0.142.395.141

 AS 2011 1273

Originaltext

Protokoll

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt
des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

Abgeschlossen am 28. Februar 2008

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 2008

In Kraft getreten am 1. April 2011

(Stand am 26. Mai 2018)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Europäische Gemeinschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

gestützt auf das am 26. Oktober 20041 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachste­hend «Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz» genannt),

unter Bezugnahme auf Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Wege eines Protokolls beitreten kann,

eingedenk der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,

eingedenk des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit den in den Dublin- und Eurodac-Verordnungen niedergelegten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (nach­stehend «Dublin/Eurodac-Besitzstand» genannt) assoziiert zu werden,

in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft am 19. Januar 20012 mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Übereinkommen über die Krite­rien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens geschlossen hat,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands zu assoziieren,

in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll ge­schlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht, wie sie zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,

in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge­meinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechts­akte gemäss dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind, dass es der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein einerseits und Dänemark andererseits jedoch ermöglicht werden sollte, die materiellen Be­stimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden,

in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,

in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Dublin/Eurodac-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitz­stands assoziierten Parteien, die die Beziehungen dieser Parteien untereinander regeln, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,

in der Erwägung, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19953 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Protokolls vom Fürstentum Liechtenstein in derselben Weise anzuwenden ist, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an­wenden,

eingedenk des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands4,

in dem Bewusstsein, dass der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festle­gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von Eurodac und der Schengen-Besitzstand miteinander verknüpft sind,

in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung von Eurodac gleichzeitig angewendet werden müssen

sind wie folgt übereingekommen:

1 SR 0.142.392.68

2 ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38.

3 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Sept. 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

4 SR 0.362.311

Art. 1

1.  Im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Ge­meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend «Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz» genannt) tritt das Fürs­tentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) diesem Abkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei.

2.  Dieses Protokoll begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertrags­parteien gemäss den darin vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren.

Art. 2

1.  Die Bestimmungen:

der Dublin-Verordnung;
der Eurodac-Verordnung;
der Eurodac-Durchführungsverordnung; und
der Dublin-Durchführungsverordnung;

werden von Liechtenstein umgesetzt und im Rahmen seiner Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Schweiz angewendet.

2.  Unbeschadet des Artikels 5 werden die Rechtsakte und Massnahmen der Euro­päischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.

3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schliessen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die «Mitgliedstaaten» auch Liechtenstein ein.

Art. 3

Die Rechte und Pflichten nach Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1–4, Artikel 5–7, Arti­kel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, Artikel 9–11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz finden für Liechtenstein entspre­chend Anwendung.

Art. 4

Ein Vertreter der Regierung Liechtensteins wird Mitglied des gemäss Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz eingesetz­ten Gemeinsamen Ausschusses.

Das Amt des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird abwechselnd je­weils für die Dauer von sechs Monaten von dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) und dem Vertreter der Regierung Liechtensteins bzw. der Schweiz wahrgenommen.

Art. 5

1.  Nimmt der Rat der Europäischen Union Rechtsakte oder Massnahmen zur Ände­rung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 2 an und werden Rechtsakte oder Massnahmen gemäss den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Massnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und Liechtenstein angewendet.

2.  Die Kommission notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechts­akte oder Massnahmen nach Absatz 1. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betref­fenden Rechtsakte oder Massnahmen notifiziert.

3.  Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Massnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unver­züglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraus­setzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von höchstens 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme für Liechtenstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfas­sungs­recht­lichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts oder der Massnahme, wenn möglich, vorläufig an.

4.  Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft. Die Europäische Gemeinschaft kann in Bezug auf Liechtenstein diejenigen Massnahmen treffen, die verhältnismäs­sig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Dublin/Euro­dac-Zusammenarbeit zu gewährleisten.

5.  Akzeptiert Liechtenstein Rechtsakte und Massnahmen nach Absatz 1, so begrün­det dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein, der Schweiz und den Mit­gliedstaaten der Europäischen Union.

6.  Dieses Protokoll wird ausgesetzt für den Fall, dass:

a)
Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Massnahme nach Absatz 1, auf den beziehungsweise die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren;
b)
Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt; oder
c)
Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Ab­satz 3 vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeit­punkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwen­dung nach Absatz 3 sorgt.

7.  Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung binnen 90 Tagen behoben werden. Nach Prüfung aller weite­ren Möglichkeiten zur Wahrung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Protokolls, einschliesslich der Möglichkeit, das Vorliegen gleichwertiger Rechtsvor­schriften der Vertragsparteien zur Kenntnis zu nehmen, kann der Ausschuss ein­stimmig die Wiedereinsetzung des Protokolls beschliessen. Bleibt das Protokoll jedoch nach 90 Tagen ausgesetzt, so gilt es als beendet.

Art. 6

Was die Verwaltungskosten und die operativen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit betrifft, so leistet Liechten­stein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einen Beitrag von 0,071 Prozent eines vorläufigen Referenzbetrags von 11 675 000 EUR und ab dem Haushaltsjahr 2004 jährlich einen Beitrag von 0,071 Prozent der für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel.

Art. 7

Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit diesem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unverein­barkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzte­res Vorrang.

Art. 8

1.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertrags­parteien. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsek­retär des Rates als Verwahrer dieses Protokolls hinterlegt.

2.  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.5

3.  Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 erster Satz dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1–4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz auf Liechtenstein finden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung.

5 Berichtigung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union vom 10. April 2018, in Kraft seit 26. Mai 2018 (AS 2019 223).

Art. 9

Für Rechtsakte oder Massnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Art. 10

1.  Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schlies­senden Übereinkünfte nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz angewendet werden.

2.  Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick­lung des Schengen-Besitzstands ebenfalls angewendet wird.

Art. 11

1.  Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.

2.  Im Falle der Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemein­schaft und der Schweiz oder dieses Protokolls durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in Bezug auf die Schweiz bleiben das Abkommen zwischen der Europäi­schen Gemeinschaft und der Schweiz und dieses Protokoll hinsichtlich der Bezie­hungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft.

3.  Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz genannten von Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Protokoll beendet.

Art. 12

Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, engli­scher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungari­scher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendacht.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Jacques de Watteville

Maté Dragutin
Franco Frattini

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Otmar Hasler

Schlussakte

Die Bevollmächtigten
der Europäischen Gemeinschaft
und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
des Fürstentums Liechtenstein,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

die in Brüssel am achtundzwanzigsten Februar des Jahres 2008 zur Unterzeichnung des Protokolls zwischen der der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürsten­tums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen.

Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu einem engen Dialog;
Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 3;
Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen der Gemeinsamen Aus­schüsse.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu einem engen Dialog

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung eines engen und produktiven Dialogs zwischen all jenen, die an der Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen teilnehmen.

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemein­schaft und der Schweiz lädt die Kommission Sachverständige der Mitgliedstaaten zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ein, um Sachverständige aus Liech­tenstein zu allen von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen anzuhören.

Die Vertragsparteien nehmen die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, derartige Einladungen anzunehmen und am Meinungsaustausch mit Liechtenstein über alle von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen teilzunehmen.


Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 3

(Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitz­stands)

Die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schliesst sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Mass­nahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:

die Vorbereitungsphase;
das parlamentarische Verfahren;
die Referendumsfrist von 30 Tagen;
gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung);
die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten.

Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüg­lich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.

Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie mög­lich durchgeführt werden können.

Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse



die Delegation der Europäischen Kommission,
die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,
die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,
die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,

nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen­schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss beitritt,

haben beschlossen, die Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwe­gen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize­rischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten,

stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinba­rung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem durch das Pro­tokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäi­schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Überein­kommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenom­men wird,

nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenen­falls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihen­folge ihrer Namen wahrzunehmen.