152.13
Reglement
über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht
vom 9. Dezember 2010 (Stand am 1. Februar 2024) (Stand am 1. Februar 2024)
Das Bundesverwaltungsgericht,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 4 Absatz 4 des
Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (BGA),
beschliesst:
(Art. 1 BGA)
1 Dieses Reglement regelt die Archivierung der Unterlagen des Bundesverwaltungsgerichts und die Einsichtnahme in die Unterlagen durch Dritte.
2 Für laufende Verfahren bleibt das Prozessrecht vorbehalten.
(Art. 2 BGA)
1 Archivwürdige Unterlagen des Bundesverwaltungsgerichts werden archiviert.
2 Die Archivierung der Unterlagen gewährleistet die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit der Geschäftstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
1 Folgende Prozessakten werden archiviert:
- a.
- die Rechtsschriften;
- b.
- die angefochtene Verfügung;
- c.
- die Verfügungen und Zwischenverfügungen;
- d.
- die im Aktenverzeichnis aufgeführten Aktennotizen;
- e.
- die Korrespondenz;
- f.
- die Protokolle;
- g.
- der Urteilsentwurf;
- h.
- die schriftlichen Äusserungen der Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers zum Fall, insbesondere die Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken;
- i.
- das Urteil beziehungsweise der einzelrichterliche Entscheid;
- j.
- die Unterlagen zu einem Meinungsaustausch.
2 Die übrigen Prozessakten, insbesondere Akten, welche von anderen Behörden zur Verfügung gestellt wurden, werden grundsätzlich nach Verfahrensabschluss den Einlegerinnen und Einlegern zurückgesandt.
3 Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident kann dem Dossier im Einzelfall weitere Akten beifügen.
1 Verwaltungsakten werden archiviert, soweit sie für die Geschichte und Entwicklung des Bundesverwaltungsgerichts oder allgemein rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvoll sind.
2 Die übrigen Verwaltungsakten werden aufbewahrt, solange die Möglichkeit besteht, dass sie später noch nützlich sein können. Besondere Gesetzesbestimmungen für einzelne Arten von Akten bleiben vorbehalten.
3 Akten im Zusammenhang mit Anfragen zur Einsicht in das Archivgut werden archiviert.
1 Die Verwaltungskommission ist zuständig für Grundsatzentscheide betreffend die Archivierung (Art. 11 Abs. 3 Bst. k des Geschäftsreglements vom 17. April 20082 für das Bundesverwaltungsgericht, VGR).
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin erlässt die Weisungen im Bereich der Archivierung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a VGR).
3 Das Generalsekretariat ist für die Organisation und die Verwaltung des Archivs zuständig.
(Art. 9 und 11 BGA)
1 Grundsätzlich gilt die Schutzfrist von 30 Jahren nach Artikel 9 BGA.
2 Prozessakten unterstehen der längeren Schutzfrist von 50 Jahren nach Artikel 11 BGA.
3 Für andere Unterlagen, die nach Personennamen erschlossen sind, gilt die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren, sofern sie schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.
4 Unterlagen, die bereits vor der Archivierung öffentlich zugänglich waren, bleiben weiterhin öffentlich zugänglich.
(Art. 10 BGA)
1 Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.
2 Sie beginnt für die Prozessakten mit dem Entscheiddatum zu laufen. Für die übrigen Akten ist die Datumsangabe des jüngsten Dokuments massgebend.
3 Nachträglich beigefügte Unterlagen, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristberechnung nicht.
(Art. 12 BGA)
1 Besteht bei Unterlagen ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die Verwaltungskommission die Schutzfrist verlängern.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt eine öffentlich zugängliche Liste der Unterlagen, für die eine solche Verlängerung beschlossen wurde.
(Art. 13 BGA)
1 Einsicht in die Prozessakten während der Schutzfrist kann insbesondere gewährt werden, wenn:
- a.
- das Einverständnis der betroffenen Personen vorliegt; oder
- b.
- die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren verstorben sind.
2 Das Bundesverwaltungsgericht achtet die Rechte der Parteien und der betroffenen Drittpersonen.
3 Aus Gründen des Persönlichkeits- und Geheimnisschutzes kann die Einsichtnahme auf einen Teil der Akten beschränkt werden. Die einsehbaren Akten können anonymisiert und Textstellen abgedeckt werden.
1 Nach Ablauf der Schutzfrist kann jede Person das Archivgut einsehen.
2 Die Einsichtnahme hat in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen.
1 Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden.
2 Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet werden.
3 Bei einem Gesuch nach Ablauf der Schutzfrist kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zur Begründung des Gesuchs aufgefordert werden, wenn sich die Frage einer Verlängerung der Schutzfrist im Einzelfall stellt (Art. 8).
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme in das Archivgut. Im Zweifelsfall hört sie oder er vorgängig die für das betreffende Dokument vormals zuständige Stelle an.3
2 Die Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme ist zu begründen. Auf Verlangen ist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
1 Die Einsichtnahme kann während der Schutzfrist beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
2 Die Bewilligung zur Einsichtnahme entbindet die Gesuchstellerin oder den Ge- suchsteller bei der Verwertung der Daten nicht von der Beachtung des Persönlichkeitsschutzes sowie spezifischer Geheimnisse.
3 Von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller kann verlangt werden, die Kenntnisnahme der Auflagen schriftlich zu bestätigen.
Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82–89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054.
1 Die Dienstleistungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Einsichtnahme in das Archivgut betreffen, sind unentgeltlich, soweit sie keinen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern.
2 Weitergehende Dienstleistungen und das Kopieren von Unterlagen werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. Es gilt das Reglement vom 21. Februar 20085 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts.
Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.