0.641.294.541

 AS 2010 5045; BBl 2007 4915

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Italienischen Republik über die Nichterhebung
der Mehrwertsteuer auf den Tunnelgebühren für die Durchfahrt
des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard

Abgeschlossen am 31. Oktober 2006
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. März 20082

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Oktober 2010

(Stand am 4. Oktober 2010)

1 Die Originaltexte finden sich unter der gleichen Nummer in der französischen und italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 2010 5043

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,

nachstehend die «Vertragsparteien»,

angesichts des Abkommens vom 23. Mai 19583 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard, insbesondere von dessen Artikel 8;

angesichts dessen, dass gemäss der geltenden italienischen Regelung Punkt 11 von Artikel 9 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 betreffend die Einführung und Regelung der Mehrwertsteuer durch Artikel 21 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 aufgehoben wurde und die Tunnelgebüh­ren für die Durchfahrt des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bern­hard zwischen Italien und der Schweiz infolgedessen in Italien seit dem 1. Januar 2003 der Mehr­wertsteuer (MWST) unterliegen;

angesichts dessen, dass gemäss der geltenden schweizerischen Regelung die Tun­nelgebühren für die Durchfahrt des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard zwischen der Schweiz und Italien in der Schweiz seit dem 1. Januar 1995 von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit sind;

angesichts dessen, dass der grenzüberschreitende Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard von einer gemischten italienisch-schweizerischen Gesellschaft mit rechtlichem Sitz in der Schweiz sowie von zwei konzessionierten Gesellschaften mit rechtlichem Sitz im jeweiligen Staatsgebiet verwaltet wird;

angesichts dessen, dass eine Einführung der Mehrwertsteuer oder einer anderen Umsatzsteuer durch eine der beiden oder beide Vertragsparteien materielle und administrative Probleme verursachen kann, wenn sie nicht bilateral gelöst wird;

angesichts dessen, dass die Regierung der Italienischen Republik zur Lösung dieser Probleme der Europäischen Kommission ein Ausnahmegesuch im Sinne von Arti­kel 30 der EWG-Richtlinie Nr. 388 vom 17. Mai 1977 eingereicht hat, um vom Rat der Europäischen Union die Ermächtigung zu erhalten, mit dem Schweizerischen Bundesrat ein Abkommen über die Befreiung der Tunnelgebühren für die Durch­fahrt des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard von der Mehrwertsteuer abzuschliessen;

angesichts dessen, dass der Rat der Europäischen Union an seiner Sitzung vom 21. Oktober 2004 abweichend von den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 der EWG-Richtlinie Nr. 388 vom 17. Mai 1977 beschlossen hat, der Regierung der Italienischen Republik die Ermächtigung zum Abschluss eines entsprechenden Abkommens mit dem Schweizerischen Bundesrat zu erteilen;

angesichts dessen, dass es im gemeinsamen Interesse beider Vertragsparteien liegt, diesbezüglich zu einer Einigung zu gelangen,

sind wie folgt übereingekommen:

Die Gebühren für die Durchfahrt des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard unterliegen weder der Mehrwertsteuer noch einer anderen Umsatz­steuer.

Die Vertragsparteien werden einander bekannt geben, wann die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkom­men tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.

Dieses Abkommen bleibt bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem eine Vertragspartei der anderen schriftlich gekündigt hat, in Kraft.