0.973.221.41

AS 2010 5133

Übersetzung1

Rahmenabkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend die Durchführung des schweizerisch‑bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union

Abgeschlossen am 7. September 2010

In Kraft getreten durch Notenaustausch vom 25. Oktober 2010

(Stand am 1. Januar 2013)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
die Regierung der Republik Bulgarien
(nachfolgend als «Bulgarien» bezeichnet)

die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden,

im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (nachfolgend als «EU» bezeichnet) für die Stabilität und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist;

in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Ver­ringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;

auf der Grundlage der bisherigen erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern;

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken;

mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Bulgarien zu fördern;

angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat im Addendum vom 25. Juni 2008 (nachfolgend als «Addendum» bezeichnet) zur Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft vom 27. Februar 20062 (nachfol­gend als «Vereinba­rung» bezeichnet) die Absicht äusserte, dass die Schweiz ihren Beitrag in Höhe von 1 000 000 000 Franken (eine Milliarde Franken) zur Verringerung der wirt­schaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU um einen zusätz­lichen Beitrag in Höhe von bis zu 257 000 000 Franken (zweihundertsieben­undfünf­zig Millionen Franken) an Bulgarien und Rumänien erhöhen will,

sind wie folgt übereingekommen:

2 In der AS nicht publiziert.

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet:

«Beitrag» den von der Schweiz an Bulgarien gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag;
«Schweizerisch-bulgarisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Pro­gramm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
«Unterstützungsmassnahme» ein Projekt, einen Themenfonds, die Projektvor­bereitungsfazilität, den Fonds für technische Hilfe oder andere gemeinsame Aktivitäten;
«Projekt» ein einzelnes Projekt oder Programm. Ein Programm besteht aus mehreren Projekten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen;
«Themenfonds» ein System zur Finanzierung von Aktivitäten, die sich spezifi­schen Themenbereichen widmen oder die sich an spezifische Emp­fängergruppen richten;
«Aktivität» spezifische Hilfe, die unter anderem für Projekte, Stipendien, Partnerschaften und Wissenstransfers im Rahmen eines Themenfonds geleistet wird;
«Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an eine Unterstützungsmassnahme, der die Parteien zugestimmt haben;
«Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenen­falls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
«Themenfondsabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Themenfonds;
«Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die bulgarische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
«Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Ein­heit, die von der NKS ausgewählt wurde und die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
«Zwischengeschaltete Stelle der Schweiz» jede öffentliche oder private rechtli­che Einheit, die von der Schweiz mit der Leitung eines Themenfonds beauftragt wurde;
«Zahlstelle» die im Finanzministerium geschaffene Stelle, die auf bulgari­scher Seite für eine geeignete Finanzkontrolle im Rahmen des schweize­risch-bulgarisches Zusammenarbeitsprogramms sorgt;
«Kontrollstelle» die im Finanzministerium geschaffene Stelle, die auf bulgari­scher Seite für die Kontrolle über den Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms sorgt;
«Projektträger» jede öffentliche oder private Einheit sowie jede Organisa­tion, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, Unterstützungsmass­nahmen durchzuführen;
«Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung eines Projekts;
«Projektdurchführungsauftrag» eine Vereinbarung zwischen der Schweiz, der zwischengeschalteten Stelle der Schweiz und/oder allenfalls dem Pro­jektträger zur Durchführung eines Themenfonds;
«Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags;
«Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den bulgarischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Verwal­tung des Beitrags wahrgenommen werden;
«Globalzuschuss» einen Fonds, der innerhalb eines Themenfonds für einen klar festgelegten Zweck geschaffen wird und der dazu dient, kleine Aktivi­täten kosteneffizient zu finanzieren.
Art. 2 Ziele

1.  Die Parteien fördern die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU durch gemeinsam genehmigte Unterstüt­zungsmassnahmen, die in Einklang mit der Vereinbarung und dem Addendum sowie mit dem Konzeptrahmen für das schweizerisch-bulgarische Zusammenarbeitspro­gramm gemäss Anhang 13 dieses Rahmenabkommens stehen.

2.  Das Ziel dieses Rahmenabkommens besteht darin, einen Rahmen mit Regeln und Verfahren für die Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu schaffen.

3 Die Anhänge 1‒5 sind in der AS nicht publiziert.

Art. 3 Höhe des Beitrags

1.  Die Schweiz gewährt Bulgarien einen nicht rückzahlbaren Beitrag zur Verringe­rung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU in Höhe von bis zu 76 000 000 Franken (sechsundsiebzig Millionen Franken), der für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von bis zu zehn Jahren ab der Genehmigung des Beitrags durch das Schweizerische Parlament vom 7. Dezember 20094 bereitgestellt wird.

2.  Die Parteien akzeptieren definitive Vorschläge für Unterstützungsmassnahmen für die Verpflichtung von Mitteln bis zwei Monate vor Ablauf des Verpflichtungszeit­raums.

3.  Mittel, die nicht während des Verpflichtungszeitraums zugewiesen werden, sind für das schweizerisch-bulgarische Zusammenarbeitsprogramm nicht mehr verfügbar.

Art. 4 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens gelten für nationale und länderüber­greifende Unterstützungsmassnahmen, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert und von einem von beiden Parteien genehmigten Projektträger durchgeführt werden.

Art. 5 Verwendung des Beitrags

1.  Der Beitrag wird zur Finanzierung von Unterstützungsmassnahmen verwendet und kann in folgender Form zugesprochen werden:

a)
Finanzhilfe einschliesslich Zuschüsse, Kreditlinien, Kreditgarantien, Kapital­beteiligungen und Darlehen;
b)
Technische Hilfe.

2.  Der Beitrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und geografischen sowie thematischen Schwerpunkten einzusetzen, die im Konzeptrah­men in Anhang 1 festgelegt sind.

3.  5 Prozent des Beitrags werden von der Schweiz für ihren Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesem Rahmenabkommen verwendet. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Personal und Berater sowie für die Verwaltungsinfrastruk­tur, Dienstreisen, Monitoring und Evaluationen.

4.  Der in Form von Zuschüssen geleistete Beitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten einer Unterstützungsmassnahme; dies gilt nicht für Unterstützungsmassnahmen, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf natio­naler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln mitfinanziert werden; in diesem Fall kann der Beitrag bis zu 85 Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten betra­gen. Unterstützungsmassnahmen zur Stärkung von Institutionen und für technische Hilfe, von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführte Unter­stützungsmassnah­men sowie Finanzhilfe zugunsten des Privatsektors (Kreditlinien, Garantien, Kapi­tal- und Schuldenbeteiligungen) können zu 100 Prozent aus dem Beitrag finanziert wer­den.

5.  Für folgende Kosten werden keine Zuschüsse entrichtet: Ausgaben vor der Unter­zeichnung des entsprechenden Abkommens für die Unterstützungsmassnahme durch alle Parteien, Schuldzinsen, Erwerb von Grundstücken und Immobilien und rücker­stattungsfähige Mehrwertsteuer gemäss Artikel 7 dieses Rahmenabkommens.

Art. 6 Koordination und Verfahren

1.  Um sicherzustellen, dass die Unterstützungsmassnahmen die grösstmögliche Wirkung entfalten und um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten zu vermeiden, die aus Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln und anderen Unterstüt­zungsmitteln finanziert werden, sorgen die Parteien für eine wirksame Koordination und den Austausch aller erforderlichen Informationen.

2.  Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, einschliesslich Berichte und Unterlagen im Zusammenhang mit den Unterstützungsmassnahmen, ist in Englisch zu verfassen.

3.  Jede Unterstützungsmassnahme ist durch ein Abkommen (z.B. Projektabkommen, Themenfondsabkommen) zu regeln, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien festgelegt werden.

4.  Im Allgemeinen ist Bulgarien verantwortlich für die Bestimmung von Projekten, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen, während die Themenfonds von der Schweiz erarbeitet werden. Die Schweiz kann Bulgarien ebenfalls Projekte vor­schlagen, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen, einschliesslich Projekte von multilateralen, nationalen oder transnationalen Institutionen. Die Regeln und Ver­fahren für die Auswahl und Durchführung von Unterstützungsmassnahmen sind in den Anhängen 1‒5 zu diesem Rahmenabkommen festgelegt.

5.  Alle Unterstützungsmassnahmen müssen von Bulgarien und von der Schweiz genehmigt werden. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Unterstützungsmassnahmen und des schweizerisch-bulgari­schen Zusammenarbeitsprogramms als Ganzes eine hohe Bedeutung bei. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Unterstützungsmassnahmen, die mit dem Beitrag finanziert werden, Besuche durch­führen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen oder Überprüfungen, Audits sowie Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Bulgarien liefert alle erforderlichen oder relevanten Informationen und trifft oder fordert alle Massnahmen zur erfolgreichen Durchführung solcher Mandate.

6.  Nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenabkommens eröffnet Bulgarien ein sepa­rates Bankkonto, auf das die Mittel im Rahmen des Beitrags der Schweiz überwie­sen werden. Der kumulierte Nettozinsertrag ist einmal jährlich der Schweiz zu melden. Die Mittel für den Themenfonds, die direkt durch eine zwischengeschaltete Stelle der Schweiz oder einen Projektträger verwaltet werden, sowie die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Rahmen­abkommens werden nicht über dieses Konto verwaltet.

7.  Das Zahlungsverfahren für die Projekte und den Themenfonds sind in den Anhängen 3 bzw. 4 festgelegt.

8.  Die NKS setzt einen Monitoring-Ausschuss ein, der die Umsetzung des schweize­risch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms überwacht und umsetzt.

Art. 7 Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben

1.  Die Mehrwertsteuer (MWST) gilt nur als vergütungsfähige Ausgabe, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen wird. Jede auf irgendeine Art rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt nicht als vergütungsfähig, selbst wenn sie vom Projektträger oder von den Endbegünstigten nicht eingefordert wird.

2.  Andere Gebühren, Steuern oder Abgaben, namentlich direkte Steuern und Sozial­versicherungsbeiträge auf Löhnen und Gehältern, gelten nur als vergütungsfähig, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger oder von der zwischengeschal­teten Stelle übernommen werden.

Art. 8 Jährliche Treffen und Berichte

1.  Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-bulgari­schen Zusammenarbeitsprogramms vereinbaren die Parteien jährliche Treffen. Das erste Treffen ist spätestens 18 Monate nach der Unterzeichnung dieses Rahmenab­kommens abzuhalten.

2.  Bulgarien organisiert die Treffen in Zusammenarbeit mit der Schweiz. Die NKS legt einen Monat vor den Treffen einen konsolidierten Jahresbericht vor, der das  gesamte schweizerisch-bulgarische Zusammenarbeitsprogramm abdeckt. Der Bericht behandelt mindestens die in Anhang 2 aufgelisteten Aspekte.

3.  Innerhalb von drei Monaten nach der letzten Auszahlung im Rahmen dieses Rahmenabkommens legt Bulgarien der Schweiz einen Schlussbericht mit einer Auswertung zur Zielerreichung des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeits­programms und einer abschliessenden Finanzaufstellung zur Verwendung des Bei­trags vor, die auf den Rechnungsprüfungen der Unterstützungsmassnahmen basiert.

Art. 9 Zuständige Behörden

1.  Bulgarien hat das Monitoring of EU Funds Directorate, Ministerrat, ermächtigt, in seinem Namen als NKS für das schweizerisch-bulgarische Zusammenarbeitspro­gramm zu handeln. Die NKS trägt die Gesamtverantwortung für die Verwendung des Beitrags in Bulgarien. Bulgarien hat das Finanzministerium ermächtigt, in seinem Namen als Zahlstelle und als Kontrollstelle zu handeln.

2.  Die Schweiz ermächtigt:

das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
und
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement5, vertreten durch das Staats­­sekretariat für Wirtschaft (SECO);

im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeits­programms in ihrem Namen zu handeln.

Entsprechend den Zuständigkeitsbereichen werden die Unterstützungsmassnahmen einer dieser beiden Stellen zugewiesen.

3.  Die Schweizer Botschaft in Sofia fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offi­zielle Informationen zum schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramm. Die laufende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden kann direkt erfolgen.

5 Heute: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631).

Art. 10 Gemeinsames Anliegen

Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdien­lichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äus­sern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen und erklären namentlich, dass sie es als rechtswidrig ansehen, wenn sich jemand für eine Hand­lung oder den Verzicht auf eine Handlung im Zusammenhang mit einem Auftrag oder Vertrag, der unter das vorliegende Rahmenabkommen fällt, einen Vorteil versprechen lässt oder annimmt. Jeder konkrete Fall, auf den dies zutrifft, ist hinrei­chender Grund zur Auflösung des vorliegenden Rahmenabkommens, des entspre­chenden Abkommens zur Unterstützungsmassnahme, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1.  Die Anhänge 1–5 sind Bestandteil dieses Rahmenabkommens.

2.  Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Rahmenabkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen.

3.  Dieses Rahmenabkommen tritt am Tag der zweiten Mitteilung in Kraft, die bestä­tigt, dass die jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Dieses Rahmenabkommen gilt für einen Verpflichtungszeit­raum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren. Es bleibt in Kraft, bis der Schlussbericht Bulgariens mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Rahmenabkommens in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 eingereicht wird. Der Verpflichtungszeitraum beginnt gemäss Artikel 3 Absatz 1. Die Parteien wenden dieses Rahmenabkommen ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig an.

4.  Jede Änderung an diesem Rahmenabkommen bedarf der schriftlichen Form und des beiderseitigen Einverständnisses der Parteien in Einklang mit ihren entsprechen­den Verfahren. Jede Änderung an den Anhängen 1–5 dieses Rahmenabkommens bedarf der schriftlichen Form und setzt das beiderseitige Einverständnis der in Artikel 9 aufgeführten zuständigen Schweizer Behörden und einer durch die bulga­ri­sche Regierung bestimmten Behörde voraus.

5.  Dieses Rahmenabkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, führen die Parteien Gespräche, die gewährleisten, dass die Entscheidung auf relevanten, korrekten Tatsachen beruht. Im Falle einer solchen Auflösung gelten die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens weiterhin für die entsprechenden Unterstützungsmassnahmenabkommen, die vor der Beendigung dieses Rahmenabkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien ent­scheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung.

Unterzeichnet in Bern am 7. September 2010, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Doris Leuthard
Micheline Calmy-Rey

Für die Regierung der Republik Bulgarien:

Tomislav Donchev