0.275.12

AS 2010 5609; BBl 2009 1777

Originaltext

Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(Lugano-Übereinkommen, LugÜ)

Abgeschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007

Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 20091

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Oktober 2010

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2011

(Stand am 8. April 2016)

1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (AS 2010 5601)

Präambel

Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Perso­nen zu verstärken,

in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zustän­digkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustel­len,

im Bewusstsein der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im wirtschaftlichen Bereich durch die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind,

unter Berücksichtigung:

des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gericht­liche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Union geschlossenen Beitrittsübereinkom­men;
des Luganer Übereinkommens vom 16. September 19882 über die gericht­liche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das die Anwendung der Bestimmungen des Brüs­seler Übereinkommens von 1968 auf bestimmte Mitgliedstaaten der Euro­päischen Freihandelsassoziation erstreckt;
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem König­reich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichnet worden ist;

in der Überzeugung, dass die Ausdehnung der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens die recht­liche und wirtschaftliche Zusammenarbeit verstärken wird,

in dem Wunsch, eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen,

haben in diesem Sinne beschlossen, dieses Übereinkommen zu schliessen, und

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I: Anwendungsbereich

Art. 1

1.  Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

2.  Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:

a)
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetz­liche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts;
b)
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c)
die soziale Sicherheit;
d)
die Schiedsgerichtsbarkeit.

3.  In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «durch dieses Überein­kommen gebundener Staat» jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Euro­päische Gemeinschaft bezeichnen.

Titel II: Zuständigkeit

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 2

1.  Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

2.  Auf Personen, die nicht dem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat angehören, in dem sie ihren Wohnsitz haben, sind die für Inländer massgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Art. 3

1.  Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkom­men gebundenen Staates haben, können vor den Gerichten eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nur gemäss den Vorschriften der Abschnitte 2–7 dieses Titels verklagt werden.

2.  Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.

Art. 4

1.  Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Überein­kommen gebundenen Staates, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden durch dieses Übereinkommen gebunde­nen Staates nach dessen eigenen Gesetzen.

2.  Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

Abschnitt 2: Besondere Zuständigkeiten

Art. 5

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkom­men gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden:

1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre,

b)
im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung:
für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem durch dieses Über­einkommen gebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag gelie­fert worden sind oder hätten geliefert werden müssen
für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen
c)
ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

2.  wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt:

a)
vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohn­sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b)
im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfah­ren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
c)
im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfah­ren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;

3.  wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädi­gende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

4.  wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

5.  wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

6.  wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;

7.  wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung:

a)
mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
b)
mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;

diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

Art. 6

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkom­men gebundenen Staates hat, kann auch verklagt werden:

1.
wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Ver­handlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
2.
wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventions­klage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3.
wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4.
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staa­tes, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.
Art. 7

Ist ein Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

Abschnitt 3: Zuständigkeit für Versicherungssachen

Art. 8

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

Art. 9

1.  Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Über­einkommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:

a)
vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat;
b)
in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat bei Kla­gen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat; oder
c)
falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, bei dem der federführende Ver­sicherer verklagt wird.

2.  Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebun­denen Staates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem durch dieses Übereinkom­men gebundenen Staat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlas­sung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Art. 10

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer ausserdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versiche­rungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Art. 11

1.  Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

2.  Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

3.  Sieht das für die unmittelbare Klage massgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Art. 12

1.  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

2.  Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Art. 13

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abge­wichen werden:

1.
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird;
2.
wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen;
3.
wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland ein­tritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist;
4.
wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohn­sitz nicht in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, aus­genommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzli­che Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sa­chen in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat betrifft, oder
5.
wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder meh­rere der in Artikel 14 aufgeführten Risiken deckt.
Art. 14

Die in Artikel 13 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:

1.
sämtliche Schäden:
a)
an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahr­zeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwe­cken verbunden sind,
b)
an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschliesslich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;
2.
Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Pas­sagieren oder Schäden an deren Reisegepäck:
a)
aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäss Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, dass – was die letztgenannten betrifft – nach den Rechtsvorschriften des durch die­ses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem das Luftfahrzeug ein­getragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung sol­cher Risiken untersagt sind,
b)
für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden;
3.
finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäss Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
4.
irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1–3 ge­nannten Risiken in Zusammenhang steht;
5.
unbeschadet der Nummern 1–4 alle Grossrisiken.

Abschnitt 4: Zuständigkeit bei Verbrauchersachen

Art. 15

1.  Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt:

a)
wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt;
b)
wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist; oder
c)
in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem durch die­ses Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschliesslich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

2.  Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

3.  Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reise­verträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbrin­gungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

Art. 16

1.  Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

2.  Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

3.  Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Art. 17

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abge­wichen werden:

1.
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird;
2.
wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen; oder
3.
wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­enthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.

Abschnitt 5: Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

Art. 18

1.  Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

2.  Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsver­trag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebun­denen Staates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem der durch dieses Überein­kommen gebundenen Staaten eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Art. 19

Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Überein­kommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:

1.
vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat;
2.
in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat
a)
vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder
b)
wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demsel­ben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Or­tes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.
Art. 20

1.  Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des durch dieses Über­einkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

2.  Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Art. 21

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abge­wichen werden:

1.
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; oder
2.
wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

Abschnitt 6: Ausschliessliche Zuständigkeiten

Art. 22

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschliesslich zuständig:

1.
für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs auf­einander folgende Monate auch die Gerichte des durch dieses Überein­kom­men gebundenen Staates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben;
2.
für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Überein­kommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;
3.
für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
4.
für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Mar­ken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaat­li­chen Übereinkommens als vorgenommen gilt.
Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 19733 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschliesslich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird;
5.
für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebunde­nen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

Abschnitt 7: Vereinbarung über die Zuständigkeit

Art. 23

1.  Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:

a)
schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung; oder
b)
in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Par­teien entstanden sind; oder
c)
im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch ent­spricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten.

2.  Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinba­rung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

3.  Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, so können die Gerichte der anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

4.  Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschliesslich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.

5.  Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedin­gungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig sind.

Art. 24

Sofern das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig ist.

Abschnitt 8: Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens


Art. 25

Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angeru­fen wird, für die das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebunde­nen Staates aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig ist.

Art. 26

1.  Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat und der vor den Gerichten eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach diesem Übereinkommen begründet ist.

2.  Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleich­wertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.

3.  An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 19654 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das verfahrenseinlei­tende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem genannten Über­einkommen zu übermitteln war.

4.  Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 oder durch das am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemein­schaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und ausser­gerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen gebunden sind, wenden in ihrem Verhältnis untereinander Artikel 19 der genannten Verordnung an, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung oder nach dem genannten Abkommen zu übermitteln war.

Abschnitt 9: Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren


Art. 27

1.  Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

2.  Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Art. 28

1.  Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

2.  Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angeru­fene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

3.  Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Ent­scheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren wider­sprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Art. 29

Ist für die Klagen die ausschliessliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Art. 30

Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:

1.
zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausge­setzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegen­den Massnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken; oder
2.
falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Massnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

Abschnitt 10: Einstweilige Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind


Art. 31

Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Über­einkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Titel III: Anerkennung und Vollstreckung

Art. 32

Unter «Entscheidung» im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Entscheidung zu verstehen, die von einem Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erlassen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschliesslich des Kosten­festsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

Abschnitt 1: Anerkennung

Art. 33

1.  Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Ent­scheidungen werden in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

2.  Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegens­tand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Titels die Feststellung beantra­gen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

3.  Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Art. 34

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn:

1.
die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;
2.
dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfah­renseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechts­behelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
3.
sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
4.
sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
Art. 35

1.  Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 68 vorliegt. Des Weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung ver­sagt werden, wenn ein Fall des Artikels 64 Absatz 3 oder des Artikels 67 Absatz 4 vorliegt.

2.  Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

3.  Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.

Art. 36

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Art. 37

1.  Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ausset­zen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

2.  Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entschei­dung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

Abschnitt 2: Vollstreckung

Art. 38

1.  Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Ent­scheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

2.  Im Vereinigten Königreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten König­reichs registriert worden ist.

Art. 39

1.  Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.

2.  Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

Art. 40

1.  Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats massgebend.

2.  Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorge­sehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

3.  Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.

Art. 41

Sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Ent­scheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

Art. 42

1.  Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungs­staats vorsieht.

2.  Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Ent­scheidung werden dem Schuldner zugestellt.

Art. 43

1.  Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

2.  Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht eingelegt.

3.  Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfah­ren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör massgebend sind.

4.  Lässt sich der Schuldner auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 26 Absätze 2–4 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat.

5.  Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheits­gebiet eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechts­behelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreck­barerklärung ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Art. 44

Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.

Art. 45

1.  Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

2.  Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Art. 46

1.  Das nach Artikel 43 oder Artikel 44 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

2.  Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

3.  Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicher­heit, die es bestimmt, abhängig machen.

Art. 47

1.  Ist eine Entscheidung nach diesem Übereinkommen anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Massnahmen einschliesslich sol­cher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 41 bedarf.

2.  Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Massnahmen, die auf eine Siche­rung gerichtet sind, zu veranlassen.

3.  Solange die in Artikel 43 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschie­den ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Massnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Art. 48

1.  Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die sonst befugte Stelle sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.

2.  Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung erteilt wird.

Art. 49

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist.

Art. 50

1.  Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so geniesst er in dem Verfah­ren nach diesem Abschnitt hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungs­staats vorsieht.

2.  Der Antragsteller, der die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungs­behörde begehrt, die in Dänemark, Island oder Norwegen in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen, isländischen oder norwegi­schen Justizministeriums darüber vorlegt, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzun­gen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt.

Art. 51

Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entschei­dung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Art. 52

Im Vollstreckungsstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften

Art. 53

1.  Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzule­gen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

2.  Unbeschadet des Artikels 55 hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Artikel 54 vorzulegen.

Art. 54

Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebun­denen Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Beschei­nigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens aus.

Art. 55

1.  Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheini­gung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

2.  Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten befugten Person zu beglaubigen.

Art. 56

Die in Artikel 53 und in Artikel 55 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Titel IV: Öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche

Art. 57

1.  Öffentliche Urkunden, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat auf Antrag in dem Verfahren nach den Arti­keln 38 ff. für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versa­gen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffent­lichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich widersprechen würde.

2.  Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor Verwaltungs­behörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder ‑verpflichtungen angesehen.

3.  Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

4.  Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Titels III sind sinngemäss anzuwenden. Die befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheini­gung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI dieses Übereinkommens aus.

Art. 58

Vergleiche, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen und in dem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt. Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem ein Prozessvergleich geschlossen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens aus.

Titel V: Allgemeine Vorschriften

Art. 59

1.  Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des durch dieses Überein­kommen gebundenen Staates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

2.  Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem durch dieses Übereinkommen gebunde­nen Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu ent­scheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen durch dieses Überein­kommen gebundenen Staat hat, das Recht dieses Staates an.

Art. 60

1.  Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieses Über­einkommens ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich:

a)
ihr satzungsmässiger Sitz;
b)
ihre Hauptverwaltung; oder
c)
ihre Hauptniederlassung

befindet.

2.  Im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands ist unter dem Ausdruck «sat­zungsmässiger Sitz» das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.

3.  Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.

Art. 61

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben und die vor den Strafgerichten eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen vertreten lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

Art. 62

Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst die Bezeichnung «Gericht» jede Be­hörde, die von einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat als für die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Rechtsgebiete zuständig bezeichnet worden ist.

Titel VI: Übergangsvorschriften

Art. 63

1.  Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffent­liche Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Voll­streckung einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

2.  Ist die Klage im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Massgabe des Titels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen:

a)
wenn die Klage im Ursprungsstaat erhoben wurde, nachdem das Übereinkom­men von Lugano vom 16. September 1988 sowohl im Ur­sprungsstaat als auch in dem ersuchten Staat in Kraft getreten war;
b)
in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zustän­dig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwi­schen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war.

Titel VII: Verhältnis zu der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates und zu anderen Rechtsinstrumenten



Art. 64

1.  Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung folgender Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt: der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einschliesslich deren Änderungen, des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Überein­kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Über­einkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind, sowie des am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäi­schen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zustän­digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

2.  Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt:

a)
in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohn­sitz im Hoheitsgebiet eines Staates hat, in dem dieses Übereinkommen, aber keines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente gilt, oder wenn die Gerichte eines solchen Staates nach Artikel 22 oder 23 dieses Übereinkom­mens zuständig sind;
b)
bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren im Sinne der Artikel 27 und 28, wenn Verfahren in einem Staat anhängig gemacht werden, in dem dieses Übereinkommen, aber keines der in Absatz 1 aufge­führten Rechtsinstrumente gilt, und in einem Staat, in dem sowohl dieses Übereinkommen als auch eines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstru­mente gilt;
c)
in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der ersuchte Staat keines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente anwendet.

3.  Ausser aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der Entscheidung zugrunde liegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen unterscheidet, der sich aus diesem Überein­kommen ergibt, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem Staat hat, in dem dieses Über­einkommen, aber keines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente gilt, es sei denn, dass die Entscheidung anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.

Art. 65

Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet des Artikels 63 Absatz 2 und der Arti­kel 66 und 67 im Verhältnis zwischen den durch dieses Übereinkommen gebunde­nen Staaten die zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bestehenden Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie dieses Übereinkommen. Durch dieses Übereinkommen werden insbesondere die in Anhang VII aufgeführten Über­einkünfte ersetzt.

Art. 66

1.  Die in Artikel 65 angeführten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.

2.  Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen sind oder aufge­nommen worden sind.

Art. 67

1.  Dieses Übereinkommen lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Vertragspar­teien und/oder die durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. Unbeschadet der Verpflichtun­gen aus anderen Übereinkünften, denen manche Vertragsparteien angehören, schliesst dieses Übereinkommen nicht aus, dass die Vertragsparteien solche Über­einkünfte schliessen.

2.  Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass ein Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, der Vertragspartei einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf eine solche Übereinkunft stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, der nicht Vertragspartei der betref­fenden Übereinkunft ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 26 dieses Übereinkommens an.

3.  Entscheidungen, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf eine Überein­kunft über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten nach Titel III dieses Übereinkommens anerkannt und vollstreckt.

4.  Neben den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Voll­streckung versagt werden, wenn der ersuchte Staat nicht durch die Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet gebunden ist und die Person, gegen die die Aner­kennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ihren Wohnsitz in diesem Staat hat oder wenn der ersuchte Staat ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist und die Übereinkunft von der Europäischen Gemeinschaft geschlossen werden müsste, in einem ihrer Mitgliedstaaten, es sei denn, die Entscheidung kann ander­weitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden.

5.  Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien einer Über­einkunft über ein besonderes Rechtsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Vor­aussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieses Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ange­wandt werden.

Art. 68

1.  Dieses Übereinkommen lässt Übereinkünfte unberührt, durch die sich die durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkom­mens verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte anderer durch dieses Über­einkommen gebundener Staaten gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnli­chen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 nur auf einen der in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Zuständigkeitsgründe gestützt werden könnten. Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften, denen manche Vertragsparteien angehören, schliesst dieses Übereinkommen nicht aus, dass die Vertragsparteien solche Übereinkünfte treffen.

2.  Keine Vertragspartei kann sich jedoch gegenüber einem Drittstaat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen durch dieses Überein­kommen gebundenen Staat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist:

a)
wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsicht­lich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungs­gewalt darüber zu erhalten, oder wenn die Klage sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt; oder
b)
wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegen­stand des Verfahrens ist.

Titel VIII: Schlussvorschriften

Art. 69

1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Europäische Gemeinschaft, Dänemark und die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, zur Unter­zeichnung auf.

2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt, der der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.

3.  Zum Zeitpunkt der Ratifizierung kann jede Vertragspartei Erklärungen gemäss den Artikeln I, II und III des Protokolls 1 abgeben.

4.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Gemeinschaft und ein Mitglied der Euro­päischen Freihandelsassoziation ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

5.  Für jede andere Vertragspartei tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgt.

6.  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 des Protokolls 2 ersetzt dieses Überein­kommen ab dem Tag seines Inkrafttretens gemäss den Absätzen 4 und 5 das am 16. September 1988 in Lugano geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Jede Bezugnahme auf das Lugano-Übereinkommen von 1988 in anderen Rechtsinstrumenten gilt als Bezugnahme auf dieses Übereinkommen.

7.  Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den aussereuropäischen Gebieten im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b ersetzt dieses Übereinkommen ab dem Tag seines Inkrafttretens für diese Gebiete gemäss Artikel 73 Absatz 2 das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli­cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 3. Juni 1971 in Luxem­burg unterzeichnete Protokoll über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Überein­kommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind.

Art. 70

1.  Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten:

a)
die Staaten, die nach Auflage dieses Übereinkommens zur Unterzeichnung Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation werden, unter den Vor­aussetzungen des Artikels 71;
b)
ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft im Namen bestimmter aus­sereuropäischer Gebiete, die Teil seines Hoheitsgebiets sind oder für de­ren Aussenbeziehungen dieser Mitgliedstaat zuständig ist, unter den Voraus­setzungen des Artikels 71;
c)
jeder andere Staat unter den Voraussetzungen des Artikels 72.

2.  Die in Absatz 1 genannten Staaten, die diesem Übereinkommen beitreten wollen, richten ein entsprechendes Ersuchen an den Verwahrer. Dem Beitrittsersuchen und den Angaben nach den Artikeln 71 und 72 ist eine englische und französische Über­setzung beizufügen.

Art. 71

1.  Jeder in Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Staat, der diesem Übereinkommen beitreten will:

a)
teilt die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben mit;
b)
kann Erklärungen nach Massgabe der Artikel I und III des Protokolls 1 abge­ben.

2.  Der Verwahrer übermittelt den anderen Vertragsparteien vor der Hinterlegung der Beitrittsurkunde des betreffenden Staates die Angaben, die ihm nach Absatz 1 mitgeteilt wurden.

Art. 72

1.  Jeder in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c genannte Staat, der diesem Überein­kommen beitreten will:

a)
teilt die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben mit;
b)
kann Erklärungen nach Massgabe der Artikel I und III des Protokolls 1 abgeben;
c)
erteilt dem Verwahrer Auskünfte insbesondere über:
1)
sein Justizsystem mit Angaben zur Ernennung der Richter und zu deren Unabhängigkeit,
2)
sein innerstaatliches Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht,
3)
sein Internationales Zivilprozessrecht.

2.  Der Verwahrer übermittelt den anderen Vertragsparteien die Angaben, die ihm nach Absatz 1 mitgeteilt worden sind, bevor er den betreffenden Staat gemäss Absatz 3 zum Beitritt einlädt.

3.  Unbeschadet des Absatzes 4 lädt der Verwahrer den betreffenden Staat nur dann zum Beitritt ein, wenn die Zustimmung aller Vertragsparteien vorliegt. Die Vertrags­parteien sind bestrebt, ihre Zustimmung spätestens innerhalb eines Jahres nach der Aufforderung durch den Verwahrer zu erteilen.

4.  Für den beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen nur im Verhältnis zu den Vertragsparteien in Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine Einwände gegen den Beitritt erhoben haben.

Art. 73

1.  Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

2.  Für einen in Artikel 70 genannten beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt, in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt der beitretende Staat als Vertragspartei dieses Übereinkommens.

3.  Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer den Wortlaut dieses Übereinkommens in ihrer oder ihren Sprachen übermitteln, der, sofern die Vertragsparteien nach Artikel 4 des Protokolls 2 zugestimmt haben, ebenfalls als verbindlich gilt.

Art. 74

1.  Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

2.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.

3.  Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf einen Zeit­raum von sechs Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer Notifikation beim Verwahrer.

Art. 75

Diesem Übereinkommen sind beigefügt:

ein Protokoll 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstre­ckungsfragen;
ein Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss;
ein Protokoll 3 über die Anwendung von Artikel 67;
die Anhänge I bis IV und Anhang VII mit Angaben zur Anwendung des Über­einkommens;
die Anhänge V und VI mit den Formblättern für die Bescheinigungen im Sinne der Artikel 54, 58 und 57;
Anhang VIII mit der Angabe der verbindlichen Sprachfassungen des Überein­kommens gemäss Artikel 79;
Anhang IX mit den Angaben gemäss Artikel II des Protokolls 1.

Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.

Art. 76

Unbeschadet des Artikels 77 kann jede Vertragspartei eine Revision dieses Überein­kommens beantragen. Zu diesem Zweck beruft der Verwahrer den Ständigen Aus­schuss nach Artikel 4 des Protokolls 2 ein.

Art. 77

1.  Die Vertragsparteien teilen dem Verwahrer den Wortlaut aller Rechtsvorschriften mit, durch den die Listen in den Anhängen I bis IV geändert werden, sowie alle Streichungen oder Zusätze in der Liste des Anhangs VII und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Diese Mitteilung erfolgt rechtzeitig vor Inkrafttreten; ihr ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen. Der Verwahrer passt die betref­fenden Anhänge nach Anhörung des Ständigen Ausschusses gemäss Artikel 4 des Protokolls 2 entsprechend an. Zu diesem Zweck erstellen die Vertragsparteien eine Übersetzung der Anpassungen in ihren Sprachen.

2.  Jede Änderung der Anhänge V und VI sowie VIII und IX wird vom Ständigen Ausschuss gemäss Artikel 4 des Protokolls 2 angenommen.

Art. 78

1.  Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien:

a)
die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b)
den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsparteien in Kraft tritt;
c)
die nach den Artikeln I bis IV des Protokolls 1 eingegangenen Erklärungen;
d)
die Mitteilungen nach Artikel 74 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 1 sowie Absatz 4 des Protokolls 3.

2.  Den Notifikationen ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen.

Art. 79

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den in Anhang VIII aufgeführten Sprachen abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt. Der Schweizerische Bundesrat übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Überein­kommen unterzeichnet.

Geschehen zu Lugano am dreißigsten Oktober zweitausendsieben.

(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen



Die Hohen Vertragsparteien

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

1.  Gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ausgefertigt worden sind und einer Person zuge­stellt werden sollen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen durch dieses Überein­kommen gebundenen Staates befindet, werden nach den zwischen diesen Staaten geltenden Übereinkünften übermittelt.

2.  Sofern die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine an den Verwahrer gerichtete Erklärung widersprochen hat, können diese Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats der gerichtlichen Amtsperson des ersuchten Staa­tes, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist, eine Abschrift des Schriftstücks. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht. Sie wird durch eine Bescheinigung festgestellt, die der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaats unmittelbar zugesandt wird.

3.  Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 oder durch das am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemein­schaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und ausser­gerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen gebunden sind, wenden diese Verordnung und dieses Abkommen in ihrem Verhältnis untereinander an.

Art. II

1.  Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 für eine Gewährleistungs- oder Inter­ventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in den in Anhang IX genannten Staaten, die durch dieses Übereinkommen gebunden sind, nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, kann vor den Gerichten dieser Staaten nach Massgabe der in Anhang IX genannten Vorschriften verklagt werden.

2.  Die Europäische Gemeinschaft kann zum Zeitpunkt der Ratifizierung erklären, dass die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 genannten Verfahren in bestimmten anderen Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommen werden können, und Angaben zu den geltenden Vorschriften mitteilen.

3.  Entscheidungen, die in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten aufgrund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 11 ergangen sind, werden in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Staaten nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entschei­dungen gemäss den Absätzen 1 und 2 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt.

Art. III

1.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei der Hin­terlegung der Ratifikationsurkunde zu erklären, dass sie den folgenden Teil der Bestimmung in Artikel 34 Absatz 2 nicht anwenden wird:

«es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte».

Falls die Schweizerische Eidgenossenschaft diese Erklärung abgibt, wenden die anderen Vertragsparteien denselben Vorbehalt gegenüber Entscheidungen der schweizerischen Gerichte an.

2.  Die Vertragsparteien können sich in Bezug auf Entscheidungen, die in einem beitretenden Staat gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c ergangen sind, durch Erklärung folgende Rechte vorbehalten:

a)
das in Absatz 1 erwähnte Recht; und
b)
das Recht einer Behörde im Sinne von Artikel 39, unbeschadet der Vorschrif­ten des Artikels 41 von Amts wegen zu prüfen, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung vorlie­gen.

3.  Hat eine Vertragspartei einen solchen Vorbehalt gegenüber einem beitretenden Staat nach Absatz 2 erklärt, kann dieser beitretende Staat sich durch Erklärung dasselbe Recht in Bezug auf Entscheidungen vorbehalten, die von Gerichten dieser Vertragspartei erlassen worden sind.

4.  Mit Ausnahme des Vorbehalts gemäss Absatz 1 gelten die Erklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren und können für jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Vertragspartei notifiziert die Verlängerung einer Erklärung gemäss Absatz 2 spätestens sechs Monate vor Ablauf des betreffenden Zeitraums. Ein beitretender Staat kann seine Erklärung gemäss Absatz 3 erst nach Verlängerung der betreffenden Erklärung gemäss Absatz 2 verlängern.

Art. IV

Die Erklärungen nach diesem Protokoll können jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurückgenommenen werden. Der Notifikation ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen. Die Vertragsparteien erstellen eine Überset­zung in ihren Sprachen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Notifikation wirksam.

Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss



Präambel

Die Hohen Vertragsparteien,

gestützt auf Artikel 75 des Übereinkommens,

in Anbetracht der sachlichen Verknüpfung zwischen diesem Übereinkommen, dem Lugano-Übereinkommen von 1988 und den in Artikel 64 Absatz 1 dieses Überein­kommens genannten Rechtsinstrumenten,

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für Ent­scheidungen über die Auslegung der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente zuständig ist,

in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen Teil des Gemeinschaftsrechts wird und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften deshalb für Entscheidungen über die Auslegung dieses Übereinkommens in Bezug auf dessen Anwendung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist,

in Kenntnis der bis zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens ergangenen Ent­scheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente und der bis zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidun­gen der Gerichte der Vertragsparteien des Lugano-Übereinkommens von 1988 über die Auslegung des letzteren Übereinkommens,

in der Erwägung, dass sich die gleichzeitige Revision des Lugano-Übereinkommens von 1988 und des Brüsseler Übereinkommens von 1968, die zum Abschluss eines revidierten Texts dieser Übereinkommen geführt hat, sachlich auf die vorgenannten Entscheidungen zu dem Brüsseler Übereinkommen und dem Lugano-Überein­kommen stützte,

in der Erwägung, dass der revidierte Text des Brüsseler Übereinkommens nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Eingang gefunden hat,

in der Erwägung, dass dieser revidierte Text auch die Grundlage für den Text dieses Übereinkommens war,

in dem Bestreben, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden und zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das vorliegende Übereinkommen übernommen worden sind, sowie der anderen in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente zu gelangen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1.  Jedes Gericht, das dieses Übereinkommen anwendet und auslegt, trägt den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in massgeblichen Entscheidungen von Gerichten der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten sowie in Entschei­dungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder zu ähnlichen Bestimmungen des Lugano-Überein­kommens von 1988 und der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens ge­nannten Rechtsinstrumente entwickelt worden sind.

2.  Für die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt die Verpflichtung in Absatz 1 unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder aus dem am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergeben.

Art. 2

Jeder durch dieses Übereinkommen gebundene Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, hat das Recht, gemäss Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dem Gerichtshof eine Frage über die Auslegung dieses Übereinkommens oder der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Überein­kommens genannten Rechtsinstrumente zur Vorabentscheidung vorlegt.

Art. 3

1.  Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften richtet ein System für den Austausch von Informationen über die Entscheidungen ein, die in Anwendung dieses Übereinkommens sowie des Lugano-Übereinkommens von 1988 und der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente ergangen sind. Dieses System ist öffentlich zugänglich und enthält Entscheidungen letztin­stanzlicher Gerichte sowie des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und andere besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen, die in Anwen­dung dieses Übereinkommens, des Lugano-Übereinkommens von 1988 und der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente ergangen sind. Die Entscheidungen werden klassifiziert und mit einer Zusammenfassung versehen.

Die zuständigen Behörden der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten übermitteln der Kommission auf der Grundlage dieses Systems die von den Gerich­ten dieser Staaten erlassenen vorgenannten Entscheidungen.

2.  Der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wählt die für die Anwendung des Übereinkommens besonders interessanten Fälle aus und legt diese gemäss Artikel 5 auf einer Sitzung der Sachverständigen vor.

3.  Bis die Europäischen Gemeinschaften das System im Sinne von Absatz 1 einge­richtet haben, behält der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften das System für den Austausch von Informationen über die in Anwendung dieses Übereinkom­mens sowie des Lugano-Übereinkommens von 1988 ergangenen Entscheidungen bei.

Art. 4

1.  Es wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, der aus den Vertretern der Vertrags­parteien besteht.

2.  Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Verwahrer des Übereinkommens Sitzungen des Ausschusses ein zu:

einer Konsultation über das Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten;
einer Konsultation über die Anwendung des Artikels 67 einschliesslich des beabsichtigten Beitritts zu Rechtsinstrumenten über ein besonderes Rechts­gebiet im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 und Rechtsetzungsvorschlägen gemäss dem Protokoll 3;
der Erwägung des Beitritts neuer Staaten. Der Ausschuss kann an beitre­tende Staaten im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c insbesondere Fragen über ihr Justizsystem und die Umsetzung dieses Übereinkommens richten. Der Ausschuss kann auch Anpassungen dieses Übereinkommens in Betracht ziehen, die für dessen Anwendung in den beitretenden Staaten not­wendig sind;
der Aufnahme neuer verbindlicher Sprachfassungen nach Artikel 73 Absatz 3 des Übereinkommens und den notwendigen Änderungen des Anhangs VIII;
einer Konsultation über eine Revision des Übereinkommens gemäss Arti­kel 76;
einer Konsultation über Änderungen der Anhänge I bis IV und des Anhangs VII gemäss Artikel 77 Absatz 1;
der Annahme von Änderungen der Anhänge V und VI gemäss Artikel 77 Absatz 2;
der Rücknahme von Vorbehalten und Erklärungen der Vertragsparteien nach Protokoll 1 und notwendigen Änderungen des Anhangs IX.

3.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit Regeln für seine Arbeits­weise und Beschlussfassung. Darin ist auch die Möglichkeit vorzusehen, dass Kon­sultation und Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgen.

Art. 5

1.  Der Verwahrer kann im Bedarfsfall eine Sitzung der Sachverständigen zu einem Meinungsaustausch über die Wirkungsweise des Übereinkommens einberufen, insbesondere über die Entwicklung der Rechtsprechung und neue Rechtsvorschrif­ten, die die Anwendung des Übereinkommens beeinflussen können.

2.  An der Sitzung nehmen Sachverständige der Vertragsparteien, der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten, des Gerichtshofs der Europäischen Gemein­schaften und der Europäischen Freihandelsassoziation teil. Die Sitzung steht weite­ren Sachverständigen offen, deren Anwesenheit zweckdienlich erscheint.

3.  Probleme, die sich bei der Anwendung des Übereinkommens stellen, können dem Ständigen Ausschuss gemäss Artikel 4 zur weiteren Behandlung vorgelegt werden.

Protokoll 3 über die Anwendung von Artikel 67 des Übereinkommens


Die Hohen Vertragsparteien

sind wie folgt übereingekommen:

1.  Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Euro­päischen Gemeinschaften enthalten sind oder künftig darin enthalten sein werden, ebenso behandelt wie die in Artikel 67 Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte.

2.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Bestimmung eines vorgeschla­genen Rechtsakts der Organe der Europäischen Gemeinschaften mit dem Überein­kommen nicht vereinbar ist, so fassen die Vertragsparteien unbeschadet der Anwen­dung des in Protokoll 2 vorgesehenen Verfahrens unverzüglich eine Änderung nach Artikel 76 ins Auge.

3.  Werden einige oder alle Bestimmungen, die in Rechtsakten der Organe der Euro­päischen Gemeinschaften im Sinne von Absatz 1 enthalten sind, von einer Vertrags­partei oder mehreren Vertragsparteien gemeinsam in innerstaatliches Recht umgesetzt, werden diese Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts in gleicher Weise behandelt wie die Übereinkünfte im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens.

4.  Die Vertragsparteien teilen dem Verwahrer den Wortlaut der in Absatz 3 genannten Bestimmungen mit. Dieser Mitteilung ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen.

Anhang I5

5 Bereinigt gemäss Ziff. I der Mitteilungen der EU vom 28. März 2011 und der Schweiz vom 29. April 2011 (AS 2011 6059), der Mitteilungen der EU vom 7. März 2014 AS 2014 4703) und vom 8. April 2016 (AS 2017 113).

Die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens sind folgende:

in Bulgarien: Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzbuchs über Inter­nationales Privatrecht,
in der Tschechischen Republik: Gesetz Nr. 91/2012 über Internationales Privatrecht (Zákon o mezinárodním právu soukromém), insbesondere Artikel 6,
in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Prozessordnung (Lov om ret­tens pleje),
in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung,
in Estland: Artikel 86 (Gerichtliche Zuständigkeit am Ort der Belegenheit des Vermögens) der Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik), sofern sich die Klage nicht auf das Vermögen der Person bezieht; Artikel 100 (Klage auf Einstellung der Anwendung von Standardklauseln) der Zivilprozessordnung, soweit die Klage bei dem Gericht eingereicht wird, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Standardklausel angewandt wurde,
in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας),
in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil),
in Island: Artikel 32 Absatz 4 der Zivilprozessordnung (Lög um meðferð ein­kamála nr. 91/1991),
in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird,
in Italien: Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995,
in Zypern: Artikel 21 des Gerichtsgesetzes, Gesetz 14/60,
in Lettland: Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absätze 3, 5, 6 und 9 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums),
in Litauen: Artikel 783 Absatz 3, Artikel 787 und Artikel 789 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas),
in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil),
in Ungarn: Artikel 57 der Gesetzesverordnung Nr. 13 von 1979 über Inter­nationales Privatrecht (a nemzetközi magánjogról szóló 1979. évi 13. törvé­nyerejű rendelet),
in Malta: Artikel 742, 743 und 744 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozess­ordnung – Kapitel 12 (Kodiċi ta’ Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili – Kap. 12) und Artikel 549 des Handelsgesetzbuches – Kapitel 13 (Kodiċi tal-kummerċ – Kap. 13),
in Norwegen: Abschnitt 4–3 Absatz 2 Satz 2 der Prozessordnung (tvistelo­ven),
in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,
in Kroatien: Artikel 54 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse;
in Polen: Artikel 1103 Nummer 4 und Artikel 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego), insofern als letzterer die Zuständigkeit ausschließlich nach Folgendem begründet: Der Antragsteller besitzt die polnische Staatsangehörigkeit oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in Polen;
in Portugal: Artikel 63 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil), insofern als nach diesem Artikel ein exorbitanter Gerichtsstand begründet werden kann – zum Beispiel ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet (sofern sie sich in Portugal befindet), wenn die (im Ausland befindliche) Hauptverwaltung Zustellungsadressat ist –, und Artikel 10 der Arbeitsprozessordnung (Código de Processo do Trabalho), insofern als nach diesem Artikel ein exorbitanter Gerichtsstand begründet werden kann – zum Beispiel ist in einem Verfahren, das ein Arbeitnehmer in Bezug auf einen individuellen Arbeitsvertrag gegen einen Arbeitgeber angestrengt hat, das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat,
in Rumänien: Titel I «Internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte» Artikel 1065 bis 1081 in Buch VII «Internationales Zivilverfahrensrecht» des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung.
in Slowenien: Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o medarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 47 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravd­nem postopku) und Artikel 58 des Gesetzes über Internationales Privatrecht und die Prozessordnung (Zakon o medarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 59 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku),
in der Slowakei: die Artikel 37–37e des Gesetzes Nr. 97/1963 über Internatio­nales Privatrecht und die entsprechenden Verfahrensvorschriften,
in der Schweiz: Artikel 4 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht6 (Gerichtsstand des Arrestortes/for du lieu du séquestre/foro del luogo del sequestro),
in Finnland: Kapitel 10 § 18 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken),
in Schweden: Kapitel 10 § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prozessordnung (rättegångs­balken),
im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch:
a)
die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Verei­nigten Königreich,
b)
das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinig­ten Königreich oder
c)
die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

Anhang II7

7 Bereinigt gemäss Ziff. I der Mitteilungen der EU vom 28. März 2011 und der Schweiz vom 29. April 2011 (AS 2011 6059), der Mitteilungen der EU vom 7. März 2014 AS 2014 4703) und vom 8. April 2016 (AS 2017 113).

Anträge nach Artikel 39 des Übereinkommens sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden einzureichen:

in Belgien beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht,
in Bulgarien beim Окръжния съд,
in der Tschechischen Republik beim «okresní soud»,
in Dänemark beim Byret,
in Deutschland:
a)
beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts,
b)
bei einem Notar für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde,
in Estland beim Maakohus,
in Griechenland beim Μονομελές Πρωτοδικείο,
in Spanien beim Juzgado de Primera Instancia,
in Frankreich:
a)
beim greffier en chef du tribunal de grande instance,
b)
beim président de la chambre départementale des notaires im Falle eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen öffentlichen Urkunde,
in Irland beim High Court,
in Island beim héraðsdómur,
in Italien bei der Corte d’appello,
in Zypern beim Επαρχιακό Δικαστήριο oder für Entscheidungen in Unterhalts­sachen beim Οικογενειακό Δικαστήριο,
in Lettland beim Rajona (pilsētas) tiesa,
in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas,
in Luxemburg beim Präsidenten des tribunal d’arrondissement,
in Ungarn beim «törvényszék székhelyén működő járásbíróság» und in Budapest beim «Budai Központi Kerületi Bíróság»,
in Malta beim Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili oder Qorti tal-Maġistrati ta’ Għaw­dex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha, oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Reġistratur tal-Qorti auf Befassung durch den Ministru responsabbli għall-Ġustizzja,
in den Niederlanden beim voorzieningenrechter van de rechtbank,
in Norwegen beim Tingrett,
in Österreich beim Bezirksgericht,
in Polen beim Sąd Okręgowy,
in Portugal: bei den «instâncias centrais de competência especializada cível, instâncias locais, secção competência genérica» oder «secção cível» – sofern es letzteres gibt – der «tribunais de comarca». Bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (unter oder über 18 Jahren) und bei Unterhaltspflichten im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei den «secções de família e menores das instâncias centrais» oder in Ermangelung derselben bei den «secções de competência genérica» oder «secção cível» – sofern es letzteres gibt – der «instâncias locais». Für die übrigen Unterhaltspflichten, die auf einem Familien- oder Verwandtschaftsverhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, bei den «secções de competência genérica» oder den «secção cível» – sofern es letzteres gibt – der «instâncias locais»,
in Rumänien beim Tribunal,
in Slowenien beim Okrožno sodišče,
in der Slowakei beim okresný súd,
in der Schweiz beim kantonalen Vollstreckungsgericht/tribunal cantonal de l’exécution/giudice cantonale dell’esecuzione,
in Finnland beim Käräjäoikeus/tingsrätt,
in Schweden: «tingsrätt»,
in Kroatien beim općinski sudovi in Zivilsachen, beim Općinski građanski sud u Zagrebu und beim trgovački sudovi in Handelssachen;
im Vereinigten Königreich:
a)
in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Family Court über den Secretary of State,
b)
in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court über die Scottish Ministers,
c)
in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court über das Department of Justice,
d)
in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court über den Attorney General of Gibraltar.

Anhang III8

8 Bereinigt gemäss Ziff. I der Mitteilungen der EU vom 28. März 2011 und der Schweiz vom 29. April 2011 (AS 2011 6059), der Mitteilungen der EU vom 7. März 2014 AS 2014 4703) und vom 8. April 2016 (AS 2017 113).

Die Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens sind bei folgen­den Gerichten einzulegen:

in Belgien:
a)
im Falle des Schuldners beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht,
b)
im Falle des Antragstellers bei der cour d’appel oder beim hof van beroep,
in Bulgarien beim Апелативен съд – София,
in der Tschechischen Republik beim «okresní soud»,
in Dänemark beim landsret,
in Deutschland beim Oberlandesgericht,
in Estland beim Ringkonnakohus,
in Griechenland beim Εφετείο,
in Spanien bei der Audiencia Provincial über das Juzgado de Primera Instancia, das die Entscheidung erlassen hat,
in Frankreich:
a)
bei der Cour d’appel in Bezug auf Entscheidungen zur Genehmigung des Antrags,
b)
beim vorsitzenden Richter des Tribunal de grande instance in Bezug auf Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags,
in Irland beim High Court,
in Island beim héraðsdómur,
in Italien bei der Corte d’appello,
in Zypern beim Επαρχιακό Δικαστήριο oder für Entscheidungen in Unterhalts­sachen beim Οικογενειακό Δικαστήριο,
in Lettland beim Apgabaltiesa über das rajona (pilsētas) tiesa,
in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas,
in Luxemburg bei der Cour supérieure de Justice als Berufungsinstanz für Zivilsachen,
in Ungarn beim «törvényszék székhelyén mőködő járásbíróság» (in Budapest beim «Budai Központi Kerületi Bíróság»); über den Rechtsbehelf entscheidet das «törvényszék» (in Budapest das «Fővárosi Törvényszék»),
in Malta beim «Qorti ta’ l-Appell» nach dem in der Zivilprozessordnung «Kodiċi ta’ Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili – Kap. 12» festgelegten Verfahren oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen durch «rikors ġuramentat» vor dem «Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili jew il-Qorti tal-Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha»,
in den Niederlanden: die rechtbank,
in Norwegen beim lagmannsrett,
in Österreich beim Landesgericht über das Bezirksgericht,
in Polen beim Sąd Apelacyjny über das Sąd Okręgowy,
in Portugal beim Tribunal da Relação über das Gericht, das die Entschei­dung erlassen hat,
in Rumänien bei der Curte de Apel,
in Slowenien beim okrožno sodišče,
in der Slowakei beim Berufungsgericht, über das Bezirksgericht, gegen des­sen Entscheidung Berufung eingelegt wird,
in der Schweiz beim oberen Gericht des Kantons,
in Finnland beim hovioikeus/hovrätt,
in Schweden: «tingsrätt»,
in Kroatien beim županijski sud über das općinski sud in Zivilsachen und Visoki trgovački sud Republike Hrvatske über das trgovački sud in Handelssachen;
im Vereinigten Königreich:
a)
in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Family Court,
b)
in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unter­haltssachen beim Sheriff Court,
c)
in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Un­terhaltssachen beim Magistrates’ Court,
d)
in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court.

Anhang IV9

9 Bereinigt gemäss den Mitteilungen der EU vom 7. März 2014 (AS 2014 4703) und vom 8. April 2016 (AS 2017 113).

Nach Artikel 44 des Übereinkommens können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:

in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: Kassationsbeschwerde,
in Bulgarien: обжалване пред Върховния касационен съд,
in der Tschechischen Republik: ein «dovolání», ein «žaloba na obnovu řízení» und ein «žaloba pro zmatečnost»,
in Dänemark: ein Rechtsbehelf beim højesteret nach Genehmigung des Pro­cesbevillingsnævnet,
in Deutschland: Rechtsbeschwerde,
in Estland: kassatsioonikaebus,
in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Court of Appeal,
in Island: ein Rechtsbehelf beim Hæstiréttur,
in Zypern: ein Rechtsbehelf beim obersten Gericht,
in Kroatien: ein Rechtsbehelf beim Vrhovni sud Republike Hrvatske,
in Lettland: ein Rechtsbehelf beim «Augstākā tiesa» über das «Apgabaltiesa»,
in Litauen: eine Kassationsbeschwerde beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas,
in Ungarn: felülvizsgálati kérelem,
in Malta: Es können keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden; bei Ent­scheidungen in Unterhaltssachen Qorti ta’ l-Appell nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (kodiċi ta Organizzazzjoni u Procedura Ċivili – Kap. 12) für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren,
in Norwegen: ein Rechtsbehelf beim Høyesteretts Ankeutvalg oder Høyeste­rett,
in Österreich: Revisionsrekurs,
in Polen: skarga kasacyjna,
in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf,
in Rumänien: ein «recursul»,
in Slowenien: ein Rechtsbehelf beim Vrhovno sodišče Republike Slovenije,
in der Slowakei: dovolanie,
in der Schweiz: Beschwerde beim Bundesgericht/recours devant le Tribunal fédéral/ricorso davanti al Tribunale federale,
in Finnland: ein Rechtsbehelf beim korkein oikeus/högsta domstolen,
in Schweden: ein Rechtsbehelf beim «hovrätt» und «Högsta domstolen»,
im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechts­behelf.

Anhang V

Bescheinigung über Urteile und gerichtliche Vergleiche im Sinne der Artikel 54 und 58 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustän­digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1.  Ursprungsstaat: 

2.  Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausge­stellt hat

2.1
Name: 
2.2
Anschrift: 
2.3
Tel./Fax/E-Mail: 

3.  Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozessvergleich geschlossen wurde*

3.1
Bezeichnung des Gerichts: 
3.2
Gerichtsort: 

4.  Entscheidung/Prozessvergleich*

4.1
Datum: 
4.2
Aktenzeichen: 
4.3
Die Parteien der Entscheidung/des Prozessvergleichs*
4.3.1  Name(n) des (der) Kläger(s): 
4.3.2  Name(n) des (der) Beklagten: 
4.3.3  gegebenenfalls Name(n) der anderen Partei(en): 
4.4
Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat
4.5
Wortlaut des Urteilsspruchs/des Prozessvergleichs* in der Anlage zu dieser Bescheinigung

5.  Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde: 

Die Entscheidung/der Prozessvergleich* ist im Ursprungsstaat vollstreckbar (Art. 38 und 58 des Übereinkommens) gegen:

Name: 

Geschehen zu …………, am …………

Unterschrift und/oder Dienstsiegel

*

Nichtzutreffendes streichen.

Anhang VI

Bescheinigung über öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 57 Absatz 4 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustän­digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1.  Ursprungsstaat: 

2.  Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausge­stellt hat

2.1
Name: 
2.2
Anschrift: 
2.3
Tel./Fax/E-Mail: 

3.  Befugte Stelle, aufgrund deren Mitwirkung eine öffentliche Urkunde vorliegt

3.1
Stelle, die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunde beteiligt war (falls zutreffend)
3.1.1  Name und Bezeichnung dieser Stelle: 
3.1.2  Sitz dieser Stelle: 
3.2
Stelle, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend)
3.2.1  Art der Stelle: 
3.2.2  Sitz dieser Stelle: 

4.  Öffentliche Urkunde

4.1
Bezeichnung der Urkunde: 
4.2
Datum: 
4.2.1  an dem die Urkunde aufgenommen wurde
4.2.2  falls abweichend: an dem die Urkunde registriert wurde
4.3
Aktenzeichen: 
4.4
Die Parteien der Urkunde
4.4.1  Name des Gläubigers: 
4.4.2  Name des Schuldners: 

5.  Wortlaut der vollstreckbaren Verpflichtung in der Anlage zu dieser Bescheinigung

Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsstaat gegen den Schuldner vollstreckbar (Art. 57 Abs. 1 des Übereinkommens)

Geschehen zu …………, am …………

Unterschrift und/oder Dienstsiegel

Anhang VII

Die nachstehenden Übereinkünfte werden gemäss Artikel 65 des Übereinkommens durch das Übereinkommen ersetzt:

der am 19. November 189610 in Madrid unterzeichnete spanisch-schweize­rische Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
der am 21. Dezember 192611 in Bern unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen mit Zusatzprotokoll,
das am 2. November 192912 in Bern unterzeichnete deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen,
das am 16. März 1932 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwi­schen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Aner­kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen,
das am 3. Januar 193313 in Rom unterzeichnete italienisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent­scheidungen,
das am 15. Januar 193614 in Stockholm unterzeichnete schwedisch-schwei­zerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gericht­lichen Entscheidungen und Schiedssprüchen,
das am 29. April 195915 in Bern unterzeichnete belgisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen,
der am 16. Dezember 196016 in Bern unterzeichnete österreichisch-schwei­zerische Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent­scheidungen,
das am 12. Juni 1961 in London unterzeichnete britisch-norwegische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gericht­licher Entscheidungen in Zivilsachen,
der am 17. Juni 1977 in Oslo unterzeichnete deutsch-norwegische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent­scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen,
das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsa­chen,
das am 21. Mai 1984 in Wien unterzeichnete norwegisch-österreichische Ab­kommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidun­gen in Zivilsachen.

Anhang VIII

Sprachen im Sinne des Artikels 79 des Übereinkommens sind: Bulgarisch, Tsche­chisch, Dänisch, Niederländisch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Deutsch, Griechisch, Ungarisch, Isländisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch und Schwedisch.

Anhang IX17

17 Fassung gemäss Beschluss des Ständigen Ausschusses am 3. Mai 2011 (AS 2011 6059). Bereinigt gemäss der Mitteilung der EU vom 8. April 2016 (AS 2017 113).

Die Staaten und Vorschriften im Sinne des Artikels II des Protokolls 1 sind fol­gende:

Deutschland: §§ 68 und 72–74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,
Estland: Artikel 214 Absätze 3 und 4 und Artikel 216 der Zivilprozess­ordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik), die für die Streitverkündung gelten,
Kroatien: Artikel 211 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku),
Lettland: Artikel 75, 78, 79, 80 und 81 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums), die für die Streitverkündung gelten,
Litauen: Artikel 47 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas),
Ungarn: Artikel 58–60 der Zivilprozessordnung (Polgári perrendtartás), die für die Streitverkündung gelten,
Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt,
Polen: Artikel 84–85 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego), die für die Streitverkündung (przypozwanie) gelten,
Slowenien: Artikel 204 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku), der für die Streitverkündung gilt.

Geltungsbereich am 3. März 201118

18 AS 2010 5660 und 2011 1215. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten
Ratifikation

Inkrafttreten

Dänemarka

24. September

2009

  1. Januar

2010

Europäische Union*

18. Mai

2009

  1. Januar

2010

Island

25. Februar

2011

  1. Mai

2011

Norwegen

  1. Juli

2009

  1. Januar

2010

Schweiz*

20. Oktober

2010

  1. Januar

2011

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen Texte können auf der Internetseite des Depositars: www.eda.admin.ch/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezo­gen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz19

Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das in Artikel I Absatz 2 des Protokolls 1 vorgesehene Recht vor, für die Zustellung von Schriftstücken zwischen gerichtlichen Amtspersonen von und nach der Schweiz die Einhaltung abweichender Formen zu verlangen.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt entsprechend Artikel III Absatz 1 des Protokolls 1, dass sie den folgenden Teilsatz der Bestimmung von Artikel 34 Absatz 2 nicht anwenden wird: «es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entschei­dung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte».

19 Art. 1 Abs. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (AS 2010 5601)