Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet:
- –
- «Beitrag» den von der Schweiz an Bulgarien gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag;
- –
- «Schweizerisch-bulgarisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
- –
- «Unterstützungsmassnahme» ein Projekt, einen Themenfonds, die Projektvorbereitungsfazilität, den Fonds für technische Hilfe oder andere gemeinsame Aktivitäten;
- –
- «Projekt» ein einzelnes Projekt oder Programm. Ein Programm besteht aus mehreren Projekten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen;
- –
- «Themenfonds» ein System zur Finanzierung von Aktivitäten, die sich spezifischen Themenbereichen widmen oder die sich an spezifische Empfängergruppen richten;
- –
- «Aktivität» spezifische Hilfe, die unter anderem für Projekte, Stipendien, Partnerschaften und Wissenstransfers im Rahmen eines Themenfonds geleistet wird;
- –
- «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an eine Unterstützungsmassnahme, der die Parteien zugestimmt haben;
- –
- «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
- –
- «Themenfondsabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Themenfonds;
- –
- «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die bulgarische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
- –
- «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die von der NKS ausgewählt wurde und die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
- –
- «Zwischengeschaltete Stelle der Schweiz» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die von der Schweiz mit der Leitung eines Themenfonds beauftragt wurde;
- –
- «Zahlstelle» die im Finanzministerium geschaffene Stelle, die auf bulgarischer Seite für eine geeignete Finanzkontrolle im Rahmen des schweizerisch-bulgarisches Zusammenarbeitsprogramms sorgt;
- –
- «Kontrollstelle» die im Finanzministerium geschaffene Stelle, die auf bulgarischer Seite für die Kontrolle über den Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms sorgt;
- –
- «Projektträger» jede öffentliche oder private Einheit sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, Unterstützungsmassnahmen durchzuführen;
- –
- «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung eines Projekts;
- –
- «Projektdurchführungsauftrag» eine Vereinbarung zwischen der Schweiz, der zwischengeschalteten Stelle der Schweiz und/oder allenfalls dem Projektträger zur Durchführung eines Themenfonds;
- –
- «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags;
- –
- «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den bulgarischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Verwaltung des Beitrags wahrgenommen werden;
- –
- «Globalzuschuss» einen Fonds, der innerhalb eines Themenfonds für einen klar festgelegten Zweck geschaffen wird und der dazu dient, kleine Aktivitäten kosteneffizient zu finanzieren.