837.023.212

Verordnung des WBF
über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

vom 24. November 2010 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf Artikel 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung
vom 31. August 19832,

verordnet:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 837.02

Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung

1 Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen.

2 Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 3 Ausrichtung

1 Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823), an die einzelnen Kantone ausgerichtet.

2 Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet.