Art. 1 Zusammensetzung des Gesamtgerichts
Die Zusammensetzung des Gesamtgerichts bestimmt sich nach Artikel 53 Absatz 1 StBOG.
173.713.161
vom 31. August 2010 (Stand am 1. September 2024)
Das Bundesstrafgericht (BStGer),
gestützt auf die Artikel 51 und 53 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes
vom 19. März 20102 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG),
beschliesst:
Die Zusammensetzung des Gesamtgerichts bestimmt sich nach Artikel 53 Absatz 1 StBOG.
1 Dem Gesamtgericht obliegen die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 StBOG.
2 Das Gesamtgericht ist ausserdem zuständig für:
3 Jedes Gerichtsmitglied kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Einberufung des Gesamtgerichts verlangen.
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BStGer vom 3. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1807).
1 Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Artikeln 53 Absätze 3 und 4 sowie 57 StBOG offen.
2 Wahlen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Mehrheit des Gesamtgerichts dies verlangt.
3 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist in Ergänzung zu Artikel 53 Absatz 3 StBOG ausgeschlossen bei Wahlen und wenn ein Mitglied des Gesamtgerichts oder der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.
4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 (AS 2015 1245).
1 Die Verwaltungskommission setzt einen Termin für Bewerbungen hinsichtlich Zuteilung an die Kammern, Kammerpräsidium, Einsitz in die Verwaltungskommission und Wahlvorschlag an die Bundesversammlung. Der Bewerbung ist der Vorschlag durch ein anderes Gerichtsmitglied gleichgestellt.
2 Die Bewerbungen werden dem Gesamtgericht sofort bekannt gegeben. Nachträgliche Bewerbungen sind bis zur vorbereitenden Richtersitzung nach Absatz 4 möglich.
3 Für die Bestellung der Kammern und ihrer Präsidien und Vizepräsidien erarbeitet die Verwaltungskommission einen Vorschlag.6
4 Die Verwaltungskommission beruft eine vorbereitende Richtersitzung ein zur freien Aussprache über die Bewerbungen und über ihren Vorschlag. Diesen kann sie zuhanden des Gesamtgerichts bis zehn Tage vor der Wahlsitzung ändern.
5 Für die Kammerbestellung kann jedes Mitglied dem Gesamtgericht bis fünf Tage vor der Wahlsitzung einen umfassenden Alternativantrag unterbreiten.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 (AS 2015 1245).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
1 Erreicht im ersten Wahldurchgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr der gültigen Stimmen, so werden so lange weitere Durchgänge angeschlossen, bis nur noch zwei Personen übrig bleiben, wobei jeweils die Person, die beim vorangehenden Durchgang die wenigsten Stimmen erhalten hat, ausgeschlossen wird.
2 Für den Ausschluss oder in der Endentscheidung ist bei Stimmengleichheit der Wahlgang zu wiederholen. Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los oder beide kandidierenden Personen werden der Bundesversammlung vorgeschlagen.
3 Im Falle von Alternativanträgen für die Kammerbestellung wird zuerst derjenige mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Dieser wird dem Vorschlag der Verwaltungskommission gegenübergestellt.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 (AS 2015 1245).
1 Die Zusammensetzung der Verwaltungskommission bestimmt sich nach Artikel 54 Absatz 1 StBOG.
2 Bei Verhinderung des Präsidenten oder der Präsidentin der Verwaltungskommission richtet sich dessen oder deren Vertretung nach Artikel 52 Absatz 4 StBOG. Ist ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird dieses durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.8
3 Den Vorsitz der Verwaltungskommission führt der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts bzw. dessen oder deren Vertretung im Sinne von Artikel 52 Absätze 3 und 4 StBOG.
4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil (Art. 54 Abs. 2 StBOG).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 22. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 384).
1 Der Verwaltungskommission obliegen die Aufgaben nach Artikel 54 Absatz 4 StBOG.
2 Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:
3 Die Verwaltungskommission kann die Erledigung von Geschäften an das Präsidium oder an das Generalsekretariat übertragen.
4 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Einberufung der Verwaltungskommission verlangen.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 (AS 2015 1245).
1 Beschlüsse sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
2 Die Verwaltungskommission trifft ihre Entscheide nach Artikel 57 Absatz 1 StBOG mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend, bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los (Art. 57 Abs. 2 StBOG).
3 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.
Die Wahl des Präsidiums und der Vertretung richtet sich nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 StBOG.
1 Dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin obliegen:
2 Die Unterschriftsbefugnis richtet sich nach Artikel 11.
Die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin wie auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin obliegt dem Gesamtgericht auf Antrag der Verwaltungskommission (Art. 53 Abs. 2 Bst. g StBOG).
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission (Art. 61 StBOG).
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:
2bis Das Generalsekretariat stellt für die Organisation der Akten eine vollständige Trennung zwischen den Kammern sicher, insbesondere auch im Bereich Informatik.12
3 Die Verwaltungskommission kann einzelne Aufgabenbereiche der Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 (AS 2015 1245).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
2 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin fallen, zeichnet dieser oder diese allein.
3 In den übrigen Verwaltungsangelegenheiten zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Gleiches gilt für die Stellvertretung in ihrem Aufgabenbereich.
Das Bundesstrafgericht besteht gemäss Artikel 33 StBOG aus:
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
1 Die Kammern setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugewiesenen Richtern und Richterinnen zusammen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e StBOG); Artikel 42 Absatz 1bis StBOG bleibt vorbehalten.
2 Den Kammern können nebenamtliche Richter und Richterinnen im Sinne der Artikel 41 Absatz 2 und 53 Absatz 2 Buchstabe f StBOG zugeteilt werden; die Artikel 41 Absatz 2bis und 42 Absatz 1bis StBOG bleiben vorbehalten.
3 Die Richter und Richterinnen der Strafkammern und der Beschwerdekammern sind verpflichtet, aushilfsweise in der jeweils anderen Kammer (Art. 55 Abs. 3, erster Satz StBOG) mitzuwirken; dabei sind zuerst die nebenamtlichen Richter und Richterinnen einzusetzen.
4 Die Mitglieder der Beschwerdekammern helfen in der Berufungskammer aus, soweit dies erforderlich und der Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen nicht möglich ist (Art. 55 Abs. 3 zweiter Satz StBOG).
5 Im Falle einer Meinungsverschiedenheit betreffend den Einsatz eines Richters oder einer Richterin in einer anderen Kammer als derjenigen, der er oder sie zugeteilt ist, können die Präsidenten oder die Präsidentinnen der betroffenen Kammern die Frage der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten. Der betroffene Richter oder die betroffene Richterin ist anzuhören.
6 Die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 der Strafprozessordnung (StPO)15 bleiben vorbehalten.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
1 Das Präsidium der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 StBOG.
2 Die Vertretung der Präsidenten oder Präsidentinnen und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 Absatz 2 StBOG.
3 Verwendet die StPO17 den Begriff «Präsidentin oder Präsident des betreffenden Gerichts», so obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der betreffenden Kammer des Gerichts; er oder sie kann die Aufgabe an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers delegieren.
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
1 Die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen verteilen die Geschäfte und bestimmen die Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz.
2 Bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper berücksichtigen sie namentlich die folgenden Kriterien: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten.18
3 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin kann einen Einzelrichter oder eine Einzelrichterin sowie einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende oder einen Instruktionsrichter oder eine Instruktionsrichterin eines aus drei Richtern oder Richterinnen bestehenden Spruchkörpers bestimmen und ihm oder ihr die Instruktion des Verfahrens und die Präsidialfunktionen übertragen.19
4 Die Kammerpräsidenten oder -präsidentinnen sind zuständig für die Gewährung von Amts- oder Rechtshilfe gegenüber anderen Behörden bezüglich der bei ihnen hängigen Verfahren.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 9. März 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 210).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 9. März 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 210).
1 Ist ein Richter oder eine Richterin des Spruchkörpers verhindert und gefährdet dies das Verfahren oder beeinträchtigt es seinen raschen Fortgang, so wird dieser Richter oder diese Richterin ersetzt.
2 Bei der Wahl des neu einzusetzenden Richters oder der neu einzusetzenden Richterin tragen die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen den Kriterien nach Artikel 15 Absatz 2 Rechnung.
20 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 9. März 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 210).
1 Die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen versehen die Aufgaben nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 StBOG und den Artikeln 335 Absatz 1 und 348 Absatz 2 StPO21.
2 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidenten und ‑präsidentinnen oder, im Regelfall nach Rücksprache mit diesen, die Verwaltungskommission übertragen (Art. 59 Abs. 3 StBOG).
1 Die Mitglieder des Spruchkörpers legen fest, ob die endgültige Ausfertigung eines Entscheides genehmigt werden muss.
2 Der oder die Vorsitzende des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin unterzeichnen die Entscheide der Kammern. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes Gerichtsmitglied bzw. ein anderer Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.22
3 Die übrigen Entscheide unterzeichnen das verantwortliche Gerichtsmitglied und ein allenfalls mitwirkender Gerichtsschreiber oder eine allenfalls mitwirkende Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnen der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin respektive ein stellvertretendes Gerichtsmitglied; im Einzelrichterverfahren kann der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin durch einen andern Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin vertreten werden.
22 Die Berichtigung vom 18. Okt. 2016 betrifft nur den französichen Text (AS 2016 3535).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4495).
1 Der Strafkammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 35 StBOG oder nach anderen Bundesgesetzen zugewiesen sind.25
2 Die Strafkammer urteilt in der Einzelrichterbesetzung oder in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen im Sinne von Artikel 36 StBOG.
3 Ein Entscheid, der nicht während der Hauptverhandlung gefällt wird oder dem keine Hauptverhandlung vorangehen muss, kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4495).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
2 …29
3 Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.30
27 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4495).
29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4495).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 22. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 384).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575).
1 Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche (Art. 38a StBOG).
2 Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist.32
3 Entscheide, die nicht während der Hauptverhandlungen getroffen werden oder auf die keine Verhandlung folgt, können auf dem Zirkulationsweg erfolgen, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers eine Beratung verlangen.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 22. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 384).
Die Sitzungsleitung trifft organisatorische Massnahmen und sorgt für Sitzungsdisziplin im Rahmen der Sitzungen und der Gerichtsverhandlungen.
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Gerichtsmitglieder, die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.
1 Die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 200633 wird gemäss Artikel 64 StBOG sinngemäss angewendet.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann für ein Dokument aus dem Bereich der Justizverwaltung den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200434 gewähren. Gesuche sind in der Regel schriftlich zu stellen. Über den gewährten Zugang ist eine Aktennotiz zu erstellen, die von der ersuchenden Person zu unterzeichnen ist.
3 Wird der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert, so teilt der Generalsekretär oder die Generalsekretärin dies der ersuchenden Person in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196835 mit. Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82–89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200536.
4 Für die Gebührenerhebung gilt das Reglement vom 31. März 200637 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006.
Das Reglement für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 200638 wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.