0.142.111.562

 AS 2010 593

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Armenien über die Aufhebung der Visumpflicht
für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses

Abgeschlossen am 10. November 2009
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Februar 2010

(Stand am 25. Februar 2010)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Armenien,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, ihren Staatsangehörigen mit einem Diplomatenpass das Reisen zu erleichtern,

in der Absicht, die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten zu stärken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Diplomatenpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind oder Vertreterinnen oder Vertreter ihres Staates bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates sind, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Funktion ohne Visum aufhalten. Die Entsendung und Funktion der genannten Personen wird der empfangenden Vertragspartei durch die entsendende Vertragspartei im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Die Personen nach Absatz 1 dieses Artikels erhalten von der empfangenden Vertragspartei eine Legitimationskarte.

3.  Familienangehörige der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen profitieren ebenfalls von den in Absatz 2 dieses Artikels beschriebenen Leistungen, sofern sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, von der empfangenden Vertragspartei als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden und einen gültigen Pass besitzen.

Art. 2

1.  Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Diplomatenpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung noch Vertreterinnen oder Vertreter ihres Staates bei einer internationalen Organisation sind, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 (neunzig) Tagen pro Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im Staat der anderen Vertragspartei keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Staatsangehörigen der Staaten beider Vertragsparteien, die sich länger als 90 (neunzig) Tage im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei aufhalten möchten, müssen sich im Voraus ein Visum beschaffen. Die Visa werden von der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung des betreffenden Staates kostenlos ausgestellt.

3.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie der Einschränkungen im Personenverkehr gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 (neunzig) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums des freien Verkehrs überschritten wird.

Art. 3

Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sind verpflichtet, die Einreisebestimmungen und die im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei geltende innerstaatliche Gesetzgebung während ihrem Aufenthalt einzuhalten.

Art. 4

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.

Art. 5

1.  Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Diplomaten- und gewöhnlichen Pässe aus.

2.  Bei Änderungen an den Diplomaten- oder gewöhnlichen Pässen sendet die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung die neuen Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.

Art. 6

Soweit Personendaten zur Durchführung dieses Abkommens übermittelt werden, sind diese Daten nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:

a)
Die empfangende Vertragspartei verwendet die Daten ausschliesslich zum von der übermittelnden Vertragspartei festgelegten Zweck und unter den durch diese festgelegten Bedingungen.
b)
Auf Ersuchen informiert die empfangende Vertragspartei die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten.
c)
Personendaten dürfen nur an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.
d)
Die übermittelnde Vertragspartei hat sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Dabei sind nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Einschränkungen für die Datenübermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden. Sie hat die Berichtigung oder Löschung der betreffenden Daten vorzunehmen.
e)
Jede Person ist auf ihr Ersuchen hin im Rahmen des innerstaatlichen Rechts der von ihr angegangenen Vertragspartei über die Übermittlung von sie betreffenden Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.
f)
Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt wurden. Die Vertragsparteien gewährleisten die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung.
g)
Jede Vertragspartei hat die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe zu schützen.
Art. 7

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens werden mittels Konsultationen und Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien geklärt.

Art. 8

Auf Anregung einer der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen geändert werden. Die zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen treten zum Zeitpunkt des Abschlusses der nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung erforderlichen internen Verfahren in Kraft.

Art. 9

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien aus internationalen Abkommen, insbesondere die Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 19611 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 19632.

Art. 10

1.  Dieses Abkommen wird für unbefristete Zeit abgeschlossen. Es tritt am 30. (dreissigsten) Tag nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, in der die Vertragsparteien einander über den Abschluss der nach ihrer innerstaatlichen Gesetz­gebung erforderlichen internen Verfahren unterrichten.

2.  Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise zu suspendieren. Die Suspendierung wird der anderen Vertragspartei auf diploma­tischem Weg unverzüglich notifiziert. Die Suspendierung tritt am Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

3.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Dieses Abkommen ist 30 (dreissig) Tage nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei nicht mehr gültig.

Geschehen zu Bern, am 10. November 2009 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Armenien:

Micheline Calmy-Rey

Edward Nalbandian