Art. 1 Ziele
1. Die EFTA-Staaten und Serbien errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Serbien abgeschlossen werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.5
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind:
- (a)
- den Warenverkehr im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu liberalisieren;
- (b)
- die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens;
- (c)
- für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen;
- (d)
- die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
- (e)7
- die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
- (f)8
- auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
5 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).
6 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
7 Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).
8 Ursprünglich: Bst. (e)