Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Die Bäckerin-Konditorin-Confiseurin und der Bäcker-Konditor-Confiseur auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch die folgenden Haltungen aus:5
- a.
- Sie verarbeiten und veredeln Rohstoffe und Halbfabrikate zu einem qualitativ hochwertigen, breiten und konsumfertigen Sortiment von Konditorei-Produkten und je nach Fachrichtung auch von Bäckerei- oder Confiserie-Produkten;
- b.6
- sie führen die Arbeiten mit den geeigneten Techniken, Geräten, Maschinen und Anlagen fachgerecht aus; dabei berücksichtigen sie die Ernährungsgrundsätze und achten auf einen wirtschaftlichen und energieeffizienten Verarbeitungsprozess und auf eine mengengerechte Produktion;
- c.
- sie kalkulieren Rezepte und Produkte und stellen die fachgerechte Lagerung, Bewirtschaftung und Bereitstellung von Waren und Gütern sicher;
- d.
- sie gestalten und kreieren einzigartige und innovative Produkte, welche die Kunden überzeugen und zum Kauf animieren;
- e.
- sie halten die Vorschriften der Hygiene, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes pflichtbewusst ein;
- f.
- sie zeichnen sich durch Kundenorientierung, Selbständigkeit sowie Sorgfalt aus und stellen damit eine hohe Qualität und Verlässlichkeit ihrer Arbeiten sicher.
2 Innerhalb des Berufs Bäckerin-Konditorin-Confiseurin auf Stufe EFZ oder Bäcker-Konditor-Confiseur auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Bäckerei-Konditorei;
- b.
- Konditorei-Confiserie.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6569).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6569).