| - –
- andere
| | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
5909–5911 | Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: | | |
| - –
- Polierscheiben und ‑ringe, andere als aus Filz der Nr. 5911
| | Weben |
| - –
- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch imprägniert oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher
Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Nr. 5911
| | a) LDC Weben96 | | b) Andere begünstigte Länder Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden: - –
- Kokosgarne,
- –
- Garne aus Polytetrafluorethylen97,
- –
- Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,
- –
- Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,
- –
- Monofile aus Polytetrafluorethylen98,
- –
- Garne aus synthetischen Spinnfasern
aus Poly (p-Phenylente rephthalamid), - –
- Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern99,
- –
- Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem
Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend
|
| - –
- andere
| | Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben100 oder Weben mit Färben oder mit Beschichten |
| | | | | |
Kapitel 60 | Gewirkte oder gestrickte Stoffe | | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben, mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
| | | | | |
Kapitel 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt: | | | | |
| - –
- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
| | a) LDC Herstellen aus Gewirken oder Gestricken | | b) Andere begünstigte Länder Stricken und Konfektion (einschliesslich Zuschneiden)101, 102 |
| - –
- andere
| | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)103 |
| | | | | |
ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt; ausgenommen: | | a) LDC Herstellen aus Geweben | | b) Andere begünstigte Länder Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet104, 105 |
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt | | a) LDC Es gilt die Regel für das Kapitel | | b) Andere begünstigte Länder Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet106, 107 |
ex 6210 und ex 6216 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | | a) LDC Es gilt die Regel für das Kapitel | | b) Andere begünstigte Länder Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)108 |
6213 und 6214 | Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: | | |
| - –
- bestickt
| | Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet109 oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet110, 111 |
| - –
- andere
| | Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet112, 113 |
6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212: | | |
| - –
- bestickt
| | Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet114 |
| - –
- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
| | Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)115 |
| - –
- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten
| | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| - –
- andere
| | a) LDC Es gilt die Regel für das Kapitel | | b) Andere begünstigte Länder Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)116 |
| | | | | |
ex Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
6301 bis 6304 | Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: | | | | |
| - –
- aus Filz oder Vliesstoffen
| | a) LDC Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | | b) Andere begünstigte Länder Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)117 |
| - –
- andere
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| - –
- bestickt
| | Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet118, 119 |
| - –
- andere
| | Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | | a) LDC Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)120 | | b) Andere begünstigte Länder Extrudieren von Che- miefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetschen oder künstlichen Fa- sern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)121 |
6306 | Planen (Blachen) und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter oder Segelwagen; Campingausrüstungen: | | | | |
| - –
- aus Vliesstoffen
| | a) LDC Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | | b) Andere begünstigte Länder Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadelstanzen |
| - –
- andere
| | Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)122, 123 oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) |
6307 | Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
6308 | Warenzusammenstellungen, bestehend aus Gewebestücken und Garnen, auch mit Zubehör, zum Herstellen von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder bestickten Servietten oder ähnlichen Waren aus Spinnstoffen, in Verpackungen für den Einzelverkauf | | a) LDC Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
| | | | | |
ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6406 | Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an anderen Sohlen, als Laufsohlen befestigt); herausnehmbare Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins und ähnliche Waren sowie Teile davon | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
| | | | | |
Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
| | | | | |
Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
| | | | | |
ex Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 6803 | Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer | | Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
ex 6812 | Waren aus Asbest; Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 6814 | Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen | | Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschliesslich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 | Keramische Waren | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 70 | Glas und Glaswaren, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
7006 | Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material | | |
| - –
- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter124
| | Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
| - –
- andere
| | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen oder zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Nrn. 7010 oder 7018) | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 7019 | Waren aus Glasfasern (ausgenommen: Garne) | | Herstellen aus ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle |
| | | | | |
ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
7106, 7108 und 7110 | Edelmetalle: | | |
| - –
- in Rohform
| | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
| - –
- als Halbzeug oder Pulver
| | Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
ex 7107, ex 7109 und ex 7111 | Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7117 | Phantasieschmuck | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
ex Kapitel 72 | Eisen und Stahl; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7207 | Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206 |
7208–7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207 |
7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7218 91 und 7218 99 | Halbzeug | | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10 |
7219–7222 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl | | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218 |
7223 | Draht aus rostfreiem Stahl | | Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
7224 90 | Halbzeug | | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7224 10 |
7225–7228 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl | | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
7229 | Draht aus anderem legierten Stahl | | Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
| | | | | |
ex Kapitel 73 | Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
ex 7301 | Spundwanderzeugnisse | | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
7302 | Gleismaterial aus Guss- eisen, Eisen oder Stahl; Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und ande- res Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Ver- legen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen be- sonders hergerichtete Teile | | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
7304, 7305 und 7306 | Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl | | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224 |
ex 7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl | | Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Ge- rüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer) aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
ex 7315 | Gleitschutzketten | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
| | | | | |
ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7601 | Aluminium in Rohform | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
7607 | Folien und dünne Bän- der, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Un- terlagen), mit einer Dik- ke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606 |
| | | | | |
Kapitel 77 | Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System | | |
| | | | | |
ex Kapitel 78 | Blei und Waren daraus, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7801 | Blei in Rohform: | | |
| - –
- raffiniertes Blei
| | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| - –
- andere
| | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
| | | | | |
Kapitel 79 | Zink und Waren daraus | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
| | | | | |
Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
| | | | | |
Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| | | | | |
ex Kapitel 82 | Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8206 | Werkzeuge aus mindestens zwei der Nrn. 8202 bis 8205, in Zusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
8211 | Messer (andere als solche der Nr. 8208) mit schneidender oder gezahnter Klinge, einschliesslich Klappmesser für den Gartenbau, und Klingen dafür | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
8214 | Andere Messerschmiedewaren (z.B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
8215 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
| | | | | |
ex Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 8302 | Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschliesser | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 8306 | Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen und Apparate; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8401 | Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8407 | Hubkolben- und Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8427 | Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| | | | | |
ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren, sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8501, 8502 | Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8513 | Tragbare elektrische Lampen zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren, Dynamo), andere als Beleuchtungsgeräte der Nr. 8512 | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8519 | Tonaufnahmegeräte oder Tonwiedergabegeräte | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder ‑wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radargeräte), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8527 | Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8528 | Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder ‑wiedergabegerät | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8535–8537 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel; Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8540 11 und 8540 12 | Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschliesslich Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8542 31– 8542 33 und 8542 39 | Monolithische integrierte Schaltungen | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden |
8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8546 | Isolatoren aus Stoffen aller Art, für die Elektrotechnik | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8548 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgediente elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 | Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu; ausgenommen: | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8711 | Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen | | a) LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 | Luft- oder Raumfahrzeuge, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 8804 | Rotierende Fallschirme | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 8804 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 | Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9002 | Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, gefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas, für Instrumente, Apparate und Geräte | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9033 | Teile und Zubehör, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 | | a) LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | | b) Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 91 | Uhrmacherwaren | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 | Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9506 | Golfschläger und Teile davon | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
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ex Kapitel 96 | Verschiedene Waren, ausgenommen: | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9601 und 9602 | Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschliesslich durch Formen erhaltene Waren). Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen, aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, andere als solche der Nr. 3503, und Waren aus nicht gehärteter Gelatine | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
9603 | Besen und Bürsten, einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind, mechanische Besen ohne Motor, zum Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9605 | Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen | | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
9606 | Knöpfe und Druckknöpfe; Knopfformen und andere Knopf- oder Druckknopfteile; Knopfrohlinge | | Herstellen: - –
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
- –
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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9608 | Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen solche der Nr. 9609 | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
9612 | Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln | | Herstellen: - –
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
- –
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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9613 20 | Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar | | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9614 | Tabakpfeifen (einschliesslich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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