0.142.116.162

 AS 2010 5031

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung des Sultanats Oman über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses

Abgeschlossen am 6. August 2010

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. November 2010

(Stand am 18. November 2010)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Sultanats Oman

(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),

im Bestreben, ihre bilateralen Beziehungen zu vertiefen,

im Wunsch, ihren Staatsangehörigen im Besitz eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses das Reisen zu erleichtern,

in der Absicht, die Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Die Staatsangehörigen der Staaten beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden der empfangenden Vertragspartei durch die entsendende Vertragspartei im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der entsendenden Vertragspartei und Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern die entsendende Vertragspartei bestätigt hat, dass sie Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 dieses Artikels sind.

Art. 2 Andere Reisegründe

1.  Die Staatsangehörigen der Staaten beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die neunzig (90) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird.

Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

Die Staatsangehörigen der Staaten beider Vertragsparteien sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei geltende Gesetzgebung zu halten.

Art. 4 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des Staates der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates oder den dortigen Aufenthalt aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit zu verweigern.

Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien nehmen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg den Austausch von Mustern ihrer Pässe nach Artikel 1 dieses Abkommens vor.

2.  Bei Änderungen ihrer Pässe sendet die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung die neuen Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.

Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich ergeben, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 7 Änderungen

Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.

Art. 8 Weitere Verpflichtungen

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragspar­teien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehungen.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang – auf diplomatischem Weg – der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.

Art. 10 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Ihren Entscheid jedoch, das Abkommen zu suspendieren, notifiziert sie der anderen Vertragspartei im Voraus schriftlich. Die Suspendierung wird ab  Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen, benachrichtigt die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich darüber und dass dieses Abkommen wieder angewendet wird.

Art. 11 Kündigung

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wünscht eine Vertragspartei, dieses Abkommen zu kündigen, notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg; dieses Abkommen tritt am dreissigsten (30.) Tag nach dem Datum der Notifikation ausser Kraft.

Dieses Abkommen wurde unterzeichnet in Bern am 6. August 2010 in je zwei Urschriften in französischer, englischer und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung des Sultanats Oman:

Alard du Bois-Reymond

Sayyid Badr bin Hamed Al-Busaidi