Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Gemeinschaft
andererseits,
nachstehend jeweils «die Gemeinschaft» und «die Schweiz» bzw.
gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr vom 21. November 19902, nachstehend «das Abkommen aus dem Jahr 1990»;
angesichts des Erfordernisses, den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1990 durch das Einfügen eines entsprechenden neuen Kapitels auf die zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen zu erweitern;
in Anbetracht der Tatsache, dass der Inhalt des Abkommens aus dem Jahr 1990 aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in das vorliegende Abkommen übernommen wird, welches das Abkommen aus dem Jahr 1990 ersetzt;
in Anbetracht des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 22. Juli 19723 geschlossenen Freihandelsabkommens;
in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder;
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen4 ratifiziert haben;
angesichts der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Parteien zu gewährleisten;
in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte;
in Anbetracht der Tatsache, dass die Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nunmehr im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 19995 geregelt sind;
in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen;
in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkommen übernommen haben;
in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemeinschaftsrechts ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten;
da es wünschenswert ist, dass die Schweiz bei der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Regeln über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen konsultiert wird, dass sie sich an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex, der durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geschaffen wurde, in diesem Bereich beteiligt und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird;
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern;
angesichts der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen einzuführen;
in Anbetracht dessen, dass diese zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen die Anmeldung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen;
angesichts der Tatsache, dass die Schweiz über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten verfügt;
in Anbetracht dessen, dass angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet ist, da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen handelt,
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen: