672.934.9

Bundesbeschluss
über die Genehmigung eines Zusatzabkommens
zum Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Schweiz und Frankreich

vom 18. Juni 2010 (Stand am 4. November 2010)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20092
und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 27. November 20093,

beschliesst:

Art. 1

1 Das Zusatzabkommen vom 27. August 20094 zum Abkommen vom 9. September 19665 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbe­steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzabkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der im Abkommen nach OECD-Standard vorgesehenen Amtshilfe. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann er die Umsetzung der Amtshilfe durch Verord­nung regeln.

Art. 3

1 Der Bundesrat gibt der Regierung der Französischen Republik die Erklärung ab, dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.

2 Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung der Französischen Republik hin.

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif­fer 3 der Bundesverfassung.