0.632.316.821

 AS 2010 4137; BBl 2010 479

Übersetzung

Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien

Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20101

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. April 2010
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Oktober 2010

(Stand am 1. Juli 2021)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 15. März 2010 (AS 2010 4135)

Präambel2

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet),

einerseits,

und
die Republik Serbien

(nachfolgend als «Serbien» bezeichnet),

andererseits,

nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Serbien andererseits durch die Errichtung enger und dauer­hafter Beziehungen zu festigen,

eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen (IAO),

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglich­keiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern,

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern,

entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation4 (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen,

in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet,

entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in internationalem Handel und internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung,

in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen,

ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind,

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

2 Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).

3 SR 0.120

4 SR 0.632.20

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1.  Die EFTA-Staaten und Serbien errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Serbien abgeschlossen werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.5

2.  Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grund­sätze und der Menschenrechte beruht, sind:

(a)
den Warenverkehr im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu liberalisieren;
(b)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens;
(c)
für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen;
(d)
die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegen­seitigkeit;
(e)7
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
(f)8
auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

5 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).

6 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

7 Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).

8 Ursprünglich: Bst. (e)

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Serbien andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3 Territorialer Anwendungsbereich

1.  Unbeschadet von Protokoll B findet dieses Abkommen Anwendung:

(a)
auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
(b)
ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.

2.  Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwe­gische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 5 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.

2.  Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 6 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für die folgenden Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Serbien:

(a)
alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren9 (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;
(b)
verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Protokoll A unter Beachtung der in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen; und
(c)
Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang II.

2.  Jeder EFTA-Staat und Serbien haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Serbien.

Art. 8 Zölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Serbien, die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (a) erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Anhang III. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.

2.  Als Zoll gilt jede Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII GATT 199410 erhoben wird

10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 9 Ausgangszollsätze

1.  Für Einfuhren zwischen den Vertragsparteien entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. Februar 2009 von jeder Vertragspartei angewendeten Meist­begünstigungszollsatz.

2.  Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern letzteres später erfolgt.

3.  Gesenkte Zölle werden auf eine Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Art. 10 Mengenmässige Beschränkungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen richten sich, unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Artikel XII GATT 199411, nach Artikel XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

11 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 11 Interne Steuern und Regelungen

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 199412 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden.

2.  Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.

12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei­liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über­einkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen13.

2.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 13 Technische Vorschriften

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse14.

2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der tech­nischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 14 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Serbien und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang IV:

(a)
vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
(b)
fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit unterein­ander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von inter­nationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
(c)
arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 16 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199415 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199416, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1b

Art. 17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 199417 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen18.

2.  Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Serbien nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in einem EFTA-Staat oder in Serbien festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies innert 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 18 Antidumping

1.  Eine Vertragspartei darf bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199419 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199420 vorgesehen sind.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

20 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 19 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.  Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

(a)
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b)
das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.

2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Auf­gaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln.

3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen.

4.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.

Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 199421 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen22.

2.  Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit den WTO-Regeln und der WTO-Praxis durch.

21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

22 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 21 Bilaterale Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.

2.  Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen23 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3.  Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

4.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:

(a)
die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b)
für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(i)
der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; und
(ii)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

5.  Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als zwei Jahre ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Keine Massnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.

6.  Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die nach Absatz 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine solche Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu beheben. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme ist der Massnahme Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die bilaterale Schutzmassnahme wird unver­züglich den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss notifiziert und ist im Gemischten Ausschuss Gegenstand regelmässiger Konsultationen, um insbesondere einen Zeitplan zu erstellen, nach dem die Massnahme aufgehoben wird, sobald die Umstände es erlauben.

7.  Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.

8.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertrags­partei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Innert 30 Tagen nach Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet.

9.  Jede vorläufige Massnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer nach Absatz 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

10.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.

23 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 22 Allgemeine Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199424, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

24 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 23 Nationale Sicherheit

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 199425, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

3. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 24 Schutz des geistigen Eigentums

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang VI und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum26 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthalten in diesem Artikel und in Anhang VI zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

26 SR 0.632.20, Anhang 1C

4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen


Art. 25 Investitionen

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen.

2.  Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen.

3.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:

(a)
angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften;
(b)
den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; und
(c)
die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüssen förderlich ist.

4.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen.

5.  Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits sowie Serbien andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitionen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.

Art. 26 Dienstleistungshandel

1.  Die Vertragsparteien streben in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen27 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an.

2.  Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so bietet sie angemessene Verhandlungsgelegenheit, um diese Vorteile auf Grund­lage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Absätze 1 und 2 laufend zu prüfen, um in Übereinstimmung mit Artikel V GATS ein Abkommen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen zu schaffen.

27 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 27 Öffentliches Beschaffungswesen

1.  Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.

2.  Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien ihre Gesetze, Vorschriften, allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.

3.  Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr

Art. 29 Kapitalverkehr

1.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielte Erträge sowie Beträge, welche aus der Liquidation von Investitionen stammen, frei transferiert werden können.

2.  Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Hinblick auf die Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen den EFTA-Staaten und Serbien ab und liberalisieren diesen vollständig, sobald es die Umstände erlauben.

Art. 30 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Serbiens kann, je nach Fall, dieser EFTA-Staat oder Serbien in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT sowie den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds28 Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Der betreffende EFTA-Staat oder Serbien unterrichtet die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.

Art. 31 Klarstellungen

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Pflichten nach diesem Kapitel die gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgte Anwendung von Massnahmen gemäss Gerichtsbeschlüssen oder -urteilen und Verwaltungsverfahren nicht berühren. Ebenso herrscht Einvernehmen darüber, dass das Recht eines Investors, Beträge im Zusammenhang mit seiner Investition frei zu transferieren, die Steuerpflicht eines solchen Investors unberührt lässt.

6. Kapitel:29 Handel und nachhaltige Entwicklung

29 Eingefügt durch Art. 3 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).

Art. 32 Hintergrund und Ziele

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung von 1972 über die Umwelt des Menschen, die Rio-Erklärung von 1992 über Umwelt und Entwicklung, die Agenda 21 von 1992 für Umwelt und Entwicklung, den Aktionsplan von Johannesburg von 2002 für nachhaltige Entwicklung, das Ergebnisdokument von Rio+20 von 2012 mit dem Titel «Die Zukunft, die wir wollen», die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit sowie an die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes für Handel und nachhaltige Entwicklung.

3.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 33 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die handels- und investitionsrelevante Aspekte von Arbeits30- und Umweltfragen betreffen.

30 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, die für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 34 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1.  Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 36 und 37 im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 35 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

1.  Die Vertragsparteien setzen ihre Gesetze, Vorschriften oder Normen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes in einer Weise wirksam durch, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien nicht beeinflusst.

2.  Vorbehältlich Artikel 34 darf keine Vertragspartei:

(a)
das in ihren Gesetzen, Vorschriften oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
(b)
auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.
Art. 36 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungen, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sind, nämlich:

(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk­sam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund­legenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.

4.  Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.

Art. 37 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

1.  Die Vertragsparteien erinnern an ihre Verpflichtungen aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und bekräftigen ihre Verpflichtung, diese in ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften und Normen sowie in ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien, die in den in Artikel 32 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, zu befolgen.

2.  Die Vertragsparteien erinnern zudem an ihre Verpflichtung, ihre innerstaatlichen Umweltschutzgesetze, -vorschriften und -normen wirksam durchzusetzen.

Art. 38 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, unter anderem indem damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden. Dazu gehört auch die Förderung von nachhaltigen Umwelttechnologien, von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Unterstützung einer grünen Wirtschaft sowie von nachhaltigen erneuerbaren Energien und energieeffizienten oder mit einem Umweltzeichen versehenen Waren und Dienstleistungen.

2.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel.

3.  Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

4.  Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 39 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 40 Durchführung und Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2.  Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jeg­liche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen.

3.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 43 in Anspruch nehmen.

Art. 41 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.

7. Kapitel:31 Institutionelle Bestimmungen

31 In Folge Einfügung des neuen 6. Kapitels wurden die ursprünglichen Kap. 6–8 zu Kap. 7–9 und ihre Art. 32–45 zu Art. 42–55 (AS 2017 455 Art. 3).

Art. 42 Gemischter Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Serbien ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu diesem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b)
prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Serbien einschränkenden Massnahmen;
(c)
beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3.  Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

4.  Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.

5.  Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Serbien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.  Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.

7.  Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Absatz 8 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen.

8.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschluss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern der Beschluss selbst keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Serbien unter diesen Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.

8. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 43 Konsultationen

1.  Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

2.  Jede Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter Angabe aller sachdienlichen Informationen.

3.  Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Antwortet die Vertragspartei, an die ein Gesuch nach Absatz 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 4432 verlangen.

32 Verweis gemäss Art. 4 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).

Art. 44 Schiedsverfahren

1.  Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann durch die beschwerdeführende Vertragspartei mittels schriftlicher Notifikation an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren einleitet werden. Eine Kopie der Notifikation wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich an dem Streitfall beteiligen wollen.

2.  Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeit eingesetzt33.

3.  Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Gesuch an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

4.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Innert 25 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 1 ernennt jede Streitpartei ein Mitglied, sofern nicht ein einziges Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Absatz 2 eingesetzt wird. In diesem Fall ernennen die EFTA-Staaten ein Mitglied und Serbien ein Mitglied. Die beiden ernannten Mitglieder einigen sich innert 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung des dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied ist weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, noch hat es ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei. Das so ernannte Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.

5.  Das Schiedsgericht untersucht die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

6.  Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 180 Tagen nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser Zeitraum kann um höchstens 90 Tage verlängert werden, falls sich die Streitparteien darauf einigen.

7.  Die Kosten des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

8.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten die freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (CPA), Stand 20. Oktober 1992.

33 Für den Zweck dieses Kapitels werden die Begriffe «Vertragspartei» und «Streitpartei» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien an einer Streitigkeit beteiligt sind.

Art. 45 Umsetzung des Urteils

1.  Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung nicht praktikabel, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach dem Urteil keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei innert zehn Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Umsetzungsfrist festzusetzen.

2.  Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme.

3.  Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innert angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zu anderweitiger Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation Vorteile, die nach diesem Abkommen gewährt wurden, aussetzen, jedoch nur im gleichwertigen Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden wurde, betroffen sind.

4.  Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmass­nahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 46 Nichtanwendung

Dieses Kapitel gilt nicht für die Artikel 12 und 13 sowie für Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1, bei denen die WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung34 anwendbar ist.

34 SR 0.632.20, Anhang 2

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Entwicklungsklausel

1.  Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue, von diesem Abkommen nicht erfasste Bereiche auszudehnen. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Möglichkeit regelmässig und kann gegebenenfalls den Vertragsparteien Empfehlungen abgeben, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

2.  Abkommen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren.

Art. 50 Änderungen

1.  Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

2.  Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 51 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, die sich aus dem WTO-Abkommen und den darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Abkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

2.  Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes bewirken.

3.  Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Partei bei, so räumt sie, auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei, angemessene Gelegenheit für Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.

Art. 52 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2.  Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 53 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.  Tritt Serbien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.

3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 54 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt am 1. April 2010 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben, vorausgesetzt, Serbien gehöre zu diesen Vertragsparteien.

3.  Falls dieses Abkommen nicht am 1. April 2010 in Kraft tritt, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem mindestens ein EFTA-Staat sowie Serbien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder diesem die vorläufige Anwendung notifiziert haben.

4.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

5.  Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, können jeder EFTA-Staat oder Serbien dieses Abkommen bei anhängiger Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diese Vertragspartei vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

6.  Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und Serbien erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen dem EFTA-Staat und Serbien über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt zwischen diesem EFTA-Staat und Serbien so lange in Kraft, wie zwischen ihnen das Zusatzabkommen in Kraft bleibt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in einer Urschrift. Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Art. 3 Territorialer Anwendungsbereich

Art. 4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Art. 5 Transparenz

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 6 Geltungsbereich

Art. 7 Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit

Art. 8 Zölle

Art. 9 Ausgangszollsätze

Art. 10 Mengenmässige Beschränkungen

Art. 11 Interne Steuern und Regelungen

Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 13 Technische Vorschriften

Art. 14 Handelserleichterung

Art. 15 Unterausschuss über Ursprungsregeln,
Zollverfahren und Handels­erleichterung

Art. 16 Staatliche Handelsunternehmen

Art. 17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Art. 18 Antidumping

Art. 19 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen

Art. 21 Bilaterale Schutzmassnahmen

Art. 22 Allgemeine Ausnahmen

Art. 23 Nationale Sicherheit

3. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 24 Schutz des geistigen Eigentums

4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen

Art. 25 Investitionen

Art. 26 Dienstleistungshandel

Art. 27 Öffentliches Beschaffungswesen

5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr

Art. 28 Zahlungen für laufende Geschäfte

Art. 29 Kapitalverkehr

Art. 30 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Art. 31 Klarstellungen

6. Kapitel: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 32 Hintergrund und Ziele

Art. 33 Anwendungsbereich

Art. 34 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

Art. 35 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und
Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

Art. 36 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

Art. 37 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Art. 38 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

Art. 39 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Art. 40 Durchführung und Konsultationen

Art. 41 Überprüfung

7. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen

Art. 42 Gemischter Ausschuss

8. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 43 Konsultationen

Art. 44 Schiedsverfahren

Art. 45 Umsetzung des Urteils

Art. 46 Nichtanwendung

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Einhaltung von Verpflichtungen

Art. 48 Anhänge und Protokolle

Art. 49 Entwicklungsklausel

Art. 50 Änderungen

Art. 51 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Art. 52 Beitritt

Art. 53 Rücktritt und Beendigung

Art. 54 Inkrafttreten

Art. 55 Depositar

Liste der Anhänge35

35 Diese Dokumente sind in der AS nicht veröffentlicht (AS 2019 5057; 2021 335). Sie sind nur in englischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/serbia/

Annex I

Referred to in Subparagraph 1 (a) of Article 6 – Excluded products

Annex II

Referred to in Subparagraph 1 (c) of Article 6 – Fish and other marine products

Annex III

Referred to in Paragraph 1 of Article 8 – Tariff dismantling

Table A of Annex III

Table B of Annex III

Table C of Annex III

Annex IV

Referred to in Article 14 – Tariff facilitation

Annex V

Referred to in Paragraph 2 of Article 15 – Mandate of the Sub-Committee on rules of origin, customs procedures and trade facilitation

Annex VI

Referred to in Article 24 – Protection of intellectual property

Annex VII

Regarding transitional rules covering certain articles of the Free Trade Agreement between the EFTA States and the Republic of Serbia

Protocol A

Referred to in Subparagraph 1 (b) of Article 6 – Processed agricultural products

Table 1 of Protocol A – Tariff concessions EFTA

Table 2 of Protocol A – Tariff concessions Serbia

Protocol B

Referred to in Article 7 – Definition of the concept of «originating products» and methods of administrative cooperation

Appendix 1 to Protocol B – Introductory notes to the list in Appendix 2

Appendix 2 to Protocol B – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Appendix 3A to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1

Appendix 3B to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED

Appendix 4A to Protocol B – Text of the invoice declaration

Appendix 4B to Protocol B – Text of the invoice declaration EUR-MED

Appendix 5 to Protocol B – List of countries or territories participating in the Euro-Mediterranean Partnership based on the Barcelona Declaration

Joint Committee Decisions

No 2-18

Amending Annex IV

No 1-18

Amending Protocol B

No 1-12

Rules of Procedure