Art. 1 Zweck
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können.
431.03
vom 18. Juni 2010 (Stand am 19. Dezember 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 65 Absatz 2, 77 Absatz 2,
80 Absätze 1 und 2, 95 Absatz 1, 104 Absatz 1, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 114 Absatz 1, 116 Absätze 2 und 3, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstaben a und b,
122 Absatz 1 und 130 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 20092,
beschliesst:
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können.
Dieses Gesetz regelt:
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 15. Okt. 2017 (AS 2017 5155; BBl 2017 1).
1 In diesem Gesetz gelten als:
2 Der Bundesrat umschreibt die UID-Einheiten und die UID-Stellen näher.
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 15. Okt. 2017 (AS 2017 5155; BBl 2017 1).
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine einzige UID zu.
2 Jede UID wird nur einmal zugewiesen.
3 Die Zuweisung der UID erfolgt, wenn die zuständige UID-Stelle dem BFS die Merkmale nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet hat.
1 Die UID-Stellen müssen die UID:
2 Der Bundesrat bestimmt die UID-Stellen, welche die UID nur als Identifikator anerkennen müssen.
3 Die UID-Einheiten können ihre UID im Verkehr untereinander und mit einer UID-Stelle verwenden; vorbehalten sind spezialgesetzliche Regelungen.
1 Das BFS führt das UID-Register.
2 Das UID-Register enthält die Daten zu folgenden Merkmalen der UID-Einheiten (UID-Daten):
3 Das UID-Register enthält zudem die Daten zu den Merkmalen, die zur Identifizierung der Administrativeinheiten erforderlich sind.
4 Der Bundesrat bezeichnet die Zusatz- und Systemmerkmale der UID-Einheiten.
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 15. Okt. 2017 (AS 2017 5155; BBl 2017 1).
1 Das BFS kann die Versichertennummer der AHV nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden, wenn dies zur Identifizierung von natürlichen Personen im UID-Register erforderlich ist.
2 Es kann die Versichertennummer UID-Stellen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen, bekannt geben, wenn die Bekanntgabe zur Identifizierung der betroffenen Person im Register erforderlich ist.
6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
Die UID entfaltet keine Wirkungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20038 über die elektronische Signatur.
8 [AS 2004 5085, 2008 3437 Ziff. II 55. AS 2016 4651 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 943.03).
1 Das BFS beschafft die UID-Daten der UID-Einheiten:
2 Es aktualisiert die UID-Daten der UID-Einheiten laufend und macht den UID-Stellen die Aktualisierungen in geeigneter Form zugänglich.
3 Es kann die UID-Daten zur Nachführung des Betriebs- und Unternehmensregisters verwenden.
1 Die UID-Stellen melden dem BFS:
2 Die UID-Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 können diese Angaben freiwillig melden.
3 Die Daten aus dem Handelsregister werden unverändert übernommen.
4 Der Bundesrat kann weitere UID-Stellen bestimmen, deren Daten unverändert übernommen werden.
1 Das BFS bestimmt die UID-Stellen, die Administrativeinheiten für die Aufnahme in das UID-Register melden können. Es weist die Administrativnummern zu.
2 Die Administrativnummern und ihre Merkmale werden nicht publiziert und sind nur den UID-Stellen zugänglich, die sie zur Aufgabenerfüllung benötigen.
3 Der Bundesrat regelt die Zuweisung und Benützung der Administrativnummern und bezeichnet die zur Identifizierung der Administrativeinheiten erforderlichen Merkmale.
10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 15. Okt. 2017 (AS 2017 5155; BBl 2017 1).
1 Das BFS weist jeder UID-Einheit auf deren Verlangen eine LEI zu.
2 UID-Einheiten, die Einheiten wie Fonds oder Tochtergesellschaften verwalten, können beim BFS eine LEI für jede einzelne Einheit beantragen.
Das BFS gibt der GLEIF die zur Registrierung im GLEIF-Register erforderlichen Daten bekannt.
1 Die Zuweisung und die Erneuerung der LEI sind kostenpflichtig.
2 Das BFS erbringt seine Dienstleistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung; die Preise müssen kostendeckend sein.
3 Das BFS gibt die Ansätze bekannt.
1 Das BFS macht die Daten zu den Kernmerkmalen der UID-Einheiten im Internet öffentlich zugänglich. Es beschränkt die Abfragemöglichkeiten auf Abfragen zu den einzelnen UID-Einheiten.
2 Der Bundesrat kann die UID ohne weitere Merkmale für Sammelabfragen öffentlich zugänglich machen. Er regelt die Modalitäten der Abfrage.
3 Die Daten zu den Kernmerkmalen einer UID-Einheit werden nur mit deren Einwilligung veröffentlicht, soweit keine andere bundesgesetzliche Regelung die Veröffentlichung vorschreibt. Bis zum Ausserkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 202011 veröffentlicht das BFS im Internet die Daten zu den Kernmerkmalen aller UID-Einheiten ohne deren Einwilligung.12
4 Daten zu den Zusatzmerkmalen dürfen nur den UID-Stellen zugänglich gemacht werden.
5 Daten zu den Systemmerkmalen sind nur dem BFS zugänglich.
6 Die Versichertennummer der AHV ist nicht öffentlich.13
11 SR 951.26
12 Zweiter Satz eingefügt durch Art. 28 Ziff. 1 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2020 5831; BBl 2020 8477 8819).
13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
1 Hat eine UID-Einheit ihre wirtschaftliche Tätigkeit beendet, so kennzeichnet das BFS diese Einheit im UID-Register als gelöscht, sofern keine andere bundesgesetzliche Regelung die Löschung verbietet.
2 Als gelöscht gekennzeichnete UID-Daten werden noch während höchstens zehn Jahren im Internet publiziert.
1 Die Verwendung der UID durch Dritte ist nur zulässig, wenn die UID im UID-Register publiziert ist oder die betroffene UID-Einheit ihre Einwilligung gegeben hat.
2 Die UID-Stellen sind für den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung der UID-Daten verantwortlich.
3 Das BFS trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen, um den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung des UID-Registers zu gewährleisten.
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Die Kantone erlassen die für den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen. Sie bringen diese dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
1 Die UID-Stellen sind verpflichtet, die UID innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zu verwenden und die UID-Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dem BFS zu melden.
2 Der Bundesrat bestimmt diejenigen UID-Stellen, die die Pflichten nach Absatz 1 bereits innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen müssen.
3 Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ersetzt die UID im Verkehr zwischen UID-Stellen und UID-Einheiten alle übrigen bisher geführten Identifikationsnummern für UID-Einheiten. Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen die Fristen erstrecken.
4 Die vor der Ablösung durch die UID bestehenden Handelsregisternummern und Mehrwertsteuernummern werden im UID-Register während mindestens fünf Jahren nach ihrer Ablösung als Kernmerkmale geführt.
Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die bis zum Abschluss der Einführung der UID als Koordinationsstelle gegenüber dem BFS dient.
1 Die Änderung der Handelsregisternummer ist für jeden Rechtsträger von Amtes wegen direkt im Hauptregister vorzunehmen. Die Eintragung ins Tagesregister ist nicht erforderlich.
2 Die Änderung der Nummer wird ausschliesslich in elektronischer Form im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die neue Nummer wird mit dieser Publikation rechtswirksam.
3 Wird einem Rechtsträger eine neue Nummer zugeteilt und ist dieser Rechtsträger samt Nummer in irgendeiner Form in Einträgen anderer Rechtsträger erwähnt, so müssen diese Einträge spätestens anlässlich der nächsten Mutation von Amtes wegen angepasst werden.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Änderung.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201114
14 BRB vom 27. Okt. 2010
(Art. 16)
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
...15
15 Die Änderungen können unter AS 2010 4989 konsultiert werden.