0.814.515.141

 AS 2010 5713

Originaltext

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes

Abgeschlossen am 14. September 2010

In Kraft getreten am 1. Dezember 2010

(Stand am 1. August 2018)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

In Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbaren schwei­zerischen Strahlenschutzgesetzgebung und unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 4 des Zollvertrages sowie der bisherigen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend den Strahlenschutz, regelt diese Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich des Strahlenschutzes.

Art. 2 In Liechtenstein anwendbares schweizerisches Recht

Die aufgrund dieser Vereinbarung in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften im Bereich des Strahlenschutzes sind in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung angeführt. Zudem beachten die in Liechtenstein zuständigen Behörden die diesbezüglich von den schweizerischen Bundesbehörden erlassenen Weisungen und Reglemente.

Art. 3 Grundsatz der Zusammenarbeit

(1)  Die liechtensteinischen Behörden sind zuständig für den Vollzug und die Auf­sicht im Bereich der schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

(2)  Die zuständigen liechtensteinischen Behörden und Fachstellen werden in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung bezeichnet.

(3)  Die schweizerischen Behörden und Fachstellen übernehmen im Rahmen und auf der Grundlage der in der Schweiz geltenden Strahlenschutzgesetzgebung und -praxis im Auftragsverhältnis die in der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung beschriebenen Aufgaben und unterstützen die liechtensteinischen Behörden in ihrer Tätigkeit.

Art. 4 Anwendung und Änderungen der Vereinbarung

(1)  Die zuständigen Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 2 und 3 zu dieser Vereinbarung informieren sich gegenseitig möglichst frühzeitig schriftlich über vorgesehene Änderungen der Rechtsvorschriften in den unter diese Vereinba­rung fallenden Bereichen.

(2)  Ergänzungen oder Änderungen der Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 2 und 3 zu dieser Vereinbarung.

(3)  Die bereinigten Anlagen werden jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetz­blatt kundgemacht. Die Anlagen bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.

(4)  Mit der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhän­gende Fragen werden auf dem diplomatischen Wege gelöst.

Art. 5 Abgeltung des Aufwands

(1)  Für die Wahrnehmung der in der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung beschriebe­nen Aufgaben, die Bereitstellung der Infrastruktur, des Personals, der Unterstützung und Beratung der liechtensteinischen Behörden bei der Durchführung dieser Verein­barung sowie für den gesamten administrativen Aufwand entrichtet das Fürstentum Liechtenstein der Schweiz Abgeltungen gemäss der Anlage 4 zu dieser Vereinba­rung.

(2)  Die pauschale jährliche Abgeltung der Dienstleistungen des Bundesamtes für Gesundheit gemäss der Anlage 4 zu dieser Vereinbarung wird von den zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden alle zwei Jahre überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 6 Inkrafttreten und Kündigung

(1)  Die Parteien informieren sich über den Abschluss des innerstaatlichen Zustim­mungsverfahrens und legen auf diplomatischem Weg den Zeitpunkt des Inkraft­tretens fest.

(2)  Diese Vereinbarung kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Ein­haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 14. Septem­ber 2010.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Didier Burkhalter

Für die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Renate Müssner

Anlage 12

2 Fassung gemäss Notenaustausch vom 3. und 6. Juli 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 3327).

Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Art. 2 der Vereinbarung in Liechtenstein anwendbar sind

SR Nr.

Erlass

AS

814.50

Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 3, 5, 7, 13, 18, 21, 23, 30, 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 41, 45 und 46.

Die Zuständigkeiten für Art. 19, 20, 32, 34, 37, 38 und 47 ergeben sich aus Anlage 2.

1994 1933

2003 187

2004 4719

2004 5391

2006 3459

2017 249

SR Nr.

Erlass

AS

814.501

Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Bst. a, b, c und d, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4, Art. 18, Art. 23 Abs. 2, Art. 28 Abs. 3, Art. 44, 45 46 47 und 48, Art. 61 Abs. 4 und 5, Art. 62 Abs. 2, Art. 64 Abs. 3 Bst. c und f, Art. 65 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 Bst. b, Art. 69 Bst. a Ziff. 3 und Bst. d, Art. 79 Abs. 5, Art. 103, 125 Abs. 6, Art. 128 Abs. 3, Art. 131, Art, 135, Art. 136 Abs. 2 und 3, Art. 137, Art. 138, Art. 144. Art. 145, Art. 146, Art. 147, Art. 151 Abs. 3, Art. 191 Abs. 2 und 4, Art. 198 und Art. 199 Abs. 1 Bst. e.

Die Zuständigkeiten für Art. 7 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 16, Art. 21, Art. 23 Abs. 1, Art. 32 Abs. 5, Art. 34, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 4, Art. 41 Abs. 3, Art. 42, 50 Abs. 3, Art. 52 Abs. 5, Art. 53 Abs. 4, Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2, Art. 58 Abs. 2, Art. 59, Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Bst. a, Art. 69 Bst. a. Ziff. 2 und Bst. c, Art. 70 Abs. 6, Art. 71 Bst. c und d, Art. 74 Bst. c, Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 3, Art. 80 Abs. 3, Art. 81 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, Art. 82 Abs. 3 und 4, Art. 83 Abs. 2 und 3, Art. 86 Abs. 3 und 4, Art. 88, Art. 90, Art. 91, Art. 92 Abs. 2, Art. 94 Abs. 4, Art. 95 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2, Art. 100 Abs. 3, Art. 102, Art. 106 Abs. 4, Art. 109, Art. 111, Art. 112, Art. 113, Art. 114, Art. 115, Art. 116, Art. 118, Art. 119 Abs. 4, Art. 123 Abs. 4, 5 und 6, Art. 124 Abs. 1 und 3, Art. 125 Abs. 7, Art. 127, Art. 128 Abs. 1 und 2, Art. 129 Abs. 3, Art. 130, Art. 134 Abs. 2, Art. 135, Art. 139 Abs. 1, Art. 140, Art. 141, Art. 144 Abs. 2, Art. 146 Abs. 3, Art. 148 Abs. 2, Art. 150 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 152, Art. 153, Art 154, Art. 156, Art. 157, Art. 158 Bst. a und b, Art. 159 Abs. 2 und 4, Art. 161 Abs. 2, Art. 162 Abs. 1 und 3, 4 und 5, Art. 165 Abs. 2, Art. 166 Abs. 1, Art. 167 Abs. 2, Art. 168 Abs. 3, 4 und 5, Art. 169 Abs. 1 und 2, Art. 170, Art 171, Art. 172 Abs. 2, Art. 174 Abs. 2 und 3, Art. 175 Abs. 3, Art. 176 Abs. 2, 3 und 4, Art. 178, Art. 180 Abs. 2 und 3, Art. 181, 183, 184 Abs. 1, 2 und 4, Art. 187, 188 Abs. 1, Art. 189, 191 Abs. 1 und 3 und Art. 195 ergeben sich aus Anlage 2.

Art. 66 Abs. 2 ist mit der Massgabe anwendbar, dass Liechtenstein akkreditierte Personendosimetriestellen mit Sitz im EWR akzeptiert. Die von diesen Stellen ermittelten Daten müssen in einer vom BAG vorgeschriebenen Form dem zentralen Dosisregister gemeldet werden.

Art. 59 Abs. 2 und 4, Art. 65 Abs. 1, Art. 69 Bst. c und Art. 127 Bst. c sind mit der Massgabe anwendbar, dass die Meldung an die jeweilige versichernde Unfallver­sicherungsgesellschaft zu erfolgen hat.

2017 4261

SR Nr.

Erlass

AS

814.501.261

Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungs­verordnung)

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 1 Bst. g, Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1, 3 und 4.

Die Zuständigkeiten für Art. 4 Abs. 2, Art. 7, Art. 9 Abs. 1 Bst. e, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 und Anhang 5 ergeben sich aus Anlage 2.

2017 4413

SR Nr.

Erlass

AS

814.501.43

Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Personen- und Umgebungsdosimetrie (Dosimetrie­verordnung)

Die Zuständigkeiten für Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 11 Abs. 2 und 4, Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 14, 15, Art. 18, Art. 20, Art. 23, Art. 33, Art. 37, Art. 38, Art, 39, Art. 41, Art. 42 und Anhang 15 Punkt B Ziffern 2.4, 4.4, 5.4 und 17.4 in ergeben sich aus Anlage 2.

2017 4553

SR Nr.

Erlass

AS

814.501.51

Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (SnAV)

Die Zuständigkeit für Art. 4 ergibt sich aus Anlage 2.

2017 4637

SR Nr.

Erlass

AS

814.501.512

Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen in der Medizin (MeQV)

Die Zuständigkeiten für Art. 2 Abs. 2, Art. 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 5, Art. 29 Abs. 2 und 3, und Art. 30 Abs. 6
ergeben sich aus Anlage 2.

2017 4655

SR Nr.

Erlass

AS

814.501.513

Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den Strahlenschutz bei medizinischen Teilchenbeschleunigeranlagen (Beschleunigerverordnung, BeV)

Die Zuständigkeiten für Art. 3, Art. 9 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 28 Abs. 1, Anhang 3 Ziff. 1 und 2.2, Anhang 4 Ziff. 3b ergeben sich aus Anlage 2.

2017 4687

SR Nr.

Erlass

AS

814.52

Verordnung vom 22. Januar 2014 über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 10 Abs. 1 und 2.

Die Zuständigkeiten für Art. 2, 3, 4, 5, 7 Abs. 2, Art. 8, 10 Abs. 3 ergeben sich aus Anlage 2.

2014 419

SR Nr.

Erlass

AS

814.542.1

Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen (Röntgenverordnung, RöV)

Die Zuständigkeiten für Art. 4, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 15 Abs. 1, 2 und 4, Art. 17 Abs. 7 Bst. b, Art. 20 Abs. 6, Art. 21 und Art. 31 ergeben sich aus Anlage 2.

2017 4715

SR Nr.

Erlass

AS

814.554

Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM)

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 8.

Die Zuständigkeiten für Art. 3 Abs. 6, Art. 5, Art. 10 Abs. 6, Art. 14, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und 3, Art. 17 Abs. 3, Art. 18 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und 3, Art. 25 Abs. 7, Art. 30 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 47, Art. 48, Art. 49, Art. 50 Abs. 3 und 4, Art. 55 Abs. 3, Art. 56 Abs. 1 ergeben sich aus Anlage 2.

2017 4753

SR Nr.

Erlass

AS

814.557

Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2.

2017 4797

SR Nr.

Erlass

AS

814.56

Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 2 und 7.

Die Zuständigkeiten für Art. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und Art. 8 ergeben sich aus Anlage 2.

2017 4801

Anlage 23

3 Fassung gemäss Notenaustausch vom 3. und 6. Juli 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 3327).

Zuständige Behörden im Fürstentum Liechtenstein nach Art. 3 der Vereinbarung

(1)  Zuständig für den Vollzug und die Aufsicht im Fürstentum Liechtenstein sind das Amt für Gesundheit (AG), das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW), das Amt für Volkswirtschaft (AVW), das Amt für Umwelt (AU) sowie das Amt für Bevölkerungsschutz (ABS).

(2)  Das AG ist zuständig für die Bewilligungen und die Aufsicht im Bereich von Medizin und Forschung und für die Aufsicht in Ausbildungsstätten.

(3)  Das ALKVW ist zuständig für die Überwachung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und Tieren.

(4)  Das AVW ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für Betriebe im Fürstentum Liechtenstein, in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe.

(5)  Das AU ist zuständig für die Überwachung der Umwelt im Fürstentum Liechtenstein bezüglich ionisierender Strahlung und Radioaktivität sowie für die Über­wachung der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen. Es ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Falle der Verbrennung radioaktiver Abfälle sowie der Abgabe radioaktiver Abfälle geringer Aktivität an die Umwelt.

(6)  Das ABS und sonstige nach dem Bevölkerungsschutzgesetz betraute Stellen sind zuständig für die Anordnung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Fürstentum Liechtenstein bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität.

(7)  Das AG ist zuständig für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann. Das ABS unterstützt das AG bei der Verteilung der Jodtabletten und des Informationsmaterials innerhalb Liechtensteins.

Anlage 34

4 Fassung gemäss Notenaustausch vom 3. und 6. Juli 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 3327).

Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz und Zusammenarbeit bei der Durchführung der Vereinbarung nach Art. 3 der Vereinbarung

1. Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz

a)
Zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben sind in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die Sammelstelle des Bundes für radioaktive Abfälle (nachfolgend: Sammelstelle), die Armee­apotheke sowie die weiteren in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten schweizerischen Behörden oder Fachstellen.
b)
Das BAG wird für Betriebe beigezogen, bei denen vor allem die Öffentlichkeit geschützt werden muss, insbesondere die medizinischen Betriebe und die Institute für Forschung und Lehre an Hochschulen.
c)
Die Suva wird für Betriebe beigezogen, in denen vor allem die Arbeitnehmer geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe.
d)
Die Sammelstelle wird beigezogen, soweit es sich um ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle handelt.
e)
Die Armeeapotheke wird für die Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten beigezogen.

2. Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung der Umwelt

Das BAG wird bei der Überwachung der Umwelt und im Falle der Abgabe von radioaktivem Material an die Umwelt im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AU bei folgenden Aufgaben:

Einbezug Liechtensteins in das automatische Messnetz (Art. 192 StSV5)
Erstellung eines Probenahme- und Messprogramms in Zusammenarbeit mit dem AU (Art. 193 Abs. 1 StSV)
Organisation der Probenahme und Untersuchung (Art. 193 Abs. 2 StSV)
Interpretation der Daten (Art. 194 Abs. 1 StSV)
Zusammenstellung der Ergebnisse der Überwachung und die daraus für die Bevölkerung resultierenden Strahlendosen (Art. 194 Abs. 4 StSV)
Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Überwachung der Umweltradioaktivität.

3. Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen von radiologischen Altlasten

Das AU informiert das BAG über Standorte und Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen.

4. Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung der Lebensmittel

Das BAG und das ALKVW arbeiten bei der Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und von Nahrungsmitteln im Hinblick auf die Ermittlung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Radioaktivität in der Umwelt wie folgt zusammen:

Das ALKVW erhebt auf Antrag des BAG die zur Überwachung der Umwelt notwendigen Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch und von Nahrungsmitteln gemäss Artikel 191 Absatz 3 und Artikel 193 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3.
Die resultierenden Daten werden gemäss Artikel 194 StSV in den jährlichen Bericht des BAG aufgenommen.
Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Über­wachung der Radioaktivität in Lebensmitteln.

5. Zusammenarbeit der Behörden bei erhöhten Radonkonzentrationen

a)
Das BAG wird bei erhöhten Radonkonzentrationen im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AU bei folgenden Aufgaben nach Artikel 157 StSV:
Abgabe von Empfehlungen zu Schutzmassnahmen (Bst. a)
Beratung der Hauseigentümer und weiterer Interessierter bei Radonproblemen (Bst. c)
Beratung der betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeigneten Schutzmassnahmen (Bst. d)
Evaluation der Auswirkungen der Massnahmen (Bst. h)
Bereitstellung der gesammelten Messdaten (Bst. e).
b)
Das BAG übernimmt folgende Aufgabe:
Führung der zentralen Radondatenbank für das Fürstentum Liechtenstein, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen (Art. 162 StSV).
c)
Das AU teilt dem BAG die Ergebnisse der Radonmessungen in Liechtenstein mit und informiert das BAG regelmässig über den Stand der Sanierungen.

6. Zusammenarbeit der Behörden und Fachstellen bei der Entsorgung von radioaktiven Abfällen

a)
Das BAG wird bei der Überwachung und der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen beigezogen und unterstützt das AU bei folgenden Aufgaben:
Ausarbeitung von Bewilligungen, Festlegung der Abgaberate und Abgabekonzentration, Emissionsüberwachung sowie Überwachung von Betrieben in Zusammenhang mit der kontrollierten Abgabe von radioaktiven Abfällen (Art. 108, Art. 109 Abs. 1 und 2 und Art. 111–116 StSV)
Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen.
b)
Die Sammelstelle wird bei der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen beigezogen und übernimmt folgende Aufgaben:
Entgegennahme von ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfällen (Art. 119–120 StSV)
Erhebung von Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gemäss der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV‑StS).

7. Zusammenarbeit der Behörden bei Bewilligungen und Aufsicht in Betrieben der Medizin und Forschung, sowie in Ausbildungsstätten

Das BAG wird im Bereich des Strahlenschutzes in der Medizin, Forschung und Lehre im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben:

Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG6)
Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG)
Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG)
Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG)
Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG)
Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG)
Entscheidungen gemäss Artikel 38 StSG
Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Lehre, Forschung und Medizin
Veranlassung von klinischen Audits (Art. 41 StSV)
Koordination, Vorbereitung und Durchführung von klinischen Audits (Art. 42 und 189 StSV)
Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Institution zur Durchführung von Strahlenschutzausbildungen (Art. 4 Strahlenschutz-Aus­bildungsverordnung7)
Typenbewilligung von Strahlungsquellen (Art. 15 StSV).

8. Zusammenarbeit bei Bewilligungen und Aufsicht in Industrie- und Gewerbebetrieben

Die Suva wird im Bereich des Strahlenschutzes in Betrieben im Fürstentum Liechtenstein, in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen geschützt werden müssen, insbesondere in Industrie- und Gewerbebetrieben, beigezogen und unterstützt das AVW bei folgenden Aufgaben:

Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG)
Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG)
Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG)
Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG)
Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG)
Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG)
Entscheidungen gemäss Artikel 38 StSG
Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Industrie- und Gewerbebetrieben.

9. Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten

a)
Die Armeeapotheke wird im Bereich Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben:
Beschaffung von Jodtabletten (Art. 2 und Art. 4 Jodtabletten-Verord­nung8)
Integration von Liechtenstein in das Konzept zur Qualitätssicherung und in das Konzept zum Austausch, Ersatz und Entsorgung der eingelagerten Tabletten (Art. 7 Jodtabletten-Verordnung)
Sicherstellung der Verfügbarkeit von benötigten Unterlagen und Unterstützung des AG bei der Orientierung von Fachleuten und der Bevölkerung über die Jod-Prophylaxe (Art. 9 Jodtabletten-Verordnung).
b)
Das AG meldet der Armeeapotheke die Lagerorte und den Bestand der eingelagerten Tabletten gemäss Artikel 5 Jodtabletten-Verordnung.

10. Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Personendosimetrie

a)
Das BAG wird im Bereich der Personendosimetrie im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben:
Aufbewahrung der im zentralen Dosisregister für Liechtenstein erfassten relevanten Daten (Art. 72 StSV)
Berücksichtigung der für Liechtenstein erfassten Daten im jährlichen Bericht über die Personendosimetrie (Art. 75 StSV)
b)
Das BAG übernimmt folgende Aufgabe:
Führung des zentralen Dosisregisters für beruflich strahlenexponierte Personen im Fürstentum Liechtenstein (Art. 72 StSV).

Anlage 49

9 Fassung gemäss Notenaustausch vom 3. und 6. Juli 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2018 3327).

Abgeltung des Aufwands der schweizerischen Behörden und Fachstellen im Rahmen der Vereinbarung nach Art. 5 der Vereinbarung

Die in der Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen des BAG werden pauschal mit 40 000 Franken pro Jahr abgegolten. Sollte der Aufwand dieser Dienstleistungen den üblichen Rahmen deutlich überschreiten, so kann dafür im Einzelfall und nach Absprache eine angemessene separate Abgeltung nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Die Abgeltung der Auditorinnen und Auditoren, welche die klinischen Audits durchführen, wird separat in Rechnung gestellt.

Die Entgeltung der Suva erfolgt mittels Pauschalbetrag, welcher in einer separaten Vereinbarung zwischen dem AVW und der Suva festgelegt wird.

Sammelstelle des Bundes (ablieferungspflichtige Abfälle): die Sammelstelle erhebt gemäss Strahlenschutz-Gebührenverordnung10 und dem Verursacherprinzip (Art. 4 StSG11) die Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle direkt beim Verursacher.

Die im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten anfallenden Kosten werden nach Rechnung vergütet.