Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Europäische Gemeinschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das am 26. Oktober 20041 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend «Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz» genannt),
unter Bezugnahme auf Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Wege eines Protokolls beitreten kann,
eingedenk der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,
eingedenk des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit den in den Dublin- und Eurodac-Verordnungen niedergelegten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (nachstehend «Dublin/Eurodac-Besitzstand» genannt) assoziiert zu werden,
in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft am 19. Januar 20012 mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Übereinkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens geschlossen hat,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands zu assoziieren,
in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht, wie sie zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,
in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäss dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind, dass es der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein einerseits und Dänemark andererseits jedoch ermöglicht werden sollte, die materiellen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden,
in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,
in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Dublin/Eurodac-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands assoziierten Parteien, die die Beziehungen dieser Parteien untereinander regeln, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,
in der Erwägung, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19953 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Protokolls vom Fürstentum Liechtenstein in derselben Weise anzuwenden ist, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden,
eingedenk des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands4,
in dem Bewusstsein, dass der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von Eurodac und der Schengen-Besitzstand miteinander verknüpft sind,
in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung von Eurodac gleichzeitig angewendet werden müssen
sind wie folgt übereingekommen: