0.632.311.231

AS 2010 4805; BBl 2010 479

Übersetzung

Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien

Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2009

Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20101

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. April 2010

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2010

(Stand am 1. Januar 2022)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 15. März 2010 (AS 2010 4803)

Präambel2

Die Republik Albanien
(nachfolgend als «Albanien» bezeichnet),
einerseits
und
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet),
andererseits

nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen Albanien einerseits und den EFTA-Staaten andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;

eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation4 (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), denen sie angehören;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Abhängigkeit der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifi­zierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschafts­politische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation5 (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirk­lichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Grundsätzen des Global Compact der Vereinten Nationen zu ermutigen;

ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

2 Fassung gemäss Ziff. 1 des Prot. vom 18. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2017 (AS 2018 1163, 2017 453; BBl 2016 817 915).

3 SR 0.120

4 SR 0.820.1

5 SR 0.632.20

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1.  Albanien und die EFTA-Staaten errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Albanien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die wirtschaftliche Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.

2.  Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grund­sätze und der Menschenrechte beruht, sind:

(a)
den Warenverkehr im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu liberalisieren;
(b)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens;
(c)7
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet;
(d)8
für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen;
(e)9
die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegen­seitigkeit; und
(f)10
auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

6 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

7 Eingefügt durch Ziff. 2 des Prot. vom 18. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2017 (AS 2018 1163, 2017 453; BBl 2016 817 915).

8 Ursprünglich Bst. c

9 Ursprünglich Bst. d

10 Urspünglich Bst. e

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen Albanien einerseits und den einzelnen EFTA-Staaten andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3 Territorialer Anwendungsbereich

1.  Unbeschadet von Protokoll B findet dieses Abkommen Anwendung:

(a)
auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
(b)
ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.

2.  Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwe­gische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 5 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.

2.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Gesetze, die den internationalen Handel mit Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen betreffen und die sie einführen will, vorgängig insbesondere auf Internet zu veröffentlichen und interessierten Personen die Gelegenheit zu geben, vor der Einführung Kommentare zu unterbreiten.

3.  Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.

4.  Die Vertragsparteien wenden alle ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen, die für den internationalen Handel mit Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen von Belang sind, einheitlich und unparteiisch an.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 6 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für die folgenden Waren mit Ursprung in Albanien oder einem EFTA-Staat:

(a)
alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren11 (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;
(b)
verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Protokoll A unter Beachtung der in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen; und
(c)
Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang II.

2.  Albanien und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen Albanien und den EFTA-Staaten.

Art. 7 Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit

1.  Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Protokoll B aufgeführt.

2.  Die Vertragsparteien vereinbaren, Gesuche um Verhandlungen zum Abschluss von bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wohlwollend zu prüfen.

Art. 8 Zölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle, auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Albanien oder einem EFTA-Staat, die von Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden, vorbehältlich der Bestimmungen in den einschlägigen Anhängen und Protokollen. Es werden keine neuen Zölle eingeführt, noch werden unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Artikel 1 von Protokoll A ab Inkrafttreten dieses Abkommens die bestehenden Zölle im Handel zwischen Vertragsparteien erhöht.

2.  Als Zoll gilt jegliche Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII GATT 199412 erhoben wird.

12 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 10 Interne Steuern und Regelungen

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 199414 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden.

2.  Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.

14 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei­liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über­einkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen15.

2.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

15 SR 0.632.20 Anhang 1A.4

Art. 12 Technische Vorschriften

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse16.

2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

16 SR 0.632.20 Anhang 1A.6

Art. 13 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen Albanien und den EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang III:

(a)
vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
(b)
fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
(c)
arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 15 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199417 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199418, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

17 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

18 SR 0.632.20 Anhang 1A.1b

Art. 16 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 199419 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen20.

2.  Bevor, je nach Fall, Albanien oder ein EFTA-Staat nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in Albanien oder einem EFTA-Staat festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies innert 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

19 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

20 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

Art. 17 Antidumping

1.  Eine Vertragspartei darf bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199421 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199422 vorgesehen sind.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.

21 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

22 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.  Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen Albanien und einem EFTA-Staat zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

(a)
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b)
das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.

2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Auf­gaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln.

3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen.

4.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.

Art. 19 Allgemeine Schutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutz­massnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 199423 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen24. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Bestimmungen allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtssprechung steht.

23 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

24 SR 0.632.20 Anhang 1A.14

Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2‒10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.

2.  Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen25 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3.  Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der Massnahme betroffen sein kann, wird ein Ausgleich in Form von im Wesentlichen gleichwertiger Handelsliberalisierung bezüglich der Einfuhren aus jeder solchen Vertragspartei angeboten.

4.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollansatzes für das Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

(a)
der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; und
(b)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

5.  Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Keine Massnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.

6.  Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die nach Absatz 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss bekannt gemacht. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der bilateralen Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 4 angewendet wird.

7.  Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.

8.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Notmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Innert 30 Tagen nach Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet, einschliesslich für Ausgleichsmassnahmen. Jeder Ausgleich bezieht sich auf die gesamte Anwendungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutz­massnahme.

9.  Jede vorläufige Massnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungs­dauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer nach Absatz 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

10.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragspar­teien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.

25 SR 0.632.20 Anhang 1A.14

Art. 21 Allgemeine Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199426, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

26 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 22 Nationale Sicherheit

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 199427, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

27 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

3. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 23 Schutz des geistigen Eigentums

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang V und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags­parteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum28 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staats­angehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthalten in diesem Artikel und in Anhang V zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

28 SR 0.632.20 Anhang 1C

4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen


Art. 24 Investitionen

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen.

2.  Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen.

3.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:

(a)
angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften;
(b)
den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; und
(c)
die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitions­flüssen förderlich ist.

4.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen.

5.  Albanien einerseits sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf eine spezifische Investition eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.

Art. 25 Dienstleistungshandel

1.  Die Vertragsparteien streben in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen29 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienst­leistungshandel an.

2.  Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so bietet sie angemessene Verhandlungsgelegenheit, um diese Vorteile auf Grund­lage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Absätze 1 und 2 laufend zu prüfen, um in Übereinstimmung mit Artikel V GATS ein Abkommen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen zu schaffen.

29 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 26 Öffentliches Beschaffungswesen

1.  Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.

2.  Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informa­tionen zu in diesem Absatz erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.

3.  Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr

Art. 28 Kapitalverkehr

1.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielte Erträge sowie Beträge, welche aus der Liquidation von Investitionen stammen, frei transferiert werden können.

2.  Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Hinblick auf die Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen Albanien und den EFTA-Staaten ab und liberalisieren diesen vollständig, sobald es die Umstände erlauben.

Art. 29 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten Albaniens oder eines EFTA-Staates kann, je nach Fall, Albanien oder dieser EFTA-Staat in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT sowie den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds30 Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Albanien oder der betreffende EFTA-Staat unterrichtet die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.

Art. 30 Klarstellungen

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Pflichten nach diesem Kapitel die gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgte Anwendung von Massnahmen gemäss Gerichtsbeschlüssen oder -urteilen und Verwaltungsverfahren nicht berühren. Ebenso herrscht Einvernehmen darüber, dass das Recht eines Investors, Beträge im Zusammenhang mit seiner Investition frei zu transferieren, die Steuerpflicht eines solchen Investors unberührt lässt.

6. Kapitel:31 Handel und nachhaltige Entwicklung

31 Eingefügt durch Ziff. 2 des Prot. vom 18. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2017 (AS 2018 1163, 2017 453; BBl 2016 817 915).

Art. 31 Hintergrund und Ziele

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung von 1972 über die Umwelt des Menschen, die Rio-Erklärung von 1992 über Umwelt und Entwicklung, die Agenda 21 von 1992 für Umwelt und Entwicklung, die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folge­massnahmen, den Aktionsplan von Johannesburg von 2002 für nachhaltige Entwicklung, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit sowie an die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes für Handel und nachhaltige Entwicklung.

3.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 32 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die handels- und investitionsrelevante Aspekte von Arbeits-32 und Umweltfragen betreffen.

32 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, die für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 33 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1.  Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 35 und 36 im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 34 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

1.  Die Vertragsparteien setzen ihre Gesetze, Vorschriften oder Normen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes in einer Weise wirksam durch, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien nicht beeinflusst.

2.  Vorbehältlich Artikel 33 darf keine Vertragspartei:

(a)
das in ihren Gesetzen, Vorschriften oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
(b)
auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.
Art. 35 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungen, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sind, nämlich:

(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbeschäf­tigung und menschenwürdiger Arbeit, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammen­arbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk­sam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grundlegenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.

4.  Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.

Art. 36 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen, sowie die Befolgung der Umweltprinzipien, die in den in Artikel 31 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 37 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Umwelttechnologien, nachhaltiger erneuerbarer Energien und energieeffizienter oder ein Umweltzeichen tragender Waren und Dienstleistungen, zu erleichtern und zu fördern, unter anderem indem damit zusammenhängende nicht­tarifäre Handelshemmnisse angegangen werden.

2.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel.

3.  Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

4.  Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 38 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 39 Durchführung und Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2.  Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen.

3.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 42 in Anspruch nehmen; dies gilt nicht für den letzten Satz von Absatz 3.

Art. 40 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.

7. Kapitel:33 Institutionelle Bestimmungen

33 Ursprünglich 6. Kapitel mit Art. 31

Art. 41 Gemischter Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss Albanien-EFTA ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu diesem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b)
prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen Albanien und den EFTA-Staaten einschränkenden Massnahmen;
(c)
beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
(f)
verfolgt die Umsetzung von Artikel 5; und
(g)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3.  Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

4.  Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.

5.  Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von Albanien und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.  Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.

7.  Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Absatz 8 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen.

8.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschluss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern der Beschluss selbst keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Albanien unter diesen Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.

8. Kapitel:34 Streitbeilegung

34 Ursprünglich 7. Kapitel mit Art. 32-34

Art. 42 Konsultationen

1.  Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengungen, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

2.  Jede Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter Angabe aller sachdienlichen Informationen.

3.  Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Antwortet die Vertragspartei, an die ein Gesuch nach Absatz 2 oder nach diesem Absatz gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 4335 verlangen.

35 Verweis gemäss Ziff. 1 des Prot. vom 18. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2017 (AS 2018 1163, 2017 453; BBl 2016 817 915).

Art. 43 Schiedsverfahren

1.  Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann durch die beschwerdeführende Vertragspartei mittels schriftlicher Notifikation an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren eingeleitet werden. Eine Kopie der Notifikation wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich an dem Streitfall beteiligen wollen.

2.  Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeit eingesetzt36.

3.  Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Gesuch an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

4.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. In ihrer schriftlichen Notifika­tion nach Absatz 1 dieses Artikels bezeichnet die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren in der Streitigkeit einleitet, ein Mitglied, das ihr Staatsangehöriger sein oder dort seinen Wohnsitz haben kann. Innert 30 Tagen nach Empfang der Notifikation nach Absatz 1 dieses Artikels bezeichnet die Vertragspartei, an die die Notifikation gerichtet war, ihrerseits ein Mitglied, das ihr Staatsangehöriger sein oder dort seinen Wohnsitz haben kann.

5.  Innert 60 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 1 dieses Artikels einigen sich die zwei bereits bestimmten Mitglieder auf die Bezeichnung eines dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied ist weder ein Staatsangehöriger einer Streitpartei, noch hat es seinen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei. Das so ernannte Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.

6.  Sind nicht innert 60 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 1 alle drei Mitglieder bezeichnet oder ernannt, kann jede Streitpartei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Den Haag ersuchen, eine Ernennungsbehörde zu bezeichnen.

7.  Das Schiedsgericht untersucht die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

8.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten die freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes37 (CPA), Stand 20. Oktober 1992.

36 Für den Zweck dieses Kapitels werden die Begriffe «Vertragspartei» und «Streitpartei» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien an einer Streitigkeit beteiligt sind.

37 SR 0.193.212

Art. 44 Umsetzung des Urteils

1.  Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung nicht praktikabel, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach dem Urteil keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei innert 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Umsetzungsfrist festzusetzen.

2.  Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme.

3.  Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innert angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zu anderweitiger Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation Vorteile, die nach diesem Abkommen gewährt wurden, aussetzen, jedoch nur im gleichwertigen Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden wurde, betroffen sind.

4.  Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmass­nahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

9. Kapitel:38 Schlussbestimmungen

38 Ursprünglich 8. Kapitel mit Art. 35-43

Art. 47 Entwicklungsklausel

1.  Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang im Lichte aller massgeb­lichen Faktoren die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue, von diesem Abkommen nicht erfasste Bereiche auszudehnen. Der Gemischte Ausschuss kann diese Möglichkeit prüfen und gegebenenfalls den Vertragsparteien Empfehlungen abgeben, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

2.  Abkommen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren.

Art. 48 Änderungen

1.  Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

2.  Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 49 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, die sich aus dem WTO-Abkommen und den darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Abkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

2.  Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes bewirken.

3.  Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Partei bei, so ist sie auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei zu Konsultationen mit dieser bereit.

Art. 50 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2.  Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 51 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.  Tritt Albanien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.

3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 52 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt am 1. April 2010 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben, vorausgesetzt, Albanien gehöre zu diesen Vertragsparteien.

3.  Falls dieses Abkommen nicht am 1. April 2010 in Kraft tritt, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem Albanien und mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder diesem die vorläufige Anwendung notifiziert haben.

4.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

5.  Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, können Albanien oder jeder EFTA-Staat dieses Abkommen bei anhängiger Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diese Vertragspartei vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

6.  Dieses Abkommen tritt zwischen Albanien und einem EFTA-Staat erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen Albanien und diesem EFTA-Staat über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt zwischen Albanien und diesem EFTA-Staat so lange in Kraft, wie zwischen ihnen das Zusatzabkommen in Kraft bleibt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in einer Urschrift. Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Art. 3 Territorialer Anwendungsbereich

Art. 4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Art. 5 Transparenz

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 6 Geltungsbereich

Art. 7 Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit

Art. 8 Zölle

Art. 9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Art. 10 Interne Steuern und Regelungen

Art. 11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 12 Technische Vorschriften

Art. 13 Handelserleichterung

Art. 14 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handels­erleichterung

Art. 15 Staatliche Handelsunternehmen

Art. 16 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Art. 17 Antidumping

Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

Art. 19 Allgemeine Schutzmassnahmen

Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen

Art. 21 Allgemeine Ausnahmen

Art. 22 Nationale Sicherheit

3. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 23 Schutz des geistigen Eigentums

4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen

Art. 24 Investitionen

Art. 25 Dienstleistungshandel

Art. 26 Öffentliches Beschaffungswesen

5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr

Art. 27 Zahlungen für laufende Geschäfte

Art. 28 Kapitalverkehr

Art. 29 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Art. 30 Klarstellungen

6. Kapitel: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 31 Hintergrund und Ziele

Art. 32 Anwendungsbereich

Art. 33 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

Art. 34 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durch setzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

Art. 35 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

Art. 36 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Art. 37 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

Art. 38 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Art. 39 Durchführung und Konsultationen

Art. 40 Überprüfung

7. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen

Art. 41 Gemischter Ausschuss

8. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 42 Konsultationen

Art. 43 Schiedsverfahren

Art. 44 Umsetzung des Urteils

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45 Einhaltung von Verpflichtungen

Art. 46 Anhänge und Protokolle

Art. 47 Entwicklungsklausel

Art. 48 Änderungen

Art. 49 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Art. 50 Beitritt

Art. 51 Rücktritt und Beendigung

Art. 52 Inkrafttreten

Art. 53 Depositar

Liste der Anhänge39

39 Diese Dokumente werden weder in der AS noch der SR veröffentlicht (AS 2021 873). Sie sind nur in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int > Global Trade relations > Free Trade Agreements > Albania

Annex I
Referred to in Subparagraph 1 (a) of Article 6
– Excluded products
Annex II
Referred to in Subparagraph 1 (c) of Article 6 – Fish and other marine products
Annex III
Referred to in Paragraph 1 of Article 13 – Trade facilitation
Annex IV
Referred to in Paragraph 2 of Article 14 – Mandate of the Sub- Committee on rules of origin, customs procedures and trade faci- litation
Annex V
Referred to in Article 23 – Protection of intellectual property
Protocol A
Referred to in Subparagraph 1 (b) of Article 6 – Processed agri cultural products

Table 1 of Protocol A – Tariff concessions by Albania

Table 2 of Protocol A – Tariff concessions by EFTA

Protocol B
Referred to in Article 7 – Concept of «originating products» and methods of administrative co-operation

Appendix 1 to Protocol B – Introductory notes to the list in Appendix 2

Appendix 2 to Protocol B – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manu factured can obtain originating status

Appendix 3A to Protocol B – Specimens of movement Certificate EUR.1 and Application for a Movement Certificate EUR.1

Appendix 3B to Protocol B – Specimens of Movement certificate EUR- MED and application for a movement certificate EUR-MED

Appendix 4A to Protocol B – Text of the invoice declaration

Appendix 4B to Protocol B – Text of the invoice declaration EUR-MED

Appendix 5 to Protocol B – List of countries or territories participating in the Euro-Mediterranean Partnership based on the Barcelona Declaration

Joint Committee Decisions
No 1-13
Rules of Procedure
No 1-21
Amending Protocol B (Concept of «originating products» and methods of administrative cooperation)

Geltungsbereich am 4. Oktober 201140

40 AS 2010 4826 und 2011 4561. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

25. August

2010

  1. November

2010

Island

20. Juli

2011

  1. Oktober

2011

Liechtenstein

31. Mai

2010

  1. November

2010

Norwegen

26. Mai

2011

  1. August

2011

Schweiz

15. April

2010

  1. November

2010