(1) Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in Artikel 7 genannten Fristen abgegeben wurde, ist die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle abzuschliessen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 durchgeführt.
- (2)
- Die erste Eingangszollstelle schliesst die Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte System ab:
- a)
- unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Vertragsparteien und den Zollbehörden der Vertragsparteien, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung;
- b)
- innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen führen die Zollbehörden der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Vertragsparteien eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken durch; wird ein Risiko ermittelt, so stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung;
- c)
- die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden;
- d)
- die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Vertragsparteien, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung;
- e)
- die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:
- –
- dem Anmelder oder seinem Vertreter,
- –
- dem Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
(3) Benötigt die erste Eingangszollstelle für den Abschluss der Risikoanalyse weitere Informationen zu den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so ist diese Analyse nach Vorlage dieser Informationen abzuschliessen.
Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat.
(4) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle der begründete Verdacht, dass auf dem Luftweg beförderte Waren eine ernstzunehmende Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen könnten, so verlangt sie, dass die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko gemäss Ziffer 4 des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr16, im der detaillierte Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festgelegt sind, zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeugs verladen wird, dessen Ziel in den Zollgebieten der Vertragsparteien liegt.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:
- –
- den Anmelder oder seinen Vertreter;
- –
- den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.
(5) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle begründeter Anlass zu der Annahme, dass auf dem Luftweg beförderte Waren oder auf dem Seeweg beförderte Containerfracht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a die Sicherheit so ernsthaft gefährden würden, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, weist sie an, dass die Waren nicht auf das betreffende Beförderungsmittel verladen werden dürfen.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:
- –
- den Anmelder oder seinen Vertreter;
- –
- den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, die durch den Beförderer abgegeben wurde bzw. wurden.
Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Vertragsparteien über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
(6) Wird ein Risiko festgestellt, das eine so ernste Gefahr darstellt, dass bei Ankunft des Beförderungsmittels sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle diese Massnahme bei Ankunft der Waren.
(7) Nach Abschluss der Risikoanalyse kann die erste Eingangszollstelle über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System den geeignetsten Ort und die geeignetsten Massnahmen zur Durchführung einer Kontrolle empfehlen.
Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Beförderung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.
(8) Die Zollstellen stellen die Ergebnisse ihrer sicherheitsrelevanten Zollkontrollen anderen Zollbehörden der Vertragsparteien über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte System zur Verfügung, wenn:
- a)
- eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist; oder
- b)
- die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort in den Zollgebieten der Vertragsparteien besteht; oder
- c)
- es für eine einheitliche Anwendung der Regeln im Abkommen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien tauschen über das in Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens genannte System die Informationen über die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Risiken aus.
(9) Werden Waren, die gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis f, Buchstaben h bis m, Buchstaben o und q von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht, so wird die Risikoanalyse bei der Gestellung der Waren vorgenommen.
(10) Gestellte Waren dürfen überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie erforderlichenfalls die ergriffenen Massnahmen eine solche Überlassung erlauben.
(11) Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 4 geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt dieser Angaben abzuschliessen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.