Dieses Abkommen wird geschlossen zwischen
dem EUREKA-Sekretariat, Rue Neerveld 107, 1200 Brüssel, Belgien, vertreten durch seinen Leiter, Herrn Luuk Borg,
und
dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)2, Effingerstrasse 27,
CH-3003 Bern, Schweiz, vertreten durch seine Direktorin, Frau Ursula Renold
im Namen des Schweizerischen Bundesrats,
nachfolgend einzeln oder gemeinsam «Parteien» oder «Partei» genannt.
Präambel
Die Schweiz hat gemeinsam mit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern (nachfolgend «die teilnehmenden Mitgliedstaaten») im Rahmen von EUREKA die Initiative zur Aufstellung eines gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms mit der Bezeichnung «Eurostars» (nachfolgend «Eurostars Joint Programme» genannt) ergriffen. Das Eurostars Joint Programme dient der Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender KMU. Ziel ist das Erreichen einer kritischen Masse in der Verwaltung und bei den finanziellen Ressourcen und die Mobilisierung zusätzlichen Fachwissens sowie weiterer Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die geplante Laufzeit des Programms von 2008–2013 auf mindestens 300 Mio. EUR geschätzt.
Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013, nachstehend «das Siebte Rahmenprogramm» genannt) sieht im Sinne von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten vor, einschliesslich Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen.
Die Gemeinschaft hat ein Assoziierungsabkommen mit der Schweiz geschlossen, das die Beteiligung der Schweiz an Initiativen gemäss Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms vorsieht.
In ihrer Entscheidung Nr. 743/2008/EG vom 9. Juli 2008 (nachstehend «die Entscheidung» genannt) haben das Europäische Parlament und der Rat vereinbart, dass sich die Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am Eurostars Joint Programme beteiligt. Damit soll die Wirkung und die kritische Masse des Eurostars Joint Programme erhöht werden und ein Anreiz für eine stärkere Integration der beteiligten nationalen Programme geschaffen werden. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich während der sechsjährigen Laufzeit des Eurostars Joint Programme auf höchstens ein Drittel der tatsächlichen Finanzbeiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, höchstens jedoch auf 100 Mio. EUR. Voraussetzung für die Leistung des Finanzbeitrags sind eine effiziente Durchführung, Finanzzusagen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die tatsächliche Zahlung der nationalen Beiträge. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beträgt somit höchstens 25 Prozent der Gesamthöhe des öffentlichen Beitrags zum Eurostars Joint Programme.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich auf das EUREKA-Sekretariat als spezielle Durchführungsstelle für das Management des Eurostars Joint Programme geeinigt. Die Durchführungsstelle beaufsichtigt die Durchführung des Programms und ist für die Entgegennahme, Zuteilung und die Beaufsichtigung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft an das Eurostars Joint Programme zuständig. Das EUREKA-Sekretariat ist von 2008–2013 insbesondere für den regelmässigen Aufruf zur Einreichung von Anträgen mit einem oder mehreren Schlussterminen pro Jahr verantwortlich und richtet eine zentralisierte Begutachtung der Eurostars-Anträge und ein Auswahlverfahren für Eurostars-Projekte ein.
Das BBT3 wurde von der Schweiz förmlich damit beauftragt, aus seinem für das Eurostars-Programm vorgesehenen nationalen Budget Finanzhilfen an juristische Personen zu leisten, die an ausgewählten Eurostars-Projekten teilnehmen.
Das Eurostars Joint Programme wird durchgeführt gemäss der Entscheidung und der zwischen der Kommission (im Auftrag der Gemeinschaft) und dem EUREKA-Sekretariat geschlossenen Delegierungsvereinbarung, in der die Aufgaben des EUREKA-Sekretariats, die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte des geistigen Eigentums (Intellectual Property Rights, IPR) sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen durch das EUREKA-Sekretariat an Dritte festgelegt sind, sowie gemäss jährlichen Finanzierungsvereinbarungen.
Dementsprechend kommen die Parteien wie folgt überein: