0.631.242.05

 AS 2011 983; BBl 2009 8929

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung
der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und
über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Abgeschlossen am 25. Juni 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20101
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2011

(Stand am 7. Juni 2013)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

einerseits

und
die Europäische Gemeinschaft

andererseits,

nachstehend jeweils «die Gemeinschaft» und «die Schweiz» bzw.
gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr vom 21. November 19902, nachstehend «das Abkommen aus dem Jahr 1990»;

angesichts des Erfordernisses, den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1990 durch das Einfügen eines entsprechenden neuen Kapitels auf die zollrecht­lichen Sicherheitsmassnahmen zu erweitern;

in Anbetracht der Tatsache, dass der Inhalt des Abkommens aus dem Jahr 1990 aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in das vorliegende Abkommen übernommen wird, welches das Abkommen aus dem Jahr 1990 ersetzt;

in Anbetracht des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 22. Juli 19723 geschlossenen Freihandels­abkommens;

in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen4 ratifiziert haben;

angesichts der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Parteien zu gewährleisten;

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nunmehr im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize­rischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 19995 geregelt sind;

in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durch­führung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen;

in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkommen übernommen haben;

in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, auf ihren jewei­ligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemeinschaftsrechts ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten;

da es wünschenswert ist, dass die Schweiz bei der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Regeln über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen konsultiert wird, dass sie sich an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex, der durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geschaffen wurde, in diesem Bereich beteiligt und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güter­verkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zoll­gebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern;

angesichts der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen einzuführen;

in Anbetracht dessen, dass diese zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen die Anmeldung sicherheits­relevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheits­belangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegen­seitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen;

angesichts der Tatsache, dass die Schweiz über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten verfügt;

in Anbetracht dessen, dass angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet ist, da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen handelt,

haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens sind:

a)
«Kontrollen» alle Massnahmen, durch die der Zoll oder ein anderer Kontrolldienst das Verkehrsmittel oder die Waren selbst einer Prüfung oder Sichtkontrolle unterzieht, um sicherzustellen, dass sie nach ihrer Art, ihrem Ursprung, ihrem Zustand, ihrer Menge oder ihrem Wert mit den Angaben in den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen;
b)
«Formalitäten» alle Formalitäten, die die Verwaltung dem Beteiligten auf­erlegt und die in der Vorlage bzw. Prüfung der Dokumente, der die Waren begleitenden Zertifikate oder anderer Angaben über die Waren oder die Verkehrsmittel bestehen, auf welche Weise oder auf welchem Träger sie auch immer gemacht werden;
c)
«Risiko»: die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die sich auf dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien befinden und die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft, eines ihrer Mitgliedstaaten oder der Schweiz, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt;
d)
«Risikomanagement»: die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Massnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Massnahmen sowie die regelmässige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten oder der Schweiz oder auf internationaler Ebene festgesetzt werden.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1)  Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen ist dieses Abkommen auf Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft sowie auf zollrechtliche Sicherheits­massnahmen anwendbar, die im Rahmen des Güterverkehrs aus oder in Drittländer durchzuführen sind.

(2)  Dieses Abkommen ist nicht auf Kontrollen und Formalitäten anwendbar, die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden.

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

(1)  Dieses Abkommen gilt einerseits für das Zollgebiet der Gemeinschaft und andererseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven.

(2)  Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum durch einen Zollunionsvertrag an die Schweiz gebunden ist.

Kapitel II Verfahren


Art. 4 Stichprobenkontrollen und Formalitäten, bei denen es sich nicht um zollrechtliche Sicherheitskontrollen nach Kapitel III handelt

(1)  Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens die erforderlichen Massnahmen, damit:

die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;
die Kontrollen, ausser in begründeten Fällen, stichprobenweise erfolgen.

(2)  Bei der Anwendung von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfolgt die Stichprobe nicht anhand der Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern anhand der Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer Zollstelle oder einem anderen Kontrolldienst im Laufe eines bestimmten Zeitraums vorgeführten Sendungen.

(3)  Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangs- und Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr der Güter.

(4)  Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollstellen, einschliesslich der im Inneren ihres Gebietes gelegenen Zollstellen, in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsbeteiligten am besten entspricht.

Art. 5 Kompetenzdelegation

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle stellen die betreffenden Behörden sicher, dass die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6 Anerkennung der Kontrollen und Dokumente

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennt die Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durch­fuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, dass die Waren den in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes vorgesehenen Bedingungen oder den entsprechen­den Bedingungen des Ausfuhrlandes genügen.

Art. 7 Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen

(1)  Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass:

a)
die Grenzübergangsstellen, ausser bei einem Verkehrsverbot, so geöffnet sind, dass:
der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, 24 Stunden am Tag gewährleistet ist, ausser wenn eine Grenz­kontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist,
die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorge­nommen werden können, ausser wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt;
b)
bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die in Buch­stabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten so angepasst werden, dass sie den tatsächlichen Bedürf­nissen entsprechen, und dazu gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.

(2)  Befinden sich in unmittelbarer Nähe ein und desselben Grenzgebiets mehrere Grenzüber­gangsstellen, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzüber­gangsstellen den Güter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich gemäss Absatz 1 abfertigen können.

(3)  Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, dass die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzübergangsstellen sowie den Zolldienststellen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls gegen Vergütung der erbrachten Leistungen ausserhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können.

Art. 8 Schnellspuren

Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.

Kapitel III Zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen


Art. 9 Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

(1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr aus oder in Drittländer die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen einzuführen und anzuwenden und an ihren jeweiligen Aussengrenzen ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten.

(2)  Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheits­massnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollge­bieten anzuwenden.

(3)  Bevor sie mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschliessen, die unter den Anwendungs­bereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Verein­barkeit eines solchen Abkommens mit diesem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zoll­rechtlichen Sicherheits­massnahmen abweichen.

Art. 10 Vorabanmeldungen bei Ein- und Ausgang der Waren

(1)  Für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, ist eine Eingangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (nachfolgend «summarische Eingangs­anmeldung») abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln trans­portiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

(2)  Für Waren, die aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, ist eine Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (nachfolgend «summarische Aus­gangsanmeldung») abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

(3)  Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden.

(4)  Bis zum 31. Dezember 2010 ist die Vorlage der Ein- und Ausgangsanmeldungen gemäss den Absätzen 1 und 2 nicht zwingend, solange in der Gemeinschaft Übergangsvorschriften anwendbar sind, die eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage solcher Anmeldungen vorsehen.

Wird entsprechend Unterabsatz 1 keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben, so haben die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 12 spätestens bei der Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft oder ihrem Ausgang auf der Grundlage der Zollanmeldungen für diese Waren oder auf der Grundlage aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen.

(5)  Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen summarische Ein- oder Ausgangserklärungen abzugeben haben und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig sind.

(6)  In Anhang I zum vorliegenden Abkommen wird Folgendes geregelt:

Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung;
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangs­anmeldung;
Ort der Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung;
die Frist, innerhalb deren die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abzugeben ist; und
alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

(7)  Eine Zollanmeldung kann als summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden, wenn sie die Anforderungen an eine solche summarische Anmeldung erfüllt.

Art. 11 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(1)  Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt eine Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange «zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten» zu.

Für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten kann unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Abkommen mit Drittländern von der Voraussetzung, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Zollgebiet derjenigen Vertragspartei ansässig sein muss, in der die Zuerkennung des Status beantragt wird, abgewichen werden. Zudem bestimmt jede Vertragspartei selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in ihrem Gebiet ansässig ist, aber dort ein regionales Büro unterhält, der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann.

Einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.

Insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Abkommen mit Drittländern, die Mechanis­men zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen, wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt.

(2)  In Anhang II des vorliegenden Abkommens wird folgendes geregelt:

die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschafts­beteiligten, insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien;
die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden können;
die Regelungen über die Aussetzung oder den Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
die Art und Weise, wie die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen;
alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.
Art. 12 Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement

(1)  Andere sicherheitsrelevante Zollkontrollen als Strichprobenkontrollen werden auf eine EDV-gestützte Risikoanalyse gestützt.

(2)  Zu diesem Zweck bestimmt jede Vertragspartei einen Rahmen für das Risikomanagement, Risikokriterien sowie prioritäre sicherheitsrelevante Kontrollbereiche.

(3)  Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risiko­managementsysteme an.

(4)  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um:

Informationen auszutauschen, mit dem Ziel, so ihre Risikoanalyse und die Effizienz der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen zu verstärken; und
innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame priori­täre Kontrollbereiche festzulegen und ein elektronisches System für die Umsetzung dieses gemeinsamen Risikomanagements einzurichten.

(5)  Der Gemischte Ausschuss beschliesst alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Art. 13 Begleitende Massnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen

(1)  Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Kapitels begleiten und die Einhaltung seiner Bestimmungen sowie der Bestim­mungen in den Anhängen dieses Abkommens überprüfen müssen.

(2)  Die begleitenden Massnahmen nach Absatz 1 können insbesondere bestehen in:

einer regelmässigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen;
einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung oder eine Änderung der Bestimmungen, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen;
der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachverständige beider Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwaltungsverfahren, die auch durch Besuche vor Ort erfolgen können.

(3)  Der Gemischte Ausschuss achtet darauf, dass die zur Anwendung dieses Artikels ergriffenen Massnahmen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbetei­ligten wahren.

Art. 14 Schutz des Berufsgeheimnisses und persönlicher Daten

Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Massnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen.

Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Organe der betreffenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Organen zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

Kapitel IV Zusammenarbeit


Art. 15 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen

(1)  Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenzübertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder lokaler Ebene die erforderlichen Massnahmen zur Förderung der Zusam­menarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisation der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen.

(2)  Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, dass diejenigen Personen, die an einem Güter­verkehr im Sinne dieses Abkommens beteiligt sind, die Möglichkeit haben, die zuständigen Behörden schnell über allfällige beim Grenzübertritt aufgetretene Probleme zu unterrichten.

(3)  Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere:

a)
die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen;
b)
die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinander liegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;
c)
die Angleichung der Zuständigkeiten der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;
d)
die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten.

(4)  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.

Art. 17 Verkehrsfluss

(1)  Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzu­stellen, dass die durch die Kontrollen und Formalitäten verursachten Wartezeiten die für deren ordnungsgemässe Durchführung notwendige Dauer nicht überschreiten. Zu diesem Zweck stellen sie mit Regelungen für die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten sicher, dass die Warte­zeiten bei der Verkehrsabfertigung soweit wie irgend möglich verkürzt werden.

(2)  Die zuständigen Behörden der Länder, in deren Gebiet es zu schweren Störungen des Güter­verkehrs kommt, die die angestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzübertritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Länder.

(3)  Die zuständigen Behörden der betroffenen Länder treffen unverzüglich geeig­nete Mass­nahmen, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass der Verkehr ungehindert fliesst. Die Massnahmen werden dem Gemischten Ausschuss mitgeteilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich zusammentritt und über die betreffenden Massnahmen berät.

Art. 18 Amtshilfe

(1)  Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmässigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zoll­behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für die andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschliesslich Verwal­tungsberichten und ‑feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens von Nutzen sind.

(2)  Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise ausgesetzt oder verweigert werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, dass die Amtshilfe seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(3)  Bei Aussetzung oder Verweigerung der Amtshilfe sind die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen.

(4)  Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.

(5)  Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens ver­wendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Ein­schränkungen anderweitig verwendet werden.

Kapitel V Organe


Art. 19 Gemischter Ausschuss

(1)  Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind.

(2)  Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

(3)  Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

(4)  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.

(5)  Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 20 Konzertierungsgruppen

(1)  Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler oder lokaler Tragweite einsetzen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden eines Landes zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemischten Ausschuss regelmässig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen.

Art. 21 Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses

(1)  Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.

(2)  Der Gemischte Ausschuss kann Kapitel III sowie die Anhänge durch Beschluss abändern.

(3)  Über die in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle hinaus fasst er Beschlüsse über Durchführungsmassnahmen technischer und administrativer Natur, die zur Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten beitragen sollen.

(4)  Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach deren eigenen Regeln umgesetzt.

(5)  Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertrags­partei im Gemischten Ausschuss.

Art. 22 Weiterentwicklung des Rechts

(1)  Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften ausarbeitet, die unter Kapitel III fallen, ersucht sie die schweizerischen Sachverständigen auf informellem Weg genauso um ihre Meinung, wie sie um die Meinung der Sachverständigen von Mitgliedstaaten bittet.

(2)  Unterbreitet die Europäische Kommission ihren Mitgliedstaaten oder dem Rat ihre Vor­schläge, so übersendet sie der Schweiz davon eine Abschrift.

Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch statt.

(3)  Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander vor der Verabschiedung des Gemeinschaftsrechtsaktes im Rahmen eines kontinuier­lichen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemischten Ausschuss.

(4)  Änderungen des Kapitels III, die erforderlich werden, um die Weiterentwicklung der ein­schlägigen Gemeinschaftsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Kapitels zu berücksichtigen, werden so früh wie möglich beschlossen, damit sie unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den geänderten Gemeinschaftsvorschriften zur Anwendung kommen können.

Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet.

(5)  Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Beschlussfassung im Gemischten Ausschuss am Ende dieses Verfahrens zu erleichtern.

Art. 23 Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex

Die Gemeinschaft stellt sicher, dass die schweizerischen Sachverständigen zu den Tagesordnungs­punkten, die sie betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex, der die Europäische Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse in Bereichen, die unter Kapitel III fallen, unterstützt, teilnehmen können.

Art. 24 Streitbeilegung

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 werden Streitigkeiten zwischen den Vertrags­parteien betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens dem Gemischten Ausschuss vorgetragen, der sich um eine gütliche Beilegung bemüht.

Art. 25 Abkommen mit Drittstaaten

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass von einer Vertragspartei mit einem Drittstaat in einem Bereich, der unter Kapitel III fällt, geschlossene Abkommen für die andere Vertragspartei nicht bindend sind, es sei denn der Gemischte Ausschuss beschliesst etwas anderes.

Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen


Art. 26 Zahlungsmöglichkeiten

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.

Art. 27 Durchführung des Abkommens

Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausge­wogene Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berück­sichtigen ist, den Güterverkehr an den Grenzen zu erleichtern und etwaige bei Anwendung dieses Abkommens entstehende Schwierigkeiten zur beiderseitigen Zufriedenheit zu lösen.

Art. 28 Revision

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

Art. 29 Ausgleichende Massnahmen

(1)  Eine Vertragspartei kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III dieses Abkommens ergreifen, wenn sie feststellt, dass die andere Vertragspartei diese Bestimmungen nicht einhält, oder wenn die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheits­massnahmen beider Vertragsparteien nicht mehr gewährleistet ist.

Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen stattfinden.

(2)  Ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet, weil die in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Änderungen nicht beschlossen wurden, kann eine Vertragspartei die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III ab dem Datum, an dem die betreffende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwendbar wird, aussetzen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendung aufrechtzuerhalten.

(3)  Die Tragweite und die Dauer der oben genannten Massnahmen sind auf das notwendige Mass zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewähr­leistung eines ausgewogenen Verhält­nisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen und gegebenenfalls zu beschliessen, eine dies­bezügliche Streitigkeit dem in Anhang III vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterziehen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen, die sich mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts decken, können nicht in diesem Rahmen geklärt werden.

Art. 30 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen für Waren

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen für Waren nicht entgegen, die von den Vertrags­parteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerb­lichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 31 Kündigung

Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 33 Ratifizierung

(1)  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)  Tritt das Abkommen nicht am 1. Juli 2009 in Kraft, so tritt es am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)  Die Vertragsparteien wenden dieses neue Abkommen bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verfahren ab dem 1. Juli 2009 oder einem von den Vertragsparteien vereinbarten späteren Zeitpunkt vorläufig an.

(4)  Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europä­ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. November 1990 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr.

Art. 34 Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundneun.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Rudolf Dietrich

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Milena Vicenova
Walter Deffa

Anhang I6

6 Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juni 2013, in Kraft getreten am 7. Juni 2013 (AS 2018 2921).

Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen

Art. 1 Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung

(1)  Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung ist elektronisch abzugeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsdokumente verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten.

(2)  Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmeldung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 19937 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (nachfolgend die «Verordnung (EWG) Nr. 2454/93»), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission8, vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang 30A auszufüllen. Sie ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.

(3)  Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten oder in anderer Form erfolgenden summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung nur in folgenden Fällen:

a)
wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;
b)
wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert;

sofern sie auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ein- oder Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement qualitativ gleichwertig ist.

Die papiergestützten summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldungen sind von der Person, die sie aufgestellt hat, zu unterzeichnen. Ihnen sind erforderlichenfalls Ladelisten oder andere Handels­papiere beizufügen, und sie haben die in Absatz 2 aufgeführten Angaben zu enthalten.

(4)  Jede Vertragspartei setzt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Erklärung nach deren Abgabe ändern kann.

7 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

8 ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.

Art. 2 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung

(1)  Für folgende Waren braucht keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:

a)
elektrische Energie;
b)
durch Rohrleitungen beförderte Waren;
c)
Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;
d)
nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren;
e)
Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat sowie Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Strassen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
f)
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
g)
Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;
h)
Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19619 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 196310 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 196911 über Sondermissionen zollbefreit sind;
i)
Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitglied­staats oder der Schweiz zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für die Militärbehörden durchgeführten Beförderung in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden;
j)
folgende Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden und zwar direkt zu oder von Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden:
Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen bzw. Anlagen eingebaut wurden,
Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen bzw. Anlagen verwendet wurden, andere Güter, die auf den Plattformen bzw. Anlagen verwendet oder verbraucht werden und ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen bzw. Anlagen;
k)
Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen;
l)
Waren, die von Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt in das Zollgebiet einer Vertragspartei oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in die genannten Gebiete verbracht werden.

(2)  Die Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegten Verfahrens dann nicht zwingend, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.

(3)  Für die in Artikel 181c Buchstaben i und j sowie Artikel 592a Buchstaben i und j aufgeführten Waren und in den Fällen gemäss Artikel 786 Absatz 2 und Artikel 842a Absatz 4 Buchstaben b und f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist in der Gemeinschaft keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung erforderlich.

(4)  Eine summarische Ausgangsanmeldung ist nicht erforderlich:

a)
für folgende Waren:
Ersatz- und Reparaturteile, die zwecks Reparatur zum Einbau in Schiffe und Flugzeuge bestimmt sind,
Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb des Schiffs oder Flugzeugs erforderlich sind, sowie
Lebensmittel und andere Erzeugnisse, die zum Verbrauch oder Verkauf an Bord bestimmt sind;
b)
für Waren im Durchfuhrverfahren, wenn eine elektronische Versandanmeldung die Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist;
c)
wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das jeweilige Zollgebiet der Vertragsparteien verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;
d)
wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im jeweiligen Zollgebiet der Vertragsparteien verladen wurden und an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;
e)
wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem jeweiligen Zollgebiet der Vertragsparteien verbringt, sofern:
i)
das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Waren für ein Verwahrungslager oder in einer Freizone des Kontrolltyps I gestellt wurden; in aussergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen Rechnung zu tragen,
ii)
den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen, und
iii)
sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nicht geändert haben.
Art. 3 Ort der Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung

(1)  Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertrags­partei abzugeben, in deren Zollgebiet die aus einem Drittland kommenden Waren verbracht werden. Diese Behörde führt auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risiko­analyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch; sie tut dies auch dann, wenn diese Waren für die andere Vertragspartei bestimmt sind.

(2)  Die summarische Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhr­anmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. In dem einen wie dem anderen Fall führt die zuständige Behörde auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die in Bezug auf die Sicherheit für erforderlich erachteten Zollkontrollen durch.

(3)  Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei über­mittelt.

Der Gemischte Ausschuss kann jedoch Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch dieses Abkommen garantierte Mass an Sicherheit nicht beeinträchtigen.

Die Vertragsparteien bemühen sich, sich zu vernetzen und ein gemeinsames Datenübermittlungs­system zu benutzen, das die für die summarische Ausgangsanmeldung der betreffenden Waren erforderlichen Angaben enthält.

Sind die Vertragsparteien zu dem Datum, an dem dieses Abkommen anwendbar wird, nicht in der Lage, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übermittlung durchzuführen, so ist die summarische Ausgangsanmeldung für Waren, die für ein Drittland bestimmt sind und nach Verlassen des Gebiets einer Vertragspartei das Zollgebiet der anderen Vertragspartei überqueren, ausschliesslich bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei abzugeben, es sei denn, die Überquerung erfolgt im direkten Luftverkehr.

Art. 4 Frist für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung

(1)  Die Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung entsprechen den in Artikel 184a und in Artikel 592b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen andere Fristen bestimmen:

im Falle eines Versands nach Artikel 3 Absatz 3, um eine zuverlässige Risikoanalyse zu ermöglichen und Sendungen abzufangen mit dem Ziel, an diesen allfällige sicherheits­relevante Zollkontrollen durchzuführen;
wenn ein internationales Abkommen zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland besteht, vorausgesetzt, das in Artikel 9 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegte Verfahren wurde eingehalten.

Anhang II12

12 Bereinigt gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juni 2013, in Kraft getreten am 7. Juni 2013 (AS 2018 2921).

Titel I Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten


Art. 1 Allgemeines

(1)  Die Kriterien für die Zuerkennung des Status des «zugelassenen Wirtschafts­beteiligten» umfassen:

a)
die bisherige zufriedenstellende Einhaltung der Zollvorschriften;
b)
ein effizientes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht;
c)
den Nachweis der Zahlungsfähigkeit; und
d)
angemessene Sicherheitsstandards.

(2)  Jede Vertragspartei bestimmt das Verfahren für die Beantragung und Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbst, ebenso wie die Rechtswirkungen dieses Status.

(3)  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden überwachen, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt, und dass sie insbesondere bei wichtigen Gesetzesänderungen in diesem Bereich oder wenn begründete Hinweise darauf vorliegen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, eine erneute Prüfung der Voraussetzungen und Kriterien durchführen.

Art. 2 Bisherige Einhaltung

(1)  Die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren oder wiederholten Zuwider­handlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben:

a)
der Antragsteller;
b)
die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben;
c)
gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten; und
d)
die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

(2)  Jedoch kann die Einhaltung der Zollvorschriften als zufriedenstellend beurteilt werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen.

(3)  Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden die Einhaltung der Zollvor­schriften anhand der ihnen verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen.

(4)  Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zoll­behörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

Art. 3 Effizientes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen

Damit die Zollbehörden feststellen können, ob der Antragsteller über ein zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen:

a)
er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungs­grundsätzen des Ortes, wo die Buchführung stattfindet, entspricht und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert;
b)
er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen ermöglichen;
c)
er muss über eine der Art und Grösse des Unternehmens entsprechende und für die Verwal­tung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügen, mit dem illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte erkannt werden können;
d)
gegebenenfalls über zufriedenstellende Verfahren für die Verwaltung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen verfügen;
e)
er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Unterlagen und Informationen des Unternehmens und zum Schutz vor Datenverlust verfügen;
f)
er muss sicherstellen, dass das Personal dafür sensibilisiert wird, dass in Fällen, in denen die Einhaltung der Vorschriften schwierig ist, die Zollbehörden zu unterrichten und geeignete Kontakte für die Unterrichtung der Zollbehörden herzustellen sind;
g)
er muss geeignete IT-Schutzmassnahmen ergriffen haben, um sein Computersystem vor unbefugtem Eindringen zu schützen und seine Unterlagen zu sichern.
Art. 4 Zahlungsfähigkeit

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels gilt als Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)  Die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt, wenn diese Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann.

(3)  Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungs­fähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

Art. 5 Angemessene Sicherheitsstandards

(1)  Die Sicherheitsstandards des Antragstellers gelten als zufriedenstellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmässiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmässigem Eindringen bieten;
b)
geeignete Zugangskontrollmassnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;
c)
die Massnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;
d)
gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhr­genehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;
e)
der Antragsteller hat Massnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;
f)
der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmässig Hinter­grundüberprüfungen vor;
g)
der Antragsteller stellt sicher, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Sensibilisierung in Sicherheitsfragen teilnehmen.

(2)  Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ansässig und Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicher­heitszeugnisses, eines europäischen Sicherheitszeugnisses auf der Grundlage des Gemeinschafts­rechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen oder eines anderen anerkannten Zeugnisses, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen des vorliegenden Anhangs vergleichbare Kriterien gelten.

Titel II Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte


Art. 6

Die Zollbehörden gewähren zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter anderem folgende Erleichterungen:

die zuständigen Zollstellen können dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet mitteilen, dass die Sendung nach einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde, wenn dies die durchzuführenden Kontrollen nicht beeinträchtigt; die zuständigen Zollstellen können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vorab informiert wurde;
der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Anforderungen an die Datenelemente gemäss Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 199313 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission14, abgeben; handelt es sich bei dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, so gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist;
der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird weniger häufig einer Prüfung von Waren oder Unterlagen unterzogen als andere Wirtschaftsbeteiligte; die Zollbehörden können jedoch von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Vorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen;
entscheidet sich die Zollbehörde, eine Sendung mit einer von einem zuge­lassenen Wirt­schaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zu kontrollieren, so räumt sie dieser Kontrolle Vorrang ein; im Übrigen kann diese Kontrolle auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der Zollbehörde an einem anderen als dem Ort stattfinden, an dem diese Behörde ihre Kontrollen normaler­weise durchführt.

13 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

14 ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.

Titel III Aussetzung und Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten



Art. 7 Statusaussetzung

(1)  Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn:

a)
festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen und Kriterien für das Erteilen des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht mehr erfüllt sind;
b)
die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoss gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht;
c)
der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darum ersucht, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen und Kriterien für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen.

(2)  Liegt ein Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vor, kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoss im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.

(3)  Die Aussetzung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Art oder das Ausmass der Gefahr für die Sicherheit der Bürger, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordern.

(4)  Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden.

(5)  Jede Vertragspartei setzt die Dauer der Aussetzung so fest, dass es dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten möglich ist, Abhilfe zu schaffen.

(6)  Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die notwendigen Massnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung.

Art. 8 Widerruf des Status

(1)  Die erteilende Zollbehörde widerruft den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen:

a)
Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat einen schweren Verstoss gegen die Zollvorschriften begangen und die Möglichkeiten eines Rechtsmittels sind ausgeschöpft;
b)
der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft während der Dauer der Aussetzung nicht die nach Artikel 7 Absatz 5 erforderlichen Massnahmen;
c)
der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat den Widerruf beantragt.

(2)  In dem Fall nach Buchstabe a kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen.

(3)  Der Widerruf wird am Tag nach seiner Bekanntgabe wirksam.

Titel IV Informationsaustausch


Art. 9

Die Kommission und die zuständige schweizerische Behörde tauschen regelmässig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit:

a)
die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN – Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer kompatiblen Format;
b)
den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
c)
die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde;
d)
den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen);
e)
die Perioden, in denen sich der Status geändert hat;
f)
das Datum, ab dem das Zertifikat gültig ist;
g)
die Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat.

Anhang III

Schiedsverfahren

(1)  Wird zur Klärung einer Streitigkeit ein Schiedsverfahren durchgeführt, werden vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Vertragsparteien drei Schiedsrichter bestimmt.

(2)  Jede der Vertragsparteien bestimmt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter.

(3)  Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf  den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemischten Ausschuss aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemischte Ausschuss erstellt und überprüft diese Liste nach Massgabe seiner Geschäftsordnung.

(4)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, erlässt das Schieds­gericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheits­beschluss.

Gemeinsame Erklärung15

zu Anhang I Art. 1 Abs. 2 des Abkommens

Hinsichtlich der für die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung vorgese-henen Angaben bestätigen die Vertragsparteien, dass:

die Bestimmungen betreffend die EORI-Nummer; und
die Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge (Anhang 30A Num-mer 2.6 – Tabelle 6),

die mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 eingeführt worden sind, nicht für die bei den schweizerischen Zollbehörden einge-reichten Anmeldungen gelten.