Art. 1 Begriffe
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Ausdruck:
- 1.
- «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die von diesem Bundesamt für Zivilluftfahrt wahrgenommenen Aufgaben auszuüben, und im Fall der Vereinigten Staaten, das Verkehrsdepartement oder dessen Nachfolgeinstitution;
- 2.
- «Abkommen» das vorliegende Abkommen, seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
- 3.
- «Luftverkehr» die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, getrennt oder in Kombination, im Linien- oder Charterverkehr, gegen Entgelt oder Miete;
- 4.
- «Luftfahrtunternehmen einer Partei» alle Luftfahrtunternehmen, welche ihr Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von dieser Partei erhalten haben und welche ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet dieser Partei haben;
- 5.
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschliesslich:
- a.
- aller Änderungen, die nach Artikel 94(a) des Übereinkommens in Kraft getreten und von beiden Parteien ratifiziert worden sind, sowie
- b.
- aller Anhänge und diesbezüglichen Änderungen, die gemäss Artikel 90 des Übereinkommens angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu irgendeinem bestimmten Zeitpunkt für beide Parteien gelten;
- 6.
- «Volle Kosten» die Kosten für die Erbringung einer Dienstleistung zuzüglich einer angemessenen Gebühr für allgemeine Verwaltungskosten;
- 7.
- «Internationaler Luftverkehr» den Luftverkehr, der durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt;
- 8.
- «Preis» alle Tarife, Raten oder Gebühren, für die Beförderung von Fluggästen (einschliesslich ihres Gepäcks), und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Luftverkehr, einschliesslich – falls zutreffend – der Landbeförderung in Verbindung mit der Beförderung im internationalen Luftverkehr, die von den Luftfahrtunternehmen einschliesslich ihrer Beauftragten erhoben werden, sowie die Bedingungen für die Gültigkeit solcher Tarife, Raten oder Gebühren;
- 9.
- «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» eine Landung für andere Zwecke als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/ oder Post im Luftverkehr;
- 10.
- «Gebiet» die Landgebiete, Binnengewässer und Hoheitsgewässer unter der Souveränität einer Partei; und
- 11.
- «Benutzungsgebühr» eine Gebühr, die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen an Flughäfen, im Bereich der Flugnavigation oder der Flugsicherheit, einschliesslich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt wird.