Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf:
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort echte Wirtschaftstätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und die, direkt oder indirekt, von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte Wirtschaftstätigkeiten entfalten.
(2) bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte an geistigen Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
(3) bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium jeder Vertragspartei einschliesslich der an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meereszonen, über die er gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben darf.