0.641.751.411

 AS 2010 573

Originaltext

Vereinbarung

zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben
im Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 29. Januar 2010

Provisorisch angewendet ab 1. Februar 2010

In Kraft getreten am 14. April 20111

(Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

haben zur Durchführung des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein2 Folgendes

vereinbart:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbares Recht

1)  Liechtenstein übernimmt im Sinne der nachstehenden Bestimmungen die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht.

2)  Die massgebliche schweizerische Bundesgesetzgebung betreffend die Umweltabgaben ist in der Anlage I zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Anlage II enthält diejenige schweizerische Bundesgesetzgebung, welche im Zusammenhang mit den Umweltabgaben in Liechtenstein direkt anwendbar ist. Änderungen der in den Anlagen genannten schweizerischen Bundesgesetzgebung teilt die Schweiz Liechtenstein auf diplomatischem Wege mit.3

3)  Die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden informieren die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig über die Einführung neuer Umweltabgaben in der Schweiz und die entsprechende Bundesgesetzgebung, welche allenfalls in die Anlagen I und II zu dieser Vereinbarung aufzunehmen sind.

4)  Die zuständigen liechtensteinischen Behörden informieren die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der liechtensteinischen Gesetzgebung bezüglich die Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben, welche sich aufgrund der Teilnahme Liechtensteins im EWR ergeben.

5)  Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Gesetzgebung über die Umweltabgaben sieht Liechtenstein für strafbare Handlungen gegen deren Bestimmungen zumindest ein dem schweizerischen Recht vergleichbares Strafmass vor.

3 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

Art. 2 Vollzug

1)  Die gemäss der in den Anlagen aufgeführten Bundesgesetzgebung zuständigen schweizerischen Bundesbehörden vollziehen im Namen und Auftrag Liechtensteins die Gesetzgebung über die Umweltabgaben auf dessen Gebiet. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Sie wenden dabei die massgebliche materielle liechtensteinische Gesetzgebung, jedoch das massgebliche schweizerische Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung.

2)  Die zuständigen liechtensteinischen Behörden vollziehen die Gesetzgebung analog zu den Zuständigkeiten der entsprechenden Behörden der Schweizer Kantone sowie für den Bereich der CO2-Abgabe und für den Bereich der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung der Erträge.4

3)  Widerhandlungen gegen die aufgrund dieser Vereinbarung erlassene liechtensteinische Gesetzgebung werden gemäss der massgeblichen liechtensteinischen Gesetzgebung von den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden und von den zuständigen liechtensteinischen Behörden verfolgt und beurteilt. Sie wenden dabei das massgebliche schweizerische beziehungsweise liechtensteinische Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich dabei nach dem jeweiligen Recht.

4 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 27. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 489).

Kapitel II: Umweltabgaben ohne Abgaben zur Reduktion der CO2-Emissionen5

5 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 4101).


Art. 4 Verteilung der Erträge aus den Umweltfinanzierungsabgaben

1)  Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze eingenommenen Erträge aus den Umweltfinanzierungsabgaben werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt.6

2)  Jeder der beiden Vertragsstaaten erhält aus dem Pool Abgeltungen für Leistungen, die gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung des jeweiligen Vertragsstaates abgeltungsberechtigt sind.

6 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

Art. 5 Verteilung der Erträge aus den Umweltlenkungsabgaben

1)  Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze eingenommenen Erträge aus den Umweltlenkungsabgaben werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt.7

2)  Jeder der beiden Vertragsstaaten erhält aus dem Pool jährlich den Anteil am Nettoertrag aus den Umweltlenkungsabgaben, der dem Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Staates zur Gesamtzahl der Einwohner beider Staaten nach der jeweils letzten Volkszählung entspricht.

3)  Als Nettoertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Rückerstattungen und der Vollzugskosten der Eidgenössischen Zollverwaltung und der anderen Vollzugsbehörden.

7 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

Kapitel III: Besondere Bestimmungen zu den Abgaben zur Reduktion der CO2-Emissionen8

8 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 4101).



Art. 5a9 Verteilung der Erträge aus der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern10

1)  Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten anfallenden Erträge aus der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt.11

2)  Liechtenstein erhält aus dem Pool jährlich den Anteil, der sich aus der Berechnungsformel nach Anlage IV zu dieser Vereinbarung ergibt. Allfällig nötige Korrekturen aufgrund der erst nach Buchungsschluss des Erhebungsjahres vorliegenden Schlussabrechnungen werden mit dem Anteil des Folgejahres verrechnet.

9 Eingefügt durch Art. 1 der Vereinb. vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 4101).

10 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 27. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 489).

11 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 27. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 489).

Art. 5b12 Geltungsbereich der Bestimmungen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Bei der Anwendung der schweizerischen Bestimmungen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gilt der Import nach Liechtenstein als Import in die Schweiz und das Inverkehrsetzen in Liechtenstein als Inverkehrsetzen in der Schweiz.

12 Eingefügt durch Art. 1 der Vereinb. vom 27. Juni 2012 (AS 2012 4101). Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 27. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 489).

Art. 6 Verteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe

1) Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze eingenommenen Erträge aus der CO2-Abgabe werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt.13

2)  Liechtenstein erhält aus dem Pool jährlich den Anteil, der sich aus der Berechnungsformel nach Anlage III zu dieser Vereinbarung ergibt. Allfällig nötige Korrekturen aufgrund der erst nach Buchungsschluss des Erhebungsjahres vorliegenden Schlussabrechnungen werden mit dem Anteil des Folgejahres verrechnet.14

3)  Die Rückverteilung der CO2-Abgabe an Unternehmen in Liechtenstein richtet sich nach den Grundsätzen, die in der Schweiz angewendet werden.

13 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

14 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

Art. 715 Ausgleichsübertragung staatlicher Emissionsrechte in der Periode 2008–2012

1)  Liechtensteinische Unternehmen, die in der Periode 2008–2012 von der CO2-Abgabe befreit sind, erhalten schweizerische Emissionsrechte von den zuständigen schwei­zerischen Bundesbehörden zugeteilt. Die entsprechenden Bedingungen und Gebühren richten sich nach der massgeblichen schweizerischen Bundesgesetzgebung.

2)  Die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden protokollieren sämtliche Vorgänge in Bezug auf die Zuteilung von schweizerischen Emissionsrechten an liechtensteinische Unternehmen sowie in Bezug auf die Rückgabe der Emissionsrechte und der ausländischen Zertifikate an die Bundesbehörden. Zwischen den zuständigen liechtensteinischen und schweizerischen Behörden erfolgt eine Ausgleichsübertragung staatlicher Emissionsrechte (Assigned Amount Units [AAU]), wenn sich nach Ablauf der Periode 2008–2012 herausstellt, dass sich die gesamten in dieser Periode verursachten Emissionen der von der CO2-Abgabe befreiten liechtensteinischen Unternehmen von den durch die Schweiz gesamthaft zugeteilten Emissionsrechten an diese Unternehmen unterscheiden.

15 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

Art. 7a16 Emissionsminderungszertifikate und Sanktionszahlungen in der Periode 2013–2020

1)  In Fällen, in denen die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten zur teilweisen Erfüllung der gegenüber den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden eingegangenen Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Abgeltung einer Sanktion im Falle des Nichteinhaltens einer solchen Verpflichtung vorgesehen ist, geben liechtensteinische Unternehmen die erforderliche Anzahl von Emissionsminderungszertifikaten an die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden ab.

2)  Nach Ablauf der Periode 2013–2020 übertragen die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden sämtliche Emissionsminderungszertifikate, welche ihnen in der Periode 2013–2020 zur teilweisen Erfüllung der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Abgeltung einer Sanktion im Falle des Nichteinhaltens einer solchen Verpflichtung von liechtensteinischen Unternehmen abgegeben wurden, an die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

3)  Emissionsminderungszertifikate entsprechen Emissionsgutschriften nach liechtensteinischem Recht.

4)  Im Falle einer Sanktion überweisen liechtensteinische Unternehmen den Sank­tionsbetrag an die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden.

5)  Nach Ablauf der Periode 2013–2020 überweisen die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden allfällige Sanktionen, die von liechtensteinischen Unternehmen im Bereich der CO2-Abgabe geleistet wurden, an die zuständigen liechten­steinischen Behörden.

16 Eingefügt durch Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

Art. 7b17 Bestätigungen für Emissionsverminderungen in Liechtenstein in der Periode 2013–2020

Liechtensteinische Unternehmen, die in der Periode 2013–2020 eine Verpflichtung zur Verminderung von Treibhausgasemissionen eingegangen sind, können analog zum entsprechenden Verfahren für Unternehmen in der Schweiz Bestätigungen für zusätzliche Emissionsverminderungen in Liechtenstein bei den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden beantragen.

17 Eingefügt durch Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

Art. 7c18 Bestätigungen für Emissionsverminderungen in Liechtenstein für Projekte und Programme

Liechtensteinische Unternehmen, die eine Verpflichtung zur Verminderung von Treibhausgasemissionen eingegangen sind, können analog zum entsprechenden Verfahren für Unternehmen in der Schweiz Bestätigungen für Projekte und Programme für zusätzliche Emissionsverminderungen in Liechtenstein bei den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden beantragen.

18 Eingefügt durch Art. 1 der Vereinb. vom 27. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 489).

Art. 819 Betreiber von Anlagen nach dem liechtensteinischen Emissionshandelsgesetz

Liechtensteinische Unternehmen, deren Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des liechtensteinischen Emissionshandelsgesetzes fallen, können sich gegenüber den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden nicht zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichten. Sie erhalten gegen Nachweis und mit einer Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde über die Genehmigungspflicht der Tätigkeiten nach dem Emissionshandelsgesetz die bereits entrichteten Abgaben von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückerstattet.

19 Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

Art. 8a20 Pflicht zur Kompensation bei Treibstoffen

1)  Liechtenstein gewährleistet gegenüber der Schweiz, Massnahmen zu ergreifen, die in ihrer Wirkung den Bestimmungen in der Schweiz zur Kompensation von Treibhausgasemissionen entsprechen, die bei der energetischen Nutzung fossiler Treibstoffe entstehen.

2)  Als Grundlage zur Festlegung der in Liechtenstein zu kompensierenden Menge an Treibhausgasemissionen werden die Treibhausgasemissionen herangezogen, die durch die in Liechtenstein abgesetzten fossilen Treibstoffmengen verursacht werden.

3)  Die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden berücksichtigen bei der Festlegung der in der Schweiz zu kompensierenden Menge an Treibhausgasemissionen die nach Absatz 2 ermittelten Treibstoffmengen.

20 Eingefügt durch Art. 1 der Vereinb. vom 11. Juli 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4031).

Kapitel IV: Schlussbestimmungen

Art. 9 Zusammenarbeit der Behörden

1)  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2)  Sie teilen sich gegenseitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Angaben der den Umweltabgaben unterliegenden Personen und Unternehmen mit. Die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden informieren die zuständigen liechtensteinischen Behörden über geplante Kontrollen auf liechtensteinischem Territorium gemäss der liechtensteinischen Gesetzgebung über die Umweltabgaben. Die zuständigen liechtensteinischen Behörden sind bei der Durchführung der Kontrollen anwesend.

3)  Rechtskräftige Verfügungen des einen Vertragsstaates sind auch im anderen Vertragsstaat vollstreckbar.

Art. 10 Datenschutz

1)  Die beiden Vertragsstaaten geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendig ist.

2)  Die für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den beiden Vertragsstaaten übermittelten Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, sind unter Berücksichtigung der in den beiden Vertragsstaaten geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern.

Art. 11 Schiedsgericht

1)  Das Schiedsgericht (Art. 3 des Vertrags) wird auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.

2)  Werden die in Absatz 1 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt dieser die liechtensteinische oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die liechtensteinische oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die liechtensteinische noch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vor.

3)  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1)  Diese Vereinbarung wird wie der Vertrag ab dem 1. Februar 2010 vorläufig angewendet.

2)  Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.

3)  Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange der Vertrag in Kraft ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 29. Januar 2010.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Paul Seger

Für die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Hubert Büchel

Anlage I21

21 Fassung gemäss Art. 2 der Vereinb. vom 11. Juli 2013 (AS 2013 4031). Bereinigt gemäss Art. 2 der Vereinb. vom 27. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 489).

(Massgebliche schweizerische Bundesgesetzgebung)

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01): Artikel 32e Absätze 1 und 2, Artikel 35a Absätze 1–8, Arti­kel 35b Absätze 1–4, Artikel 35bbis Absätze 1–5, Artikel 35c, Artikel 54, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i, Absätze 2 und 3, Artikel 61a sowie Artikel 62 Absatz 2.

Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71): Artikel 1, Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 , Artikel 10a, Artikel 10b, Artikel 11–13, Artikel 29 und 30, Artikel 31 Absätze 1–3, 5 und 6, Artikel 31a, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 32a, b und c, Artikel 33, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38, Artikel 42–45 sowie Artikel 49.

Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681): Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3, Artikel 4–8 sowie Artikel 17 Absatz 1.

Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018): Artikel 1–3, Artikel 4 Absätze 1, 2 Buchstabe b und 4, Artikel 6–9b, Artikel 9c Absatz 1, Artikel 9d–9h, Artikel 10–22b sowie Anhänge 1–3.

Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (HELV; SR 814.019): Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 3 und 3a.

Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Lenkungsabgaben auf Benzin und  Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (BDSV; SR 814.020): Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 3 und 4.

Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711): Artikel 1, Artikel 2 Buchstaben a, abis, ater und b, Artikel 4, Artikel 5–12, Art. 13 und 14, Artikel 17–36, Artikel 66–70, Artikel 72–78, Artikel 79 Buchstaben a–c und e–g, Artikel 86–95, Artikel 96 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 96a, Artikel 97–103, Artikel 124–127, Artikel 130 Absätze 1–3 und Absatz 6, Artikel 133, Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer 2, c und d und Absatz 2, Artikel 135 Buchstaben b–e, Artikel 139, Artikel 141, Artikel 144 sowie Anhänge 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 7, 10 und 11.

Anlage II22

22 Fassung gemäss Art. 2 der Vereinb. vom 11. Juli 2013 (AS 2013 4031). Bereinigt gemäss Art. 2 der Vereinb. vom 27. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 489).

(Direkt anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung)

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32).

Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1): Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang 1 Ziffer 32.

Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU; SR 814.014): Artikel 1–9.

Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511).

Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0): Artikel 13.

Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711): Anhang 4, 4a und 5.

Anlage III23

23 Fassung gemäss Art. 2 der Vereinb. vom 27. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 489).

(Berechnungsformel betreffend die CO2-Abgabe)

Der Anteil, welcher Liechtenstein aus dem Pool nach Art. 6 Absatz 1 der Vereinbarung zusteht, ergibt sich aus der Formel:

wobei sich VKCH i aus folgender Formel ergibt:

Erläuterung der Abkürzungen

i Jahr

XFL i Liechtensteinischer Anteil aus dem gemeinsamen Pool nach Art. 6 Absatz 1 in CHF für das Jahr «i»

ECHi CO2-Emissionen der Schweiz des Jahres «i» in Tonnen gem. CO2-Statistik (nicht klimabereinigte Werte)

EFLi CO2-Emissionen Liechtensteins des Jahres «i» aus dem Ver­brauch fossiler Brennstoffe in Tonnen gemäss Energiestatistik

BRück FL i Gesamthafter Rückerstattungsbetrag für befreite Unternehmen aus Liechtenstein sowie Betreiber von Anlagen nach dem Emissionshandelsgesetz in CHF im Jahr «i»

VKCH i Anteil Liechtensteins an den Verwaltungskosten der Schweiz des Jahres «i» in CHF

ASi Abgabesatz des Jahres «i» in CHF/Tonne CO2-Emission

VAi Aufwandsentschädigung der Schweizer Vollzugsbehörden des Jahres «i» in CHF gemäss Artikel 30 der schweizerischen CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007; Stand 1. Juli 2007 (AS 2007 2915)

Die konkreten Werte geben sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Amt für Umwelt (AU) gegenseitig für jedes Jahr bis zum 15. August des Folgejahres bekannt.

Anlage IV24

24 Eingefügt durch Art. 2 der Vereinb. vom 27. Juni 2012 (AS 2012 4101). Fassung gemäss Art. 2 der Vereinb. vom 27. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 489).

(Berechnungsformel betreffend die Erträge der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern)

Der Anteil, der Liechtenstein aus dem Pool nach Artikel 5a Absatz 1 der Vereinbarung zusteht, ergibt sich aus der folgenden Formel:

XFL = XGFL+ XDFL

wobei sich XGFL und XDFL aus den folgenden Formeln ergeben:

Grossimporteure

Kleinimporteure

Erläuterung der Abkürzungen

XFL = Gesamter liechtensteinischer Anteil aus dem gemeinsamen Pool nach Artikel 5a Absatz 1 im abzurechnenden Kalenderjahr (in CHF)

XGFL = Liechtensteinischer Anteil an der Sanktion, der bei den Grossimporteuren im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)

XDFL = Liechtensteinischer Anteil an der Sanktion, die bei den Kleinimporteuren im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)

IGTFL/CH = Gesamte Anzahl der Immatrikulationen von Grossimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr

IGTFL = Anzahl der Immatrikulationen von Grossimporteuren in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr

SGFL/CH = Erträge der Sanktion, welche bei den Grossimporteuren in Liechtenstein und in der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)

VKGI = Gesamte Verwaltungskosten des Bundesamtes für Energie (BFE) für die Abrechnung der Grossimporteure im abzurechnenden Kalenderjahr

IDTFL/CH = Gesamte Anzahl der Immatrikulationen von Kleinimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr

IDTFL = Anzahl der Immatrikulationen von Kleinimporteuren in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr (Auswertung ASTRA: Typenschein «X» und 1. IV FL unter Ausschluss der Grossimporteure)

SDFL/CH = Erträge der Sanktion, welche bei den Kleinimporteuren in Liechtenstein und in der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)

VKFL/CH = Gesamte Verwaltungskosten des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) für die Bearbeitung der von Kleinimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz immatrikulierten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern im abzurechnenden Kalenderjahr.