0.425.124

 AS 2010 409; BBl 2008 1521

Originaltext

Erklärung
europäischer Regierungen über die Phase
des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus
vom Raumfahrtzentrum Guayana aus

Angenommen am 30. März 2007

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. September 20081

Schweizerische Annahme notifiziert am 6. November 2008

In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2009

(Stand am 21. Januar 2010)

Die Regierungen der Vertragsstaaten dieser Erklärung, im Folgenden als
«Vertragsparteien» bezeichnet,

eingedenk der am 21. September 19732 unterzeichneten Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs­organisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, insbesondere der Artikel I, III Absatz 1 und V, die eine neue Vereinbarung vor­sehen, in welcher der Inhalt der Produktionsphase des Ariane-Programms festgelegt wird;

gestützt auf das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraum­organisation (im Folgenden als «ESA» oder «Organisation» bezeichnet), das am 30. Mai 19753 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 30. Oktober 1980 in Kraft getre­ten ist (im Folgenden als «ESA-Übereinkommen» bezeichnet);

in der Erwägung, dass die ESA-Trägerprogramme insbesondere auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausgerichtet sind und die im Rahmen der Organisation entwickelten Startsysteme Ariane und Vega (im Folgenden als «von der ESA ent­wickelte Träger» bezeichnet) dazu beitragen, den garantierten Zugang Europas zum Weltraum zu gewährleisten;

in der Erwägung, dass der Rat der Organisation sich in der Entschliessung ESA/C/XXXIII/Res.3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Pro­duktion einer Industriestruktur zu übertragen;

unter Hinweis darauf, dass bestimmte europäische Regierungen durch die Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger und ihre späteren Erneuerungen und Verlängerungen (im Folgenden als «Erklärung über die Ariane-Produktionsphase» bezeichnet)4 für den Zeitraum vom 14. April 1980 bis Ende 2008 vereinbart haben, dass die Produktionsphase der Ariane-Träger von einer Industriestruktur durchge­führt wird und die Organisation nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens die mit der Produktionsphase der Ariane-Träger verbundene Betriebstätigkeit aus­führt;

in der Erwägung, dass die Organisation sich durch die Annahme mehrerer Ent­schliessungen ihres Rates damit einverstanden erklärt hat, diese Aufgabe zu über­nehmen;

unter Hinweis darauf, dass die Organisation zur Durchführung der genannten Auf­gabe eine Vereinbarung und die zugehörigen Zusatzvereinbarungen mit der im folgenden Beweggrund definierten Gesellschaft Arianespace geschlossen hat, die später erneuert und verlängert wurde und durch die sich Arianespace einverstanden erklärt hat, die Fertigung, die Vermarktung und den Start des Trägers Ariane zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen zu über­nehmen;

in der Erwägung, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den Gesellschaften Arianespace Participation S.A. und Arianespace S.A., beide mit eingetragenem Sitz in Frankreich, (im Folgenden gemeinsam als «Arianespace» bezeichnet) besteht und dass sich die Aktien von Arianespace im Besitz europäischer Einrichtungen ein­schliesslich der an der Fertigung der oben definierten von der ESA entwickelten Träger mitwirkenden Firmen befinden;

ferner in der Erwägung, dass die Organisation zur Erhöhung der Flexibilität der von Arianespace angebotenen Startdienste Abkommen mit Frankreich und Russland für den Einsatz des Sojus-Startsystems (im Folgenden als «Träger Sojus» bezeichnet) vom Raumfahrtzentrum Guayana aus (im Folgenden als «CSG» bezeichnet) und eine entsprechende Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung mit Arianespace geschlossen hat;

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der am 5. und 6. Dezember 2005 auf Ministerebene zusammengetretene Rat der Organisation eine Entschliessung über die Weiterentwicklung des europäischen Trägersektors (im Folgenden als «Träger-Entschliessung von 2005» bezeichnet) angenommen hat, in der er die Notwendigkeit anerkennt, einen gemeinsamen Rahmen für die Einsatzphase der Träger nach 2008 zur Umsetzung einer schlüssigen Trägerstrategie zu erarbeiten, der ab 1. Januar 2009 der in der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase enthaltenen Regelung nach­folgt;

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Träger-Entschliessung von 2005 die an den betreffenden Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilneh­menden Mitgliedstaaten für jeden der von der ESA entwickelten Träger im Rahmen der Organisation so bald wie möglich und rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Erklä­rung im Einklang mit ihr die entsprechende Einsatzvereinbarung zur Festlegung der für die Einsatzphase jedes Trägers geltenden spezifischen Grundsätze schliessen;

unter Berücksichtigung der in Abschnitt 16 Buchstabe d der Träger-Entschliessung von 2005 genannten Vorlage «Bezugsrahmen für eine kohärente Umsetzung von Beschlüssen zur Umstrukturierung des europäischen Trägersektors ab 2007» (ESA/PB-ARIANE(2005)3, rev.3) (im Folgenden als «Bezugsrahmen» bezeichnet);

in der Erwägung, dass die Regierungen, die Teilnehmer der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase sind, zur Finanzierung der Startanlage CSG im Einklang mit den einschlägigen vom Rat der ESA angenommenen Entschliessungen bei­tragen;

eingedenk der folgenden zwischen der französischen Regierung und der ESA geschlossenen Abkommen: des am 11. April 2002 unterzeichneten Abkommens über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (2002–2006) (im Folgenden als «CSG-Abkommen» bezeichnet), des am 11. April 2002 unterzeichneten Abkommens über die Startkomplexe und die zugehörigen Anlagen der Organisation im CSG («ELA-Abkommen») und des am 21. März 2005 unterzeichneten Abkommens über den Startkomplex Sojus («ELS-Abkommen») sowie der späteren Änderungen dieser Abkommen;

eingedenk des Vertrags vom 27. Januar 19675 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein­schliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (im Folgenden als «Weltraum­vertrag» bezeichnet);

in der Erwägung, dass die ESA das Übereinkommen vom 29. März 19726 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände und das Über­einkommen vom 14. Januar 19757 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen angenommen hat;

eingedenk der vom Rat der ESA am 13. Dezember 1977 angenommenen Entschlies­sung über die Haftung der Organisation (ESA/C/XXII/Res.3),

sind wie folgt übereingekommen:

I. Zweck und Verpflichtungen der Vertragsparteien

(1)  Mit dieser Erklärung vereinbaren die Vertragsparteien einen gemeinsamen Rahmen für die Einsatzphase der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers nach 2008, welcher der in der Präambel beschriebenen in der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase enthaltenen Rege­lung nachfolgt. Die Einsatzphase der Träger, die sich an das in dem in der Präambel genannten Bezugsrahmen beschriebene Qualifizierungsverfahren anschliesst, um­fasst die Fertigung, die Integration, den Betrieb und die Vermarktung dieser Träger.

(2)  Die Gewährleistung eines verfügbaren, zuverlässigen und eigenständigen Zugangs Europas zum Weltraum zu erschwinglichen Bedingungen ist und bleibt für die Vertragsparteien dieser Erklärung ein vorrangiges Ziel.

(3)  Der garantierte Zugang zum Weltraum wird durch i) von der europäischen Industrie entwickelte und gefertigte Träger, deren Entwurf vorrangig am Bedarf institutioneller europäischer Missionen ausgerichtet ist, ii) eine einsatzbereite euro­päische Startanlage und iii) europäische Industriekapazitäten gesichert.

(4)  Die Einsatzphase der Träger wird zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit dem Weltraumvertrag und dem ESA-Übereinkommen durchgeführt.

(5)  Die Vertragsparteien dieser Erklärung beschliessen, Arianespace (im Folgenden als «Startdienstbetreiber» bezeichnet) im Einklang mit den in dem in der Präambel genannten Bezugsrahmen festgelegten Rollen und Verantwortlichkeiten die Durch­führung der Einsatzphase der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers zu übertragen; die Organisation schliesst zu diesem Zweck nach Abschnitt III Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber. Diese Abma­chungen folgen der in der Präambel genannten Vereinbarung zwischen der ESA und Arianespace nach, wobei sie die Kontinuität mit derselben sicherstellen.

(6)  Beim Einsatz der von der ESA entwickelten Träger wird die geografische Ver­teilung der Industriearbeiten beachtet, die sich aus den von der Organisation in Angriff genommenen einschlägigen Entwicklungsprogrammen ergibt, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der entsprechenden für jeden von der ESA ent­wickelten Träger zwischen den Staaten, die an den jeweiligen Trägerentwicklungspro­grammen der Organisation teilnehmen, wie in der Präambel erwähnt zu schliessen­den Einsatzvereinbarungen und vorbehaltlich der in Abschnitt III vorgesehenen Abmachungen zwischen der ESA und dem Startdienstbetreiber.

(7)  Die europäische Startanlage wird einsatzbereit gehalten, um den Vertrags­parteien dieser Erklärung jederzeit einen Zugang zum Weltraum zu ermöglichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich ihrerseits, im Einklang mit besonderen Abma­chungen zur Finanzierung der Startanlage CSG beizutragen.

(8)  Die Vertragsparteien dieser Erklärung berücksichtigen bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen Programme sowie der europäischen und anderen internationalen Programme, an denen sie beteiligt sind, die von der ESA entwickel­ten Träger und den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger, sofern ihre Verwen­dung im Vergleich zur Verwendung anderer jeweils verfügbarer Trägerraketen oder Raumtransportsysteme nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.

Bei ihrer Verwendung wird den Trägern von den Vertragsparteien in folgender Reihenfolge der Vorrang gegeben:

den von der ESA entwickelten Trägern;
dem vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger gegenüber Optionen für den Start von Missionen der Organisation durch nicht von der ESA entwickelte Träger,
anderen Trägern.

(9)  Die Vertragsparteien dieser Erklärung kommen überein, den Aufbau eines Rahmens für die Beschaffung von Startdiensten für institutionelle europäische Programme und zur Sicherung gleicher Wettbewerbschancen für Europa auf dem Weltmarkt für Startdienste gemeinsam zu unterstützen.

(10)  Bei Verkäufen von durch die von dieser Erklärung erfassten Startsysteme erbrachten Startdiensten an Nichtmitgliedstaaten der Organisation oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats der Organisation unterstehen,

a)
kommen die Vertragsparteien überein, einen Ausschuss (im Folgenden als «Verkaufskontrollausschuss» bezeichnet) einzusetzen, der dem nach Mass­gabe der in der Präambel genannten Erklärung über die Ariane-Produktions­phase eingesetzten Verkaufskontrollausschuss nachfolgt und prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz 4 unvereinbar ist.
Der Verkaufskontrollausschuss besteht aus je einem Vertreter der Vertragspar­teien dieser Erklärung. Die Mitglieder des Verkaufskontrollaus­schusses werden vom Generaldirektor der Organisation über die vom Start­dienst­betreiber geplanten Verkäufe von Startdiensten an Nichtmitgliedstaaten der Organisation und ihrer Hoheitsgewalt unterste­hende Kunden unterrichtet.
Der Verkaufskontrollausschuss wird wie folgt einberufen: Ein Drittel der Mitglieder kann eine Sitzung mit der Begründung beantragen, dass die Ver­wendung eines Trägers mit Absatz 4 unvereinbar wäre.
Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Unterrichtung der Mitglie­der des Verkaufskontrollausschusses von dem geplanten Vertrag gestellt werden. Der Verkaufskontrollausschuss muss daraufhin binnen zwei Wochen einberufen werden. Er kann binnen vier Wochen mit Zweidrittel­mehrheit seiner Mitglieder beschliessen, den geplanten Startverkauf wegen Nichteinhaltung des Absatzes 4 zu verbieten.
Dieser Beschluss ist für den Startdienstbetreiber verbindlich. Frankreich ver­pflichtet sich in Wahrnehmung der Befugnisse, die es nach dem Weltraum­vertrag innehat, die notwendigen Massnahmen für die ordnungs­gemässe Durchführung der vom Verkaufskontrollausschuss gefassten Verbots­­beschlüsse zu treffen.
b)
Jede Vertragspartei kann unbeschadet der ihr aus dieser Erklärung erwachsen­den Verpflichtungen erklären, dass sie sich aus Gründen, die nur sie betreffen, einem bestimmten Start nicht anschliesst.
c)
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass der Verkauf eines Starts nicht mit ihrem Beitritt zu dieser Erklärung vereinbar ist, so muss sie nach mögli­cherweise von ihr für notwendig erachteten Konsultationen den General­­direktor der Organisation davon unterrichten.
Wird der Verkauf nach der Unterrichtung des Startdienstbetreibers durch den Generaldirektor getätigt, so kann die Vertragspartei sofort ihren Beitritt zu dieser Erklärung für den betreffenden Verkauf aussetzen; sie muss jedoch die Organisation und die anderen Vertragsparteien dieser Erklärung binnen einem Monat förmlich davon in Kenntnis setzen und ihre für die anderen Verkäufe eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Die Vertragspartei stellt ihre für den Einsatz des Trägers verwendeten Sachen und Rechte an geisti­gem Eigentum nach Absatz 11 weiterhin zur Verfügung und widersetzt sich nicht ihrer Benutzung.
Ist die Vertragspartei nicht damit einverstanden, dass ihre Industrie Geräte und Untersysteme für den betreffenden Start liefert, so ist sie verpflichtet, soweit es in ihrer Macht liegt, die Übertragung der Fertigung der entspre­chenden Lieferungen auf Firmen anderer Vertragsparteien zu erleichtern; sie darf sich auf keinen Fall der Fertigung dieser Lieferungen durch Firmen anderer Vertragsparteien widersetzen.
d)
Der Verkaufskontrollausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11)  Die Vertragsparteien dieser Erklärung verpflichten sich, dem Startdienstbetrei­ber, soweit dies für den Einsatz der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen:

zu finanziellen Bedingungen, die auf die Erstattung der dadurch entstehen­den Kosten beschränkt sind, die Sachen, die Vertragsparteien dieser Erklärung gehören und für die Entwicklungsprogramme der von der ESA entwickelten Träger und für das Programm für die Sojus im CSG verwendet worden sind mit Ausnahme der Startanlage CSG, für welche die in Absatz 7 genannten Sonderbestimmungen gelten;
unentgeltlich die ihnen gehörenden Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen der von der ESA entwickelten Träger und dem Programm für die Sojus im CSG herleiten; der Startdienstbetreiber hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und im Besitz der Vertragsparteien befindlichen technischen Informationen.

(12)  Die Vertragsparteien dieser Erklärung bemühen sich nach besten Kräften, der ESA und dem Startdienstbetreiber die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.

(13)  Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsre­gelungen für zweckmässig erachtet, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um zu prüfen, wie einem solchen Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der in den in der Präambel genannten Einsatzvereinbarungen festgelegten Beteiligung an dem Einsatz entsprechenden Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann.

(14)  Die Vertragsparteien kommen überein, einander im Fall von bedeutenden Veränderungen beim Startdienstbetreiber oder von Ereignissen, die umfassende Auswirkungen auf dessen Geschäftstätigkeit oder auf die Zukunft der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers haben kön­nen, über geeignete Massnahmen zu konsultieren.

II. Auftrag der Organisation

Die Vertragsparteien dieser Erklärung

1.
fordern die Organisation auf, dafür zu sorgen, dass diese Erklärung einge­halten und angewandt wird und dass ihre Rechte gewahrt werden, und zu über­wachen, dass die vom Startdienstbetreiber und der Industrie während der Einsatzphase durchgeführten Tätigkeiten die Qualifizierung der Trägersys­teme einschliesslich der zugehörigen Anlagen nicht in Frage stellen;
2.
fordern die Organisation auf, durch einen Beschluss des Rates dem ihr nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens mit dieser Erklärung über­tragenen Auftrag zuzustimmen;
3.
fordern die Organisation auf, im Einklang mit den in dieser Erklärung
enthalte­nen Grundsätzen die in Abschnitt III genannten besonderen Ab­machungen mit dem Startdienstbetreiber zu schliessen;
4.
fordern die Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass die Berichterstattung über Fragen, die in Zusammenhang mit dem ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag stehen, an die Vertragsparteien anlässlich der Tagungen des Rates der Organisation oder der Sitzungen des für Träger­fragen zuständigen nachgeordneten Gremiums erfolgt; diese Berichterstat­tung wird mindestens einmal im Jahr stattfinden und insbesondere Folgendes umfassen:
a)
Berichte über den finanziellen Bedarf und die Finanzierung des CSG,
b)
Berichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über den Weltmarkt für Startdienste zusammen mit einer kritischen Analyse,
c)
ausführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über die geografische Gesamtverteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Arbeiten unter den Vertragsparteien die­ser Erklärung,
d)
Berichte des Generaldirektors der Organisation über die Verteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Industriearbeiten,
e)
ausführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation auf der Grundlage der nach Abschnitt III Absatz 1 Buchstabe n erhaltenen
Angaben sowie Berichte des Vertreters des Startdienstbetreibers über den jährlichen Geschäftsplan und die Tätigkeiten der Gesellschaft. Bei dieser Gelegenheit kann der Rat oder das ihm nachgeordnete Gremium jede Empfehlung an den Startdienstbetreiber richten, die er oder es für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmässig hält. Er oder es kann den Startdienstbetreiber auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen,
f)
Berichte des Generaldirektors der Organisation über die Tätigkeiten des Startdienstbetreibers; dazu gehört auch die Entwicklung der Struktur und/oder der Aktienbeteiligungen der Gesellschaft des Startdienst­betreibers und ihrer Gruppe,
g)
Berichte des Vorsitzenden des Verkaufskontrollausschusses;
5.
fordern die Organisation auf, die genannten Berichte und Informationen, die vertraulich sein können, entsprechend zu behandeln;
6.
sorgen dafür, dass sich die Vertreter der Vertragsparteien dieser Erklärung anlässlich von Tagungen des Rates der Organisation oder von Sitzungen sei­nes für Trägerfragen zuständigen nachgeordneten Gremiums über Fragen der Durchführung dieser Erklärung abstimmen;
7.
fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Abschnitt V beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen;
8.
fordern die Organisation auf, den Startdienstbetreiber bei der Förderung der Ausfuhr der Träger und vor allem bei Kontakten mit internationalen Organi­sationen zu unterstützen;
9.
fordern die Organisation auf, dem Startdienstbetreiber die erforderliche
Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.

III. Vom Startdienstbetreiber einzugehende Verpflichtungen – Abmachungen zwischen der ESA und dem Startdienstbetreiber

(1)  Zur Erfüllung des ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrags und in Über­einstimmung mit der Träger-Entschliessung von 2005 schliesst die Organisation Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber, welche der in der Präambel genannten Vereinbarung zwischen der ESA und Arianespace mit deren späteren Zusatzverein­barungen nachfolgen, wobei sie die Kontinuität mit derselben sicherstellen. Diese Abmachungen, die für jeden von der ESA entwickelten Träger und den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger besondere Bestimmungen enthalten, regeln die Ver­pflichtung des Startdienstbetreibers unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben,

a)
die ihm übertragenen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem ESA-Überein­kommen, dem Weltraumvertrag und den anwendbaren nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften durchzuführen;
b)
sich nach den Beschlüssen des nach Abschnitt I Absatz 10 eingesetzten Ver­kaufskontrollausschusses zu richten;
c)
sich damit einverstanden zu erklären, dass
seine Hauptaufgabe als Unternehmen in dem Einsatz der von der ESA entwickelten Träger besteht,
er den Einsatz des Sojus-Trägers vom CSG aus in Unterstützung dieser Hauptaufgabe durchführt,
er den Einsatz anderer Träger vom CSG aus nach Genehmigung des Ra­tes der ESA und der französischen Regierung in Unterstützung dieser Hauptaufgabe durchführen kann,
er nach Konsultation des Rates der ESA andere Tätigkeiten durchfüh­ren kann, die keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Hauptaufgabe als Unternehmen haben dürfen,
er alle genannten Tätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Rates der ESA und gegebenenfalls den zwischen der ESA und Frankreich geschlossenen Abkommen durchführt,
er dabei die in Abschnitt I Absatz 8 festgelegte Reihenfolge einhält;
d)
eine Nutzlastzuteilungspolitik umzusetzen, die darauf abzielt, jedem von der ESA entwickelten Träger unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Leistung eine Mindeststartrate zu gewährleisten, die dazu beiträgt, die für die Gewähr­leistung des garantierten Zugangs Europas zum Weltraum notwendi­gen europäischen Industriekapazitäten aufrechtzuerhalten;
e)
für von der ESA entwickelte Träger auf der Grundlage der mit der Organisa­tion abgestimmten verbindlichen Ziele wie Kosten, Zuverlässigkeit, der Startrate entsprechende Kapazitäten und Zeitplan einen gemeinsam mit den Hauptauftragnehmern der entsprechenden Trägersysteme vereinbarten Geschäftsplan zu erarbeiten, der eine Risikobewertung umfasst;
f)
in Übereinstimmung mit den in der Präambel genannten Einsatzvereinbarun­gen auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen bei jedem von der ESA entwickelten Träger die Verteilung der Industriearbeiten zu beachten, die sich aus allen einschlägigen Trägerentwicklungsprogrammen der Organisa­tion ergibt:
Ist der Startdienstbetreiber der Auffassung, dass diese Verteilung nicht beibehalten werden kann, weil die industriellen Angebote in Bezug auf Preise, Lieferfristen oder Qualität unzumutbar sind, so nimmt er eine Ausschreibung vor,
bevor der Startdienstbetreiber eine derartige Massnahme ergreift, teilt er der betreffenden Vertragspartei und dem Generaldirektor der Organi­sation seine Absicht mit und begründet sie, damit innerhalb einer angemessenen Frist gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Die Organisation ist an dem Verfahren zur Änderung der Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Trägerentwicklungsprogrammen ergeben hat, zu betei­li­gen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in den besonderen Abmachungen festgelegt, die nach Abschnitt II Absatz 3 zwischen der Organi­sation und Arianespace geschlossen werden,
der vorherige Auftragnehmer kann das beste finanzielle Angebot über­nehmen und hat Vorrang gegenüber allen in Bezug auf Preise, Liefer­fristen und Qualität gleichwertigen industriellen Angeboten;
g)
die ihm nach Abschnitt I Absatz 11 und Abschnitt III Absatz 2 eingeräumten Rechte und zugänglich gemachten Informationen ausschliesslich für die Zwecke des Einsatzes der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers zu verwenden und solche Rechte und Informationen nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers an Dritte weiter­zugeben oder ihnen ihre Verwendung zu genehmigen; die anwendbaren
nationalen Ausfuhrkontrollregeln und -vorschriften und die einschlägigen Verfahren der Organisation für die Weitergabe von Technologie ausserhalb der Mitgliedstaaten einzuhalten; diese Beschränkungen in die Verträge mit seinen Kunden und Zulieferfirmen aufzunehmen;
h)
der französischen Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 60 Millionen Euro je Start die Kosten des Schadensersatzes, den diese nach Abschnitt IV Buchstaben a und c dieser Erklärung leisten muss, zu erstatten, sofern durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchge­führte Ariane- oder Sojus-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
i)
der französischen Regierung und der ESA ihren jeweiligen in Abschnitt IV Buchstabe b festgelegten Haftungsanteilen entsprechend bis zu einem Höchstbetrag von 60 Millionen Euro je Start die Kosten des Schadens­ersatzes, den diese leisten müssen, zu erstatten, sofern durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Vega-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
j)
die Aufsicht und Obhut über die ihm von den Vertragsparteien dieser Er­klärung und der Organisation zur Verfügung gestellten Sachen und Informatio­nen wahrzunehmen und ihre Eigentümer für von ihm selbst, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen oder von Dritten daran verursachte Schäden zu entschädigen;
k)
eine zur Deckung der unter den Buchstaben h, i und j beschriebenen Verbindlichkeiten und der anderen Verbindlichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung seiner in den in Absatz 1 genannten Ab­machungen vorgesehenen Tätigkeiten angemessene Versicherung oder gleich­wertige Garantie abzuschliessen; die Bedingungen dieses Versiche­rungsschutzes oder dieser Garantie sind mit der Organisation und der fran­zösischen Regierung zu vereinbaren;
l)
dafür zu sorgen, dass die von ihm und seinen Zulieferfirmen während
der Einsatzphase durchgeführten Tätigkeiten den Qualifikationsstatus des Trä­gersystems und der entsprechenden Produktionsanlagen nicht in Frage stel­len, und in Übereinstimmung mit den mit den Eigentümern geschlossenen Abmachungen die technische und finanzielle Verantwortung für die War­tung der ihm nach Abschnitt I Absatz 11 und Abschnitt III Absatz 2 zur Ver­fügung gestellten Sachen zu übernehmen, damit sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen kann der Startdienstbetreiber im Einvernehmen mit den Eigentümern die von ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit für erforderlich erachteten Änderungen an diesen Sachen vornehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Startdienstbetreiber diese Änderungen vornehmen, wenn er gewähr­leistet, dass bei der Rückgabe der ursprüngliche Zustand der Sachen wiederher­gestellt wird;
m)
im Einklang mit der in der Präambel genannten Träger-Entschliessung von 2005 zur Finanzierung der mit der Benutzung der Startanlage CSG verbun­denen Kosten beizutragen;
n)
sich zu verpflichten, dem Generaldirektor der Organisation den von ihr gegenüber dem Startdienstbetreiber und seinen Zulieferfirmen benötigten Einblick zu bieten und die erforderlichen Prüfrechte zu gewähren, insbeson­dere in Bezug auf die jährlichen Einsatzkosten und Einnahmen hinsichtlich jedes Trägers sowie die Entwicklung des Geschäftsplans, damit sie den ihr mit dieser Erklärung und nach dem ESA-Übereinkommen übertragenen Auftrag erfüllen und die in Abschnitt II Absatz 4 vorgesehenen Informa­tio­nen und Berichte bereitstellen kann;
o)
sich im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten für die Vermarktung der Träger zu verpflichten, in seinen Beziehungen mit Aussenstehenden, mit seinen Kunden und mit der Öffentlichkeit den europäischen und multilateralen Cha­rakter der Entwicklung und des Einsatzes der von der ESA entwickelten Träger hervorzuheben, indem er insbesondere auf Schrift-, Bild- und Ton­material darauf hinweist, dass die entsprechenden Entwicklungsprogramme von der Organisation durchgeführt worden sind, und indem er auf die Rolle der Vertragsparteien dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam macht;
p)
der Organisation und den Vertragsparteien mit Vorrang gegenüber Dritt­kunden die notwendigen Startdienste und -fenster unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen:
Die Organisation und die Vertragsparteien übersenden dem Startdienst­betreiber ihre Anträge auf Startdienste je nach Bedarf unter Inan­spruchnahme unentgeltlicher Optionen; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwischen der Organisation und einer Vertragspartei hat die Organisation Vorrang; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwi­schen den Vertragsparteien haben die Vertragsparteien Vorrang, die an den entsprechenden Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen,
beantragt ein Drittkunde eine entgeltliche Option auf ein von der Organi­sation oder einer Vertragspartei unentgeltlich reserviertes Start­fenster oder wünscht er einen festen Auftrag darauf zu erteilen, so kön­nen die Organisation oder die betreffende Vertragspartei ihre unentgeltliche Option in eine entgeltliche Option oder einen festen Auftrag umwandeln und somit ihren Vorrang behalten,
in den Abmachungen zwischen der Organisation und dem Startdienst­betreiber wird eine Standardklausel festgelegt, die in die Verträge über den Verkauf von Starts aufzunehmen ist und das im Falle von Start­verschiebungen geltende Verfahren bestimmt;
q)
jede weitere Verpflichtung einzugehen, die für die Erfüllung der ihm übertra­genen Aufgaben erforderlich ist. Diese Erklärung ist nicht so auszu­legen, als handle es sich um eine Aufforderung an den Startdienstbetreiber, eine Tätigkeit fortzuführen, die ständige finanzielle Verluste nach sich zieht.

(2)  Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die ESA dem Startdienstbetrei­ber, soweit dies für den Einsatz der Träger erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung stellt:

unentgeltlich die aus den Entwicklungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger stammenden Fertigungsunterlagen als Grundlage für die Durchführung der jeweiligen Einsatzphase;
unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen mit dem Start­dienstbetreiber auch dessen Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden;
unentgeltlich ihre Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwick­lungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und dem Programm für den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger herleiten; der Startdienstbetreiber hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Pro­grammen ergebenden und in Besitz der Organisation befindlichen techni­schen Informationen.

(3)  Zwischen dem Startdienstbetreiber und der Organisation wird ein aktiver Dialog aufrechterhalten, um zu überwachen, ob die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen Trägerentwicklungsprogramme die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste berücksichtigen.

IV. Haftung für durch einen Start verursachte Schäden

Unter Berücksichtigung der in Abschnitt III genannten Verpflichtungen des Start­dienstbetreibers

a)
vereinbaren die Vertragsparteien dieser Erklärung, dass die französische Regierung die Kosten des Schadensersatzes trägt, wenn durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
b)
nehmen die Vertragsparteien dieser Erklärung die in der Träger-Ent­schlies­sung von 2005 beschriebenen Haftungsgrundsätze für alle von der Organi­sation entwickelten Träger mit Ausnahme des Ariane-Trägers zur Kenntnis und vereinbaren, dass die französische Regierung ein Drittel der Kosten des Schadensersatzes und die Organisation die verbleibenden zwei Drittel trägt, wenn durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Vega-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen; für diese Träger schliessen diejenigen Mitgliedstaaten der Organisation, die an den jeweiligen Entwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen, die entsprechende in der Präambel genannte Einsatzvereinbarung, in der im Einklang mit der Träger-Entschliessung von 2005 ihre Haftungsanteile gegenüber der Organisation festgelegt sind; es besteht Ein­vernehmen darüber, dass kein anderer Mitgliedstaat der Organisation für die Zahlung irgendeines Teils dieses Zweidrittelanteils mithaftbar gemacht wird;
c)
vereinbaren die Vertragsparteien dieser Erklärung, dass die französische Regierung gegenüber der ESA und den Vertragsparteien dieser Erklärung die Kosten des Schadensersatzes trägt, wenn durch während der Einsatz­phase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Sojus-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
d)
nehmen die Vertragsparteien dieser Erklärung die in der Präambel genannte Entschliessung über die Haftung der Organisation zur Kenntnis und verein­baren, dass die Buchstaben a, b und c in Fällen, in denen die Organisation der Kunde des Startdienstbetreibers ist und festgestellt wird, dass der Scha­den durch einen ihrer Satelliten verursacht wurde, nicht anwendbar sind;
e)
vereinbaren die Vertragsparteien dieser Erklärung, dass die Verpflichtungen der französischen Regierung nach den Buchstaben a, b und c entfallen, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung der Organi­sation, ihrer Bediensteten oder ihrer Mitgliedstaaten (mit Ausnahme des französischen Staates oder der ihm unterstehenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen) zurückzuführen ist, und dass die Verpflichtungen der Orga­nisation nach Buchstabe b entfallen, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung des französischen Staates oder der ihm unter­stehenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zurückzuführen ist.

V. Inkrafttreten – Dauer – Revisionen – Gültigkeit

(1)  Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutsch­land, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenos­senschaft, das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation sind, kön­nen ab dem 30. März 2007 Vertragsparteien dieser Erklärung werden, indem sie dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Annahme notifizieren. Diese Erklärung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Organisation dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Zustimmung, Vertragspartei zu werden, notifiziert haben. Nach ihrem Inkrafttreten kann jeder der genannten Mit­gliedstaaten der ESA Vertragspartei dieser Erklärung werden, indem er dem Gene­raldirektor der Organisation seine Zustimmung, Vertragspartei zu werden, notifi­ziert. Für solche Mitgliedstaaten tritt die Erklärung 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation ihre Zustimmung, Vertragspartei zu werden, notifiziert haben.

(2)  Nach ihrem Inkrafttreten steht diese Erklärung jedem Staat zum Beitritt offen, der ein neues Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation wird und den Beitritt beantragt. Jeder Antrag auf Beitritt ist an den Generaldirektor der Organisation zu richten und bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien dieser Erklärung. Die Erklärung tritt für Mitgliedstaaten, die ihr beitreten, 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation ihren Beitritt notifiziert haben.

(3)  Ist die in Absatz 1 festgelegte Bedingung erfüllt, gilt diese Erklärung vom 1. Januar 2009 an bis Ende 2020. Bei Bedarf gilt sie auch nach Ablauf dieser Frist weiter, um gegebenenfalls die vom Startdienstbetreiber bis Ende 2020 geschlosse­nen Startverträge durchführen zu können. Die Vertragsparteien dieser Erklärung fordern den Generaldirektor der Organisation auf, 2014 eine Sitzung der Vertrags­parteien einzuberufen, um den Stand der Durchführung der Erklärung und die geeigneten zu treffenden Massnahmen zu bewerten.

(4)  Die Vertragsparteien dieser Erklärung konsultieren einander zu gegebener Zeit, spätestens jedoch zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Erklärung über die Bedingungen für ihre Erneuerung.

(5)  Die Vertragsparteien dieser Erklärung treten auf Antrag von mindestens vier von ihnen zusammen, um die Erklärung und ihre Durchführung zu überprüfen. Der Generaldirektor der Organisation oder eine Vertragspartei kann im Rahmen dieser Überprüfungen den Vertragsparteien dieser Erklärung Vorschläge zur Änderung des Inhalts der Erklärung unterbreiten. Änderungen dieser Erklärung bedürfen der einstimmigen Annahme durch die Vertragsparteien dieser Erklärung.

(6)  Diese Erklärung zielt lediglich darauf ab, die Beziehungen zwischen ihren Vertragsparteien zu regeln; sie berührt oder ändert andere Abkommen nicht, die Vertragsparteien dieser Erklärung vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieser Erklärung gegebenenfalls mit Dritten geschlossen haben; sie bleibt unberührt von Abkommen, die Vertragsparteien dieser Erklärung nach deren Inkrafttreten mit Dritten schliessen, beziehungsweise wird durch diese nicht geändert.

VI. Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Erklärung, die nicht durch Vermittlung des Rates der Organisa­tion beigelegt werden können, werden nach Artikel XVII des ESA-Überein­kom­mens beigelegt.

Die Urschrift dieser Erklärung, geschehen zu Paris am 30. März 2007, deren deut­scher, englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. Januar 20108

8 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien

25. November

2008

26. November

2009

Dänemark

21. Mai

2008

26. November

2009

Deutschland

  5. Mai

2008

26. November

2009

Finnland

26. November

2009

26. November

2009

Frankreich

15. Mai

2009

26. November

2009

Irland

18. Dezember

2008

26. November

2009

Italien

  6. Mai

2009

26. November

2009

Niederlande

  6. Juni

2008

26. November

2009

Norwegen

  2. April

2008

26. November

2009

Österreich

15. Mai

2009

26. November

2009

Schweiz

  6. November

2008

26. November

2009

Spanien

  8. Dezember

2008

26. November

2009