0.641.751.41

 AS 2010 569

Originaltext

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im
Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 29. Januar 2010

Provisorisch angewendet ab 1. Februar 2010

In Kraft getreten am 14. April 20111

(Stand am 14. April 2011)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein,

eingedenk dessen, dass die Schweiz und Liechtenstein einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen bilden,

vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die Umweltabgaben eine einheit­liche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten,

berücksichtigend, dass Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist,

ebenso berücksichtigend, dass die in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft sowie Richtlinie 2004/101/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls2, und die schweizerische Bundesgesetzgebung, welche beide in Umsetzung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen3 die Reduktion von Treibhausgasen verfolgen, gleichwertig sind,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1)  In Beachtung der Fiskalautonomie der beiden Vertragsstaaten regeln der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein in einer Vereinbarung4 die Einzelheiten zur Erhebung der Umweltabgaben in Liechtenstein parallel zur Erhebung in der Schweiz, die Übernahme der schweizerischen Bundesgesetzgebung über diese Abgaben in das liechtensteinische Recht sowie deren Vollzug.

2)  Die Verwendung der Abgabenerträge ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, mit Ausnahme der Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft. Zur Sicherstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum sieht Liechtenstein Bestimmungen zur Rückverteilung der CO2-Abgabe an Unternehmen in Liechtenstein vor, die jenen der Schweiz entsprechen.

3)  Die Schweiz informiert Liechtenstein rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der schweizerischen Bundesgesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben im Hinblick auf die Übernahme durch Liech­tenstein. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.

4)  Liechtenstein informiert die Schweiz rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der liechtensteinischen Gesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben, welche sich aufgrund der Teilnahme Liechtensteins im EWR ergeben. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.

Art. 2

Mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages und der Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf diplomatischem Wege gelöst.

Art. 3

Streitfragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden können.

Art. 4

1)  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2)  Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 5

Dieser Vertrag wird ab dem 1. Februar 2010 vorläufig angewendet. Er tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforder­lichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unter­schriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 29. Januar 2010.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Paul Seger

Hubert Büchel