Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- (a)
- «Vertragsparteien» bezeichnet den Schweizerischen Bundesrat und die Regierung der Republik Moldau.
- (b)
- «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt.
- (c)
- «Staatsangehöriger der Republik Moldau» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt.
- (d)
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau besitzt.
- (e)
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- (f)
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- (g)
- «Grenzübergangsstelle» bezeichnet jeden von den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau für das Überschreiten ihrer jeweiligen Landesgrenzen zugelassenen Übergang, einschliesslich der Übergänge an internationalen Flughäfen.
- (h)
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- (i)
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Moldau), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt.
- (j)
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Moldau), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.
- (k)
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst.
- (l)
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
- (m)
- «Personendaten» bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person («betroffene Person»); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.