Art. 1 Berufsbild
Gewebegestalterinnen auf Stufe EFZ/Gewebegestalter auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie entwerfen und weben Stoffe. Ausgehend von Kundenaufträgen und eigenen Ideen gestalten sie Gewebe. Sie gestalten selbstständig die Planung, Ausführung und Qualitätskontrolle ihrer Produkte.
- b.
- Sie setzen Kundenwünsche und eigene Vorstellungen in realisierbare und ästhetische Entwürfe und Skizzen um. Dabei nutzen sie ihre Kenntnisse der Gestaltungs- und Farbenlehre wie auch der Bindungslehre.
- c.
- Sie verarbeiten die gezielt gewählten Materialien ressourcenschonend zu funktionsgemässen und qualitativ hochstehenden Geweben. Dazu setzen sie Webstühle und Geräte gekonnt, sorgfältig und selbstständig ein.
- d.
- Sie zeichnen sich durch kreatives Denken und Handeln, technisches Verständnis und gutes Vorstellungsvermögen aus. Sie arbeiten kundenorientiert und sind offen für aktuelle Trends in der Mode und Innenraumgestaltung.
- e.4
- Sie gehen bei ihren Arbeiten achtsam mit Energie und Ressourcen um. Sie setzen die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst ein.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4869).