Art. 1 Verwaltungsrat
1. Die Schweiz und Liechtenstein sind im Verwaltungsrat der Agentur nach Massgabe von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung vertreten.
2. Die Schweiz ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt:
- (a)
- bei Beschlüssen über spezielle Massnahmen, die an ihren Aussengrenzen durchgeführt werden sollen; zur Annahme von Vorschlägen für solche Beschlüsse ist die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich;
- (b)
- bei Beschlüssen über spezielle Massnahmen gemäss Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Aussengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Aussengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 erster Satz (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von der Schweiz zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen;
- (c)
- bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäss Artikel 4, die die Schweiz unmittelbar betreffen;
- (d)
- bei Beschlüssen über Ausbildungsmassnahmen gemäss Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist.
3. Liechtenstein ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt:
- (a)
- bei Beschlüssen über spezielle Massnahmen gemäss Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Aussengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Aussengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 erster Satz (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von Liechtenstein zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen;
- (b)
- bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäss Artikel 4, die Liechtenstein unmittelbar betreffen;
- (c)
- bei Beschlüssen über Ausbildungsmassnahmen gemäss Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist.