0.142.114.272

 AS 2011 1329

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Republik Indonesien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 7. Juli 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. April 2011

(Stand am 22. April 2011)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Indonesien,

nachstehend «die Vertragsparteien» genannt;

in Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;

veranlasst durch den Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zu stärken, indem Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten- oder Dienstpasses der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet erleichtert wird;

gestützt auf die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften der jeweiligen Staaten;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Befreiung von der Visumpflicht

1.  Indonesische Staatsangehörige, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, brauchen für die Einreise, die Durchreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft während höchstens 90 (neunzig) Tagen ab dem Datum der ersten Einreise innerhalb eines Zeitraums von 6 (sechs) Monaten kein Visum zu beantragen.

Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 (neunzig) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.

2.  Schweizer Staatsangehörige, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, brauchen für die Einreise, die Durchreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien während höchstens 30 (dreissig) Tagen ab dem Datum jeder Einreise kein Visum zu beantragen.

Art. 2 Gültigkeitsdauer der Pässe

Die Gültigkeitsdauer eines Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien beträgt am Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet des Landes der anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate.

Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

1.  Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Gesetze zu halten.

2.  Von diesem Abkommen unberührt bleiben die geltenden Gesetze und/oder Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit sowie der Einreise, dem Aufenthalt und dem Personenverkehr von Ausländerinnen und Ausländern.

3.  Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Zulassung von Personen zu verweigern oder deren Aufenthalt zu verkürzen, wenn diese als unerwünscht erachtet werden oder den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit gefährden könnten.

Art. 4 Einreise- und Ausreisevoraussetzungen

Die in diesem Abkommen genannten Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses einer der Vertragsparteien dürfen an jeder Stelle, die von den zuständigen Einwanderungsbehörden dafür zugelassen wurde, ohne Einschränkungen in das Hoheitsgebiet des Landes der anderen Vertragspartei einreisen und aus diesem ausreisen; davon ausgenommen bleiben die Einschränkungen gestützt auf die Sicherheits-, Migrations-, Zoll-, Gesundheits- und weiteren Bestimmungen, die für Inhaberinnen und Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich annehmbar sind.

Art. 5 Visa für Mitglieder Diplomatischer oder konsularischer Missionen

1.  Indonesische Staatsangehörige, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind verpflichtet, vor ihrer Einreise bei der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Familienangehörige dieser Staatsangehörigen, die indonesische Staatsangehörige sind und einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, die im gemeinsamen Haushalt leben und von der Schweizerischen Behörden als Familienangehörige anerkannt werden, sind ebenfalls verpflichtet, bei der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen.

2.  Schweizer Staatsangehörige, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien sind, sind verpflichtet, vor ihrer Einreise bei der Botschaft der Republik Indonesien ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Familienangehörige dieser Staatsangehörigen, die Schweizer Staatsangehö­rige sind und einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, die im gemeinsamen Haushalt leben und von den indonesischen Behörden als Familienangehörige anerkannt werden, sind ebenfalls verpflichtet, bei der Botschaft der Republik Indonesien ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen.

Art. 6 Austausch der Musterpässe

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe aus.

2.  Bei Einführung eines neuen Diplomaten- oder Dienstpasses sowie bei Änderungen der bestehenden Pässe unterrichten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich über etwaige Änderungen und senden spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren offiziellen Einführung die neuen Muster.

Art. 7 Verlust oder Beschädigung der Pässe

Verlieren oder beschädigen Staatsangehörige beider Vertragsparteien ihren Diplomaten- oder Dienstpass im Hoheitsgebiet des Landes der anderen Vertragspartei, stellt die diplomatische Mission oder der konsularische Posten ihrer Staatsangehörigkeit diesen Personen gemäss der Gesetzgebung ihres Landes ein Dokument für die Rückkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit aus und unterrichtet gleichzeitig die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg darüber.

Art. 8 Suspendierung

1.  Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren.

2.  Diese Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung nicht mehr bestehen.

Art. 9 Änderungen

Dieses Abkommen kann geändert oder überarbeitet werden, falls dies in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien als erforderlich erachtet wird. Diese Änderung oder Überarbeitung tritt gemäss der Bestimmung in Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft und ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 10 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Sämtliche Differenzen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien nach Rücksprache oder Verhandlungen auf diplomatischem Weg freundschaftlich beigelegt.

Art. 11 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

1.  Dieses Abkommen tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetz­gebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.

2.  Dieses Abkommen bleibt für eine unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei entscheidet, dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg 30 (dreissig) Tage vor dem gewünschten Kündigungstermin zu kündigen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Jakarta, am 7. Juli 2010, in zweifacher Ausfertigung in französischer, indonesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Indonesien:

Heinz Walker-Nederkoorn

R.M. Marty M. Natalegawa