143.111

Verordnung des EJPD
über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

vom 16. Februar 2010 (Stand am 1. Juli 2023)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 4, 9 Absatz 2 und 58 Absatz 1 der Ausweisverordnung
vom 20. September 20021 (VAwG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Ausweise nach Artikel 1 VAwG.

2 Die Bestimmungen der Verordnung des EDA vom 13. November 20022 zur Ausweisverordnung bleiben vorbehalten.

Art. 23

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 20. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4711).

2. Kapitel: Form und Inhalt

1. Abschnitt: Wesen der Ausweisarten

Art. 3 Erscheinungsform

1 Der ordentliche und provisorische Pass werden in Form eines Büchleins nach dem ID-3-Format4 ausgestellt.5

2 Die Identitätskarte (IDK) wird im Kreditkartenformat nach dem ID-1-Format6 ausgestellt.7

4 ISO/IEC 7810; ID-3-Format; ICAO 9303; die Norm kann im Internet unter www.iso.org/store.html > Standards catalogue > 35 > 35.240 > 35.240.15 gegen Bezahlung abgerufen oder kostenlos eingesehen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Sulzerallee 70, 8404 Winterthur.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 267).

6 ISO/IEC 7810; ID-1-Format; ICAO 9303; die Norm kann im Internet unter www.iso.org/store.html > Standards catalogue > 35 > 35.240 > 35.240.15 gegen Bezahlung abgerufen oder kostenlos eingesehen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Sulzerallee 70, 8404 Winterthur.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 267).

2. Abschnitt: Inhalt des Ausweises

Art. 4 Name

1 Der amtliche Name wird gemäss Infostar, Einwohnerkontrollregister, Heimatschein, Familienregister oder dem Informationssystem Ausweisschriften (ISA) eingetragen.

2 Bei der Ausstellung eines Passes oder einer Identitätskarte stehen für den Namen inklusive Leerzeichen maximal 50 Zeichen zur Verfügung.8

3 Ist der meistverwendete Name innerhalb der verfügbaren Zeilenlänge nicht enthalten, so wird er in Absprache mit der antragstellenden Person vorgezogen und als letzter Name eingetragen. Gekürzte Namen sind im Pass in der Rubrik amtliche Ergänzungen vollständig und in der korrekten Reihenfolge aufzuführen.

4 …9

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 267).

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 459).

Art. 4a10 Allianzname

1 Der Allianzname im Sinne dieser Verordnung zeigt die Verbindung von zwei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen auf. Er kann auf Verlangen der antragstellenden Person als Name im Pass und auf der Identitätskarte oder als amtliche Ergänzung im Pass eingetragen werden.

2 Als erster Teil des Allianznamens steht der aktuelle amtliche Name der antragstellenden Person. Mit einem Bindestrich kann diesem angehängt werden:

a.
bei gemeinsamer Namensführung: der unmittelbar vor der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft geführte amtliche Name oder Ledigname des nichtnamensgebenden Ehegatten respektive Partners oder der nichtnamensgebenden Ehegattin respektive Partnerin;
b.
bei unterschiedlicher Namensführung: der amtliche Name oder Ledigname des Ehegatten respektive Partners oder der Ehegattin respektive Partnerin.

3 Ein bereits verwendeter Allianzname kann nach Auflösung der Ehe oder der Partnerschaft weiterverwendet werden, wenn der amtliche Name bei der Auflösung nicht geändert wurde.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 459).

Art. 5 Vorname

1 Der Vorname wird gemäss Reihenfolge im Infostar, Einwohnerkontrollregister, Heimatschein, Familienregister oder ISA eingetragen. Der Rufname wird nicht gekennzeichnet.

2 Bei der Ausstellung eines Passes oder einer Identitätskarte stehen für den Vornamen inklusive Leerzeichen maximal 50 Zeichen zur Verfügung.11

3 Ist der Rufname innerhalb der verfügbaren Zeilenlänge nicht enthalten, so wird er in Absprache mit der antragstellenden Person vorgezogen und als letzter ungekürzter Vorname eingetragen. Gekürzte Vornamen sind im Pass in der Rubrik amtliche Ergänzungen vollständig und in der korrekten Reihenfolge aufzuführen. Im Pass kann der Rufname auf Verlangen der antragstellenden Person in der Rubrik amtliche Ergänzungen eingetragen werden.

4 Hat die antragstellende Person keinen Vornamen, so werden drei Sterne (***) eingetragen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 267).

Art. 6 Geburtsdatum

1 Das Geburtsdatum ist in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr mit 8 Ziffern und zwei Zwischenpunkten (TT.MM.JJJJ) anzugeben.

2 Führt Infostar nur das Geburtsjahr, so können der genaue Tag und der Geburtsmonat von bestehenden amtlichen Dokumenten übernommen werden. Bestehen keine amtlichen Dokumente mit genauem Tag und Geburtsmonat, kann der 01.01. eingetragen werden.12

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 20. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4711).

Art. 7 Geschlecht

Das Geschlecht wird in abgekürzter Form (F = Frau; M = Mann) auf dem Ausweis eingetragen.

Art. 8 Grösse

Die Grösse wird in Zentimeter (cm) eingetragen. Wenn die Grösse nach Artikel 14 Absatz 4 VAwG weggelassen wird, werden im Ausweis drei Sterne (***) eingetragen.

Art. 9 Heimatort

Die Schreibweise des Heimatortes richtet sich nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz des Bundesamtes für Statistik, gefolgt von der offiziellen Abkürzung des betreffenden Kantons.

Art. 10 Amtliche Ergänzungen im Pass

1 Die Rubrik amtliche Ergänzungen steht nur im Pass zur Verfügung und umfasst maximal 380 Zeichen inklusive Leerzeichen.

2 Auf Gesuch der antragstellenden Person können amtliche Ergänzungen in einer schweizerischen Landessprache oder in einer anderen Sprache aufgeführt werden, wenn damit das Reisen für die antragstellende Person erleichtert wird. Es sind nur Zeichen gemäss Zeichensatztabelle im Anhang erlaubt.

3 Einschränkungen des Geltungsbereiches des Passes sind als amtliche Ergänzungen einzutragen.

4 Der nachträgliche Eintrag einer amtlichen Ergänzung oder deren Streichung ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen und von dieser zu dokumentieren. Der Pass ist bei der persönlichen Vorsprache mitzubringen.

Art. 11 Unterschrift

1 Die antragstellende Person hat den Pass nach Erhalt unverzüglich zu unterschreiben.

2 Bei der Identitätskarte wird die Unterschrift direkt auf dem Ausweis so wiedergegeben, wie sie anlässlich der persönlichen Vorsprache zur Bestätigung der Richtigkeit der Personendaten erfasst worden ist. Bei nicht schreibfähigen antragstellenden Personen sowie bei Kindern unter 7 Jahren werden für die Ausstellung einer Identitätskarte anstelle der Unterschrift drei Sterne (***) eingetragen.

3 Ausweise dürfen nicht stellvertretend unterschrieben werden.

Art. 12 Fotografie

1 Die ausstellende Behörde kann das Mitbringen einer digitalen Fotografie zulassen. Will die antragstellende Person diese Möglichkeit nutzen, so muss sie dies beim Antrag auf Ausstellung eines Ausweises mitteilen. Die ausstellende Behörde versendet diesfalls einen Link per E-Mail, über den die digitale Fotografie in das Ausweissystem hochgeladen werden kann.13

2 Die Fotografie muss als Farbbild (8 Bit/Pixel) im Format JPEG mit Kompression mit hoher Qualität (Dateigrösse ca. 700 kB) und Baseline (Standard)-Format beigebracht werden. Sie darf nicht retouchiert sein.14

3 Mit Ausnahme der Anforderungen betreffend Format müssen die Vorgaben der Fotomustertafel nach Artikel 13 eingehalten werden.

4 Es gelten folgende Anforderungen bezüglich Format:

a.
Die Grösse des Bildes muss 1980 × 1440 Pixel (Höhe × Breite) betragen;
b.
Der Augenabstand (Pupille zu Pupille) muss zwischen 15 und 20 Prozent der Bildbreite betragen;
c.15
Die Augen müssen im Bereich von 50–60 Prozent der Bildhöhe, gemessen vom unteren Bildrand, liegen.

5 Die mitgebrachte Fotografie wird mit einem vor Ort erfassten Bild verifiziert und im System nachbearbeitet. Es besteht kein Anspruch auf Verwendung der Fotografie, wenn diese nicht alle Anforderungen erfüllt.

6 Das Mitbringen einer Fotografie hat keine Gebührenreduktion zu Folge. Der antragstellenden Person wird kein Ersatz für ihre Auslagen erstattet.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 267).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 267).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 459).

Art. 13 Fotomustertafel

Die Fotomustertafel wird nach Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200416 nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Sie ist in elektronischer Form17 zugänglich und kann unentgeltlich bei den ausstellenden Behörden eingesehen werden.

Art. 14 Fingerabdrücke

Können von einer Hand keine Fingerabdrücke genommen werden, müssen zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst werden.

Art. 15 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer

1 Das Datum der Ausstellung eines Ausweises entspricht dem Produktionsdatum und dient als Grundlage zur Berechnung des Gültigkeitsdatums.

2 Massgebend für die Berechnung der Gültigkeitsdauer ist das Alter der antragstellenden Person im Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 VAwG bleibt vorbehalten.

Art. 1618 Ausweisnummer

Jedem Ausweis wird durch die Ausfertigungsstelle eine einmalige Ausweisnummer zugewiesen, die zufällig generiert wird.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 267).

3. Abschnitt: Erfassung weiterer Daten im ISA

Art. 17 Geburtsort

1 Die Schreibweise des Geburtsortes in der Schweiz richtet sich nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz des Bundesamtes für Statistik, gefolgt von der offiziellen Abkürzung des betreffenden Kantons.

2 Die Schreibweise eines Geburtsortes im Ausland richtet sich nach dem Eintrag im Infostar, dem Heimatschein oder dem Familienregister.

3 Ist der Geburtsort unbekannt, so werden drei Sterne (***) eingetragen.

Art. 18 Namen und Vornamen der Eltern

1 Die amtlichen Namen und Vornamen der Eltern bei Entstehung des Kindsverhältnisses sind zu erfassen.

2 Hat die Mutter oder der Vater keinen Namen oder Vornamen, bestehen Unsicherheiten über Namen oder Vornamen oder sind entweder der Name oder der Vorname oder beide unbekannt, so werden drei Sterne (***) eingetragen.

Art. 1919 Vormundschaft oder umfassende Beistandschaft

Besteht für die antragstellende Person eine Vormundschaft oder umfassende Beistandschaft, so werden zusätzlich folgende Daten erfasst:

a.
bei minderjährigen Personen der amtliche Name und Vorname des Vormunds;
b.
bei volljährigen Personen der amtliche Name und Vorname des Beistands oder der Beiständin.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 459).

Art. 20 Beilagen

1 Bei der Antragstellung können namentlich folgende Dokumente von der antragstellenden Person verlangt und im ISA erfasst werden:

Personenstandsausweis;
Niederlassungsausweis;
Zivilstandsamtliches Dokument;
Nachweis der gesetzlichen Vertretung;
Entscheid über die Zusprechung der elterlichen Sorge;
Begründungen für amtliche Ergänzungen nach Artikel 2 Absatz 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200120 (AwG) und Artikel 14 Absatz 5 VAwG;
Abgelaufene oder gültige Ausweise, die entwertet werden müssen;
Begründung für Austauschpass nach Artikel 20 VAwG;
Dokumente im Zusammenhang mit Ausweisverlusten nach Artikel 25.

2 Der antragstellenden Person wird kein Ersatz für die Beschaffung der Unterlagen nach Absatz 1 erstattet.

3. Kapitel: Antrag, Ausstellung und Verlust

1. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren

Art. 23 Zustimmung der gesetzlichen Vertretung

1 Die gesetzliche Vertretung hat grundsätzlich zusammen mit der antragstellenden Person persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorzusprechen.

2 Von der persönlichen Vorsprache der gesetzlichen Vertretung kann abgesehen werden, wenn eine separate schriftliche Einwilligung vorliegt und diese in geeigneter Form rückbestätigt werden kann.

3 Wird nach Artikel 11 Absatz 2 VAwG die Zustimmung des anderen Elternteil verlangt, so kann diese persönlich beigebracht oder in geeigneter Form mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt rückbestätigt werden.

4 Die zuständige ausstellende Behörde erfasst die separate Einwilligung des gesetzlichen Vertreters im ISA.

Art. 24 Berichtigung von Daten im ISA nach Artikel 35 Absatz 1 VAwG

Die zuständige ausstellende Behörde darf, abgesehen von der Rubrik amtliche Ergänzungen im Pass, nur diejenigen Daten berichtigen, die nicht direkt auf dem Ausweis wiedergegeben oder im Datenchip gespeichert werden. In allen anderen Fällen muss ein neuer Ausweis mit entsprechender Korrektur im ISA beantragt werden.

Art. 25 Verlust des Ausweises

1 Bei häufigen Ausweisverlusten nach Artikel 5 Absatz 3 VAwG verlangt die zuständige ausstellende Behörde von der antragstellenden Person:

a.
eine polizeiliche Verlustmeldung;
b.
eine ausführliche schriftliche Darstellung aller Verluste; und
c.
eine Bestätigung, dass diese Darstellung in allen Teilen der Wahrheit entspricht.

2 Lässt sich ein Ausweismissbrauch nicht ausschliessen, meldet die zuständige ausstellende Behörde den Fall mit Bericht über die Umstände und angeordneten Massnahmen dem Bundesamt für Polizei (Bundesamt).

Art. 26 Entwertung oder Vernichtung des Ausweises

1 Abgelaufene, nicht mehr benötigte oder bei der ausstellenden Behörde verbleibende Ausweise sind durch diese zu entwerten oder fachgerecht zu vernichten und im ISA entsprechend zu kennzeichnen.

2 Befinden sich im zum entwertenden Pass noch gültige Visa oder noch benötigte Ein- und Ausreisestempel, kann auf Wunsch der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers auf eine Entwertung der entsprechenden Seiten verzichtet werden. Die maschinenlesbare Zone ist zwingend zu entwerten.

2. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 27 Austauschpass

1 Ist die antragstellende Person im Besitz eines Diplomaten- oder Dienstpasses, so ist das EDA durch die zuständige ausstellende Behörde vorgängig über die Ausstellung des Austauschpasses nach Artikel 20 VAwG zu informieren.

2 Die Abgabe des einen Ausweises erfolgt grundsätzlich gegen Rückgabe des anderen Passes. In Ausnahmefällen kann der Austauschpass für die Einholung von Visa dem vertrauenswürdigen Arbeitgeber der Passinhaberin oder des Passinhabers oder anderen vertrauenswürdigen Personen ausgehändigt werden. Sobald der Austauschpass nicht mehr benötigt wird, ist er unaufgefordert bei der zuständigen ausstellenden Behörde abzugeben.

Art. 28 Ausstellung von Ausweisen bei Heirat

1 Zukünftige Eheleute können maximal 60 Arbeitstage vor der Trauung einen Ausweis mit den nach der Trauung gültigen Personendaten beantragen. Der Ausweis kann der antragstellenden Person anlässlich der Trauung durch den Zivilstandsbeamten übergeben werden. Im Ausland wird der Ausweis nach der Trauung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung ausgehändigt.

2 Zur Einholung von Visa kann der neue Ausweis höchstens 30 Arbeitstage vor der Trauung gegen Rückgabe des alten Ausweises ausgehändigt werden. Wird der alte Ausweis während dieser Zeit noch benötigt, kann der neue Ausweis gegen schriftliche Rückgabeverpflichtung überlassen werden. Erhält ihn die Inhaberin oder der Inhaber vor der Trauung wieder zurück, muss der Ausweis bei einer Behörde bis zur Trauung deponiert werden.

3 Die zuständige ausstellende Behörde ist dafür verantwortlich, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht gleichzeitig im Besitz beider Ausweise ist. Der neue Ausweis darf nur abgegeben werden, wenn die Personalien mit der Heiratsurkunde übereinstimmen. Der alte Ausweis ist bei Aushändigung des neuen einzuziehen und an die zuständige ausstellende Behörde zu retournieren, die ihn entwertet oder vernichtet.

4 Die Personendaten für eine Ausweisausstellung bei Heirat müssen einem amtlichen Dokument entnommen werden, das die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte oder die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung im Hinblick auf die vorzunehmende Eheschliessung erstellt hat.

Art. 29 Fälschungen und Verfälschungen

Stellen ausstellende Behörden Fälschungen und Verfälschungen oder den Versuch der Erschleichung von Ausweisen fest oder liegen Verdachtsgründe vor, so ist das Bundesamt unverzüglich zu informieren.

4. Kapitel: Provisorischer Pass

Art. 30 Aufbewahrung von Blankopässen

1 Noch nicht personalisierte provisorische Pässe (Blankopässe) sind von den ausstellenden Behörden unter Zuzug von angemessenen Sicherheitsmassnahmen bei der Ausfertigungsstelle abzuholen.

2 Blankopässe sind von den ausstellenden Behörden sicher und in dokumentierter Form zu verwalten bzw. aufzubewahren.

3 Der Diebstahl von Blankopässen ist unverzüglich der Polizei und dem Bundesamt zu melden. Die entsprechenden Ausweisnummern sind im automatisierten Fahndungsystem RIPOL auszuschreiben und im ISA zu sperren.

Art. 31 Besondere Fälle

Beantragt eine Person wiederholt provisorische Pässe und liegen Verdachtsgründe vor, dass die provisorischen Pässen zu missbräuchlichen Zwecken verwendet wurden, ist dies durch die ausstellende Behörde mit Bericht über die Umstände, insbesondere die Dringlichkeit der Ausstellung und angeordneten Massnahmen, dem Bundesamt zu melden.

5. Kapitel: Laissez-passer

Art. 32 Zweck und Inhalt

1 Laissez-passer dürfen von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen abgegeben werden. Diese Dokumente dienen als Ausweisersatz für schriftenlose Schweizer Staatsangehörige, die sich zurück in die Schweiz begeben wollen.

2 Sie haben mindestens die Personalien, die Gültigkeitsdauer und eine Fotografie zu enthalten.

Art. 33 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich

1 Die Gültigkeitsdauer wird auf das absolute Minimum beschränkt.

2 Der Geltungsbereich wird auf die direkte Rückreise in die Schweiz beschränkt. Der Text des Laissez-passer ist neben mindestens einer schweizerischen Landessprache auch in der Sprache aufzuführen, die im Staat, in dem die ausstellende Behörde tätig ist, verstanden wird.

6. Kapitel: IDK-Antrag bei den Wohnsitzgemeinden22

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 459).

Art. 3523

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, mit Wirkung seit 31. Dez. 2014 (AS 2014 459).

Art. 35a24 Anforderungen an Hard- und Software

1 Die von der Wohnsitzgemeinde eingesetzte Hardware muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a.
Handelsüblicher Rechner mit 500 MB freiem Speicherplatz und 1 GB Arbeitsspeicher und einem Internetzugang;
b.
Scanner: vom Arbeitsplatz via Twain- oder WIA-Treiber ansprechbar mit einer auf 600 dpi konfigurierbaren Auflösung und 8 Bit Graustufen;
c.
digitale Fotokamera mit einer Mindestauflösung von 1980×1440 Pixel im JPEG-Format.

2 Die von der Wohnsitzgemeinde eingesetzte Software muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a.
Betriebssystem: Windows 7 oder höher;
b.
Terminalserver: Citrix Xenapp 6.5 mit Windows 2008 R2 oder höher;
c.
aktueller Virenscanner;
d.25
e.
durchgängige 32-Bit oder 64-Bit Architektur.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 459).

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Mai 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 267).

Art. 36 Datum der Antragstellung

1 Das Datum der persönlichen Vorsprache der antragstellenden Person gilt als Antragsdatum und dient als Grundlage für die Berechnung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 5 Absatz 1 VAwG.26

2 …27

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 459).

27 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, mit Wirkung seit 31. Dez. 2014 (AS 2014 459).

Art. 37 Fotografie

Die Anforderungen an die mitzubringende Fotografie richten sich nach der Fotomustertafel (Art. 13).

7. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 40

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Anhang

(Art. 10 Abs. 2 und Art. 22)

Zeichensatztabelle
ECMA-94 Latin 1 – ISO 8859/1 (True Type Schrift Arial)

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Umsetzung (nur für die Phonetik-Tabellen)

138: S

156: oe

208: D

230: ae

140: Oe

158: z

216: OE

240: d

142: Z

159: Y

222: TH

248: oe

154: s

198: Ae

223: ss

254: th

Bemerkung

Im Namen und Vornamen dürfen nur die grau hinterlegten Zeichen gebraucht werden. Die dunkelgrauen Zeichen sind zusätzlich bei den amtlichen Ergänzungen zugelassen.