0.142.112.457

 AS 2010 5907

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Chile
über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 22. Dezember 2008
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Dezember 2010

(Stand am 18. Dezember 2010)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Chile,

nachstehend «die Parteien» genannt,

im Wunsch, die freundschaftlichen und guten gegenseitigen Beziehungen zwischen ihren Völkern fortzusetzen und zu entwickeln,

berücksichtigend, dass die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit das geeignetste Mittel zur Entwicklung der Fähigkeiten von Berufstätigen und Experten beider Länder ist, und

im Wissen um den höchst fruchtbaren Nutzen für die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis zwischen den Ländern, den die Entwicklung des Aus­tausches von Jungen darstellt, die auf dem Gebiet des anderen Landes während einer genügenden Dauer eine entlöhnte Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf ausüben,

haben folgende Vereinbarungen getroffen:

Art. 1

1.  Dieses Abkommen regelt den Austausch von schweizerischen und chilenischen Staatsangehörigen, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf annehmen, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden (nach­stehend «Stagiaires» genannt).

2.  Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Auslän­der rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese vom Stagiaire zusätzlich einzuholen. Die Staats­ange­hörigen der Parteien können während der Dauer des Stages die Berufstätigkeit ausüben, zu der sie zugelassen sind.

Art. 2

Die Stagiaires müssen mindestens 18 Jahre alt sein und sollen nicht älter als 35‑jährig sein. Sie müssen über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung ver­fügen.

Art. 3

1.  Alle Stagiairesbewilligungen werden durch die in Artikel 8 genannten Behörden erteilt.

2.  Die Stagiairesbewilligung wird für eine Dauer von maximal 18 Monaten erteilt. Arbeitsverträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.

3.  Die Bewilligung wird nach den Bestimmungen des Gastlandes über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für Ausländer erteilt.

4.  Die im Rahmen des in Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten Stagiairesbewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gast­landes erteilt.

Art. 4

Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Arbeit annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel erteilen.

Art. 5

1.  Jedes der beiden Länder kann pro Kalenderjahr 50 Stagiaires zulassen.

2.  Die vorher erwähnte Zahl von Personen kann jährlich rekrutiert werden, unab­hängig davon, wie viele Stagiaires sich bereits auf Grund dieses Abkommens im Gastland aufhalten.

3.  Falls das in Absatz 1 bestimmte Kontingent von einem Staat nicht ausgeschöpft wird, kann der andere Staat auf Grund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. In einem Jahr nicht vergebene Stagiairesbewilligungen werden nicht auf das folgende Jahr übertragen. Eine Verlängerung des Stagiaire-Verhält­nisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung.

Art. 6

1.  Die Stagiaires haben in Bezug auf Unterbringungs-, Arbeits- und Entlöhnungs­bedingungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die erwerbstätigen Staatsange­hörigen des Gastlandes. Die Besteuerung der Arbeits­entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gastlandes.

2.  Die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen müssen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.

Art. 7

1.  Personen, die im anderen Land eine Stelle als Stagiaire annehmen wollen, müs­sen selber eine Arbeit suchen. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauf­tragten Behörden (s. Art. 8) können sie dabei unterstützen.

2.  Die Interessierten senden ihr Gesuch mit allen notwendigen Angaben an die mit der Durchführung des Abkommens beauftragte Behörde in ihrem Heimatland. Diese Behörde prüft, ob das Gesuch den Erfordernissen des Abkommens entspricht und übermittelt es dann an die Behörde des Gastlandes.

3.  Die genannten Behörden erledigen alle mit der Zulassung von Stagiaires zusam­menhängenden Formalitäten kostenlos und so rasch als möglich; Gebühren und Abgaben, die üblicherweise für die Einreise und den Aufenthalt zu entrichten sind, sind dagegen zu bezahlen.

4.  Falls die nationalen Vorschriften des jeweiligen Staates eine Aufenthalts­bewilli­gung vorsehen, wird den Stagiaires eine solche Bewilligung für den Zeitraum des Stage gewährt.

Art. 8

Die Parteien bezeichnen folgende für die Durchführung dieses Abkommens verant­wortliche Stellen:

für den Schweizer Bundesrat: das Eidgenössische Justiz- und Polizei­depar­tement (EJPD), Bundesamt für Migration1;
für die Republik Chile: Aussenministerium.

1 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

Art. 9

1.  Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, dreissig (30) Tage nach der letzten Notifikation, mit der sich die Parteien informiert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

2.  Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Partei sechs Monate vor dem 31. Dezember jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.

3.  Jede Ergänzung und Modifikation des vorliegenden Abkommens wird im gegen­seitigen Einvernehmen zwischen den Parteien vorgenommen. Diese Ergänzungen und Modifikationen treten gemäss den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

4.  Im Falle einer Kündigung bleiben die auf Grund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.

Unterzeichnet in Santiago, Chile, am 22. Dezember 2008 in zwei Originalen, in deutscher und spanischer Sprache; beide Texte sind gleichermassen verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Chile:

Pascal Couchepin

Albert Van Klaveren Stork