Art. 1 Berufsbild
Schuhmacherinnen auf Stufe EFZ/Schuhmacher auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie stellen handgefertigte Massschuhe, kleinorthopoädische Schuhzurichtungen, Konfektionsschuhe und Spezialschuhe her und nehmen Reparaturen an diesen Produkten vor.
- b.
- Sie verarbeiten die Materialien und Halbfabrikate fachgerecht zu qualitativ hochstehenden Produkten und nutzen ihre grundlegenden Kenntnisse in Anatomie.
- c.
- Sie setzen die geeigneten Techniken, Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Maschinen und Apparate für Herstellung, Zurichtung und Reparatur von Produkten fachgerecht und pflichtbewusst ein und gestalten ihre Arbeitsprozesse effizient.
- d.
- Sie gehen mit den Betriebseinrichtungen wirtschaftlich, sorgfältig und umweltschonend um.
- e.
- Sie setzen Kundenwünsche beziehungsweise Werkstattvorlagen fachgerecht um.
- f.
- Sie arbeiten gemäss den Vorschriften zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.