(1) Die beigefügte Verordnung kann auf Vorschlag einer Vertragspartei geändert werden.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann ebenfalls Änderungen vorschlagen, die zum Ziel haben, die beigefügte Verordnung mit den übrigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern oder den UN-Empfehlungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Einklang zu bringen, sowie Änderungen, die von einem für die Gefahrgutbeförderung zuständigen Hilfsorgan der Wirtschaftskommission für Europa vorgeschlagen wurden.
(2) Jede vorgeschlagene Änderung der beigefügten Verordnung wird grundsätzlich dem Sicherheitsausschuss unterbreitet, der die von ihm angenommenen provisorischen Änderungen an den Verwaltungsausschuss weiterleitet.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch einer Vertragspartei oder wenn das Sekretariat dies für sinnvoll erachtet, können Änderungen auch direkt dem Verwaltungsausschuss vorgeschlagen werden. Solche Vorschläge werden auf einer ersten Sitzung des Ausschusses und, wenn sie für annehmbar erachtet werden, auf der folgenden Sitzung des Ausschusses gleichzeitig mit etwaigen anderen hiermit zusammenhängenden Vorschlägen erneut erörtert werden, es sei denn, der Ausschuss beschliesst etwas anderes.
(4) Entscheidungen über dem Verwaltungsausschuss nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegte provisorische Änderungen und Änderungsvorschläge werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Jedoch gilt ein Änderungsentwurf als nicht angenommen, wenn unmittelbar nach der Abstimmung fünf anwesende Mitglieder Einspruch gegen diese Änderung einlegen. Die angenommenen Änderungen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.
(5) Jeder Änderungsentwurf zu der beigefügten Verordnung, der zur Annahme gemäss Absatz 4 vorgelegt worden ist, gilt als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, schriftlich notifiziert, dass sie Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung einlegen. Gilt die Änderung als angenommen, tritt sie für alle Vertragsparteien nach einer neuen Frist von drei Monaten in Kraft, ausgenommen in folgenden Fällen:
- a.
- Falls vergleichbare Änderungen an anderen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern bereits in Kraft getreten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten werden, kann der Generalsekretär auf schriftlichen Antrag des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa beschliessen, dass die Änderung nach einer Frist in Kraft tritt, die er so festsetzt, dass das Inkrafttreten dieser Änderung gleichzeitig mit der Änderung oder den Änderungen, die an diesen anderen Übereinkommen getroffen werden, erfolgt oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst rasch danach; die Frist darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten.
- b.
- Der Verwaltungsausschuss kann bei der Annahme eines Änderungsentwurfs eine längere Frist als drei Monate für das Inkrafttreten der Änderung festsetzen, falls diese angenommen wird.