0.747.712

 AS 2010 3355; BBl 2008 1153

Übersetzung

Protokoll von 2005
zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

Abgeschlossen in London am 14. Oktober 2005

Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010

(Stand am 11. Juni 2020)

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 10. März 19882 in Rom beschlossenen Übereinkom­mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See­schifffahrt,

in der Erkenntnis, dass terroristische Handlungen den Weltfrieden und die internati­onale Sicherheit bedrohen,

eingedenk der Resolution A.924(22) der Versammlung der Internationalen See­schifffahrts-Organisation, in der die Revision vorhandener internationaler rechtlicher und technischer Massnahmen und die Erwägung neuer Massnahmen gefordert wird, um Terrorismus gegen Schiffe zu verhüten und zu bekämpfen und die Sicherheit an Bord und an Land zu verbessern und dadurch die Gefahr für Fahrgäste, Besatzungen und Hafenpersonal an Bord von Schiffen und in Hafenbereichen sowie für Wasser­fahrzeuge und deren Ladungen zu verringern,

im Bewusstsein der Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitglied­staaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedro­hen, gleich wo und von wem sie begangen werden, unmissverständlich als verbre­cherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen,

im Hinblick auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist,

eingedenk der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in denen der internationale Wille zur Bekämpfung des Terro­rismus aller Arten und Erscheinungsformen zum Ausdruck kommt und den Staaten Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugewiesen wurden, sowie unter Berücksichti­gung der anhaltenden Bedrohung durch terroristische Anschläge,

eingedenk ferner der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die dringende Notwendigkeit für alle Staaten anerkannt wird, zusätzliche wirksame Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung von Kernwaffen, chemischen oder biologischen Waffen sowie ihren Trägersystemen zu verhindern,

sowie eingedenk des am 14. September 19633 in Tokio beschlossenen Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 19704 in Den Haag beschlossenen Übereinkom­mens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 19715 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämp­fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 14. Dezember 19736 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschliesslich Diploma­ten, des am 17. Dezember 19797 von der Generalversammlung der Vereinten Natio­nen beschlossenen Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, des am 26. Okto­ber 19798 in Wien beschlossenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial sowie seiner am 8. Juli 2005 beschlossenen Änderungen, des am 24. Februar 19889 in Montreal beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung wider­rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 10. März 198810 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun­gen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, des am 1. März 199111 in Montreal beschlossenen Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, des am 15. Dezember 199712 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, des am 9. Dezember 199913 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämp­fung der Finanzierung des Terrorismus und des am 13. April 200514 von der General­­versammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Über­ein­kommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen,

im Bewusstsein der Bedeutung des am 10. Dezember 198215 in Montego Bay beschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des interna­tionalen Seegewohnheitsrechts,

im Hinblick auf die Resolution 59/46 der Generalversammlung der Vereinten Natio­nen, in der bekräftigt wurde, dass die internationale Zusammenarbeit sowie die Massnahmen der Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen16, dem Völkerrecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften stehen sollen, sowie im Hinblick auf die Resolution 59/24 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der die Staaten nachdrücklich aufgefordert wurden, Vertragsparteien des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiff­fahrt und seines Protokolls zu werden, die Staaten gebeten wurden, sich an der Überprüfung dieser Übereinkünfte durch den Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zu beteiligen, um die Mittel zur Bekämpfung dieser widerrechtlichen Handlungen, einschliesslich terroristischer Handlungen, zu stärken, und die Staaten ferner nachdrücklich aufgefordert wurden, geeignete Massnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung dieser Übereinkünfte zu gewährleisten, gegebenenfalls insbesondere durch die Annahme von Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass ein geeigneter Rahmen für Reaktionen auf Ereignisse bewaffneten Raubes und terroristischer Handlungen auf See vorhanden ist,

ferner im Hinblick auf die Bedeutung der Änderungen des Internationalen Überein­kommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See17 und des Interna­tionalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), die beide auf der 2002 abgehaltenen Konferenz der Vertragsregierungen jenes Übereinkommens beschlossen wurden, um durch die Schaffung eines geeig­neten internationalen technischen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, staatlichen Stellen, nationalen und örtlichen Verwaltungen einerseits und der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft andererseits bei der Aufdeckung von Sicherheitsrisiken und bei der Einleitung von Vorsorgemassnahmen gegen sicherheits­relevante Ereignisse einzuleiten, die im internationalen Handel eingesetzte Schiffe oder Hafenanlagen beeinträchtigen,

ferner im Hinblick auf die Resolution 58/187 der Generalversammlung der Verein­ten Nationen, in der bekräftigt wurde, dass die Staaten dafür sorgen müssen, dass jede zur Bekämpfung des Terrorismus getroffene Massnahme mit ihren Verpflich­tungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht, vereinbar ist,

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Bestimmungen zur Ergänzung des Über­einkommens zu beschliessen, um weitere terroristische gewalttätige Handlungen gegen die Sicherheit der internationalen Seeschifffahrt zu bekämpfen und die Wirk­samkeit des Übereinkommens zu verbessern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Im Sinne dieses Protokolls:

1.  bedeutet «Übereinkommen» das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Über­einkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;

2.  bedeutet «Organisation» die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);

3.  bedeutet «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation.

Art. 2

Artikel 1 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

Art. 1

1.  Im Sinne dieses Übereinkommens:

a)
bedeutet «Schiff» ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahr­zeug jeder Art, einschliesslich Fahrzeuge mit dynamischem Auf­trieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät;
b)
bedeutet «Beförderung», die Verbringung einer Person oder eines Gegen­stands einzuleiten, zu veranlassen oder die wirksame Kontrolle, einschliess­lich der Entscheidungsbefugnis, über die Verbringung auszuüben;
c)
bedeutet «schwere Verletzungen oder Schäden»:
i)
schwere Körperverletzung, oder
ii)
weitgehende Zerstörung eines öffentlichen Ortes, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einer Versorgungseinrichtung oder des öffentlichen Verkehrssystems, die zu erheblichem wirtschaftlichen Scha­den führt, oder
iii)
grosse Schäden an der Umwelt, einschliesslich Luft, Erde, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt;
d)
bedeutet «biologische, chemische oder Kernwaffen»
i)
«biologische Waffen», nämlich:
1.
mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder – unge­ach­tet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode – Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, oder
2.
Waffen, Ausrüstungen oder Trägersysteme, die für die Verwen­dung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
ii)
«chemische Waffen», die zusammen oder für sich allein:
1.
toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte sind, mit Ausnahme derjenigen, die für folgende Zwecke bestimmt sind:
A)
industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizini­sche, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwe­cke oder
B)
Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemi­sche Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen oder
C)
militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waf­fen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen oder
D)
Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein­schliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken ver­einbar sind,
2.
Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die to­xischen Eigenschaften der unter Ziffer ii Unterabsatz 1 bezeich­neten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung sol­cher Munition oder solcher Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
3.
jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zu­sammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Ziffer ii Unterabsatz 2 bezeichnet sind,
iii)
Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper;
e)
bedeutet «toxische Chemikalie» jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Hand­lungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeifüh­ren kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Ein­richtungen, in Munition oder anderswo produziert werden;
f)
bedeutet «Vorprodukt» eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems;
g)
bedeutet «Organisation» die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
h)
bedeutet «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation.

2.  Im Sinne dieses Übereinkommens:

a)
haben die Ausdrücke «öffentlicher Ort», «staatliche oder öffentliche Einrich­tung», «Versorgungseinrichtung» und «öffentliches Verkehrssystem» die­selbe Bedeutung wie in dem am 15. Dezember 1997 in New York beschlos­senen Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge; und
b)
haben die Ausdrücke «Ausgangsmaterial» und «besonderes spaltbares Mate­rial» dieselbe Bedeutung wie in der am 26. Oktober 195618 beschlossenen Sat­zung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO).
Art. 3

Folgender Wortlaut wird als Artikel 2bis des Übereinkommens eingefügt:

Art. 2bis

1.  Dieses Übereinkommen lässt die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verant­wortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbe­sondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht ergeben, unberührt.

2.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Tätigkeiten von Streit­kräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völker­rechts, die von jenem Recht erfasst werden, und auf die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, soweit sie von ande­ren Regeln des Völkerrechts erfasst sind.

3.  Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlich­keiten, die sich aus dem am 1. Juli 196819 in Washington, London und Moskau beschlossenen Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem am 10. April 197220 in Washington, London und Moskau beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologi­scher) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und dem am 13. Januar 199321 in Paris beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen für die Vertragsstaaten dieser Verträge ergeben, unberührt.

Art. 4

1. Der einleitende Halbsatz des Artikels 3 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich ...

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens wird durch folgenden Wort­laut ersetzt:

f)
...wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die sichere Führung eines Schiffes gefährdet.

3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens wird gestrichen.

4. Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

2.  Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die sichere Führung des betreffenden Schiffes zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

5. Folgender Wortlaut wird als Artikel 3bis des Übereinkommens eingefügt:

Art. 3bis

1.  Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich

a)
zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen:
i)
Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen ein Schiff oder auf einem Schiff ein­setzt oder von einem Schiff aus auslöst, die den Tod, schwere Verlet­zungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
ii)
Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädli­chen Stoff, der von Ziffer i nicht erfasst ist, in einer Menge oder Kon­zentration von einem Schiff aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
iii)
ein Schiff in einer Weise verwendet, die den Tod, schwere Verletzun­gen oder Schäden verursacht, oder
iv)
droht, eine unter Ziffer i, ii oder iii genannte Straftat zu begehen, gleich­viel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist; oder
b)
Folgendes an Bord eines Schiffes befördert:
i)
Sprengsätze oder radioaktives Material in der Kenntnis, dass diese ver­wendet werden sollen, um den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden zu verursachen oder um zu drohen, dies zu verursachen, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, oder
ii)
biologische, chemische oder Kernwaffen, in der Kenntnis, dass es sich um eine biologische, chemische oder Kernwaffe im Sinne des Arti­kels 1 handelt, oder
iii)
Ausgangs- und besonderes spaltbares Material oder Ausrüstungen oder Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Her­stellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder herge­richtet sind, in der Kenntnis, dass sie bei einer Kernexplosion oder einer anderen nuklearen Tätigkeit verwendet werden sollen, die nicht Siche­rungsmassnahmen aufgrund einer umfassenden IAEO-Übereinkunft über Sicherungsmassnahmen unterliegt, oder
iv)
Ausrüstungen, Materialien und Software oder damit zusammenhän­gende Technologien, die wesentlich zur Entwicklung, Herstellung oder Lieferung einer biologischen, chemischen oder Kernwaffe beitragen, und beabsichtigt, sie für einen solchen Zweck zu verwenden.

2.  Es ist keine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens, einen Gegenstand oder Material zu befördern, der beziehungsweise das von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder, sofern er beziehungsweise es mit Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkör­pern im Zusammenhang steht, von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erfasst ist, wenn der Gegenstand oder das Material zum oder vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder sonstwie unter dessen Kontrolle befördert wird, sofern

a)
die sich daraus ergebende Weitergabe oder Entgegennahme des Gegenstands oder Materials, auch innerhalb eines Staates, den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen nicht widerspricht, und
b)
falls der Gegenstand oder das Material für Trägersysteme von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen bestimmt ist, der Besitz solcher Waffen oder Sprengkörper nicht den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus jenem Vertrag widerspricht.

6. Folgender Wortlaut wird als Artikel 3ter des Übereinkommens eingefügt:

Art. 3ter

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person an Bord eines Schiffes befördert in der Kenntnis, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine in Artikel 3, 3bis oder 3quater genannte Straftat oder eine in einem der in der Anlage aufgeführten Verträge genannte Straftat darstellt, und beabsichtigt, dieser Person zu helfen, sich der Strafver­folgung zu entziehen.

7. Folgender Wortlaut wird als Artikel 3quater des Übereinkommens eingefügt:

Art. 3quater

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer:

a)
widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bis oder Artikel 3ter genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet;
b)
eine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht;
c)
als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3bis, 3ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt;
d)
eine in den Artikeln 3, 3bis, 3ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegen­den Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen;
e)
zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3bis, 3ter oder unter Buch­stabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder
i)
zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3bis oder 3ter genannten Straftat zur Folge hat, oder
ii)
in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3bis oder 3ter ge­nannte Straftat zu begehen.
Art. 5

1. Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Jeder Vertragsstaat bedroht die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

2. Folgender Wortlaut wird als Artikel 5bis des Übereinkommens eingefügt:

Art. 5bis

1.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechts­grundsätzen die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in diesem Überein­kommen genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

2.  Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.

3.  Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1 verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Massnahmen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden. Dies kann auch Geld- und Vermögens­strafen umfassen.

Art. 6

1. Der einleitende Halbsatz des Artikels 6 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:

2. Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

3.  Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.

3. Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

4.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

Art. 7

Folgender Wortlaut wird dem Übereinkommen als Anlage angefügt:

Anlage

1.  Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, beschlossen am 16. Dezember 1970 in Den Haag

2.  Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher­heit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 23. September 1971 in Montreal

3.  Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschliesslich Diplomaten, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973

4.  Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979

5.  Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, beschlossen am 26. Oktober 1979 in Wien

6.  Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flug­häfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkom­mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil­luftfahrt, beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal

7.  Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom

8.  Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenan­schläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997

9.  Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terroris­mus, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999

Art. 8

1. Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Der Kapitän eines Schiffes eines Vertragsstaats («Flaggenstaat») kann den Behörden eines anderen Vertragsstaats («Empfangsstaat») jede Person übergeben, bei welcher der Kapitän begründeten Anlass zur Annahme hat, dass sie eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen hat.

2. Folgender Wortlaut wird als Artikel 8bis des Übereinkommens eingefügt:

Art. 8bis

1.  Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um von diesem Übereinkommen erfasste widerrechtliche Handlungen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen; sie antworten so schnell wie möglich auf jedes Ersuchen nach diesem Artikel.

2.  In jedem Ersuchen nach diesem Artikel ist nach Möglichkeit der Name des verdächtigen Schiffes, seine IMO-Identifikationsnummer, sein Registerhafen, sein Ursprungs- und sein Bestimmungshafen sowie jede weitere sachdienliche Informa­tion anzugeben. Wird ein Ersuchen mündlich gestellt, so bestätigt die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen so bald wie möglich schriftlich. Die ersuchte Vertrags­partei bestätigt umgehend den Eingang jedes schriftlichen oder mündlichen Ersu­chens.

3.  Die Vertragsstaaten berücksichtigen die Gefahren und Schwierigkeiten, die mit dem Anhalten eines Schiffes auf See und dem Durchsuchen seiner Ladung verbun­den sind, und prüfen, ob es andere geeignete zwischen den betreffenden Staaten vereinbarte Massnahmen gibt, die im nächsten Anlaufhafen oder anderswo sicherer getroffen werden können.

4.  Ein Vertragsstaat, der begründeten Anlass zum Verdacht hat, dass eine in Arti­kel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, gerade begangen wird oder begangen werden soll, an der ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt ist, kann andere Vertragsstaaten ersuchen, ihm bei der Verhütung oder Bekämpfung der Straftat zu helfen. Die darum ersuchten Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel diese Hilfe zu leis­ten.

5.  Begegnen Strafverfolgungsbeamte oder andere befugte Beamte eines Vertrags­staats («ersuchende Partei») einem Schiff, das die Flagge eines anderen Vertrags­staats («erste Partei») führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, seewärts des Küstenmeers eines Staates und hat die ersuchende Partei begründeten Anlass zum Verdacht, dass das Schiff oder eine an Bord des Schiffes befindliche Person an der Begehung einer in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannten Straftat beteiligt war, beteiligt ist oder beteiligt sein wird, und wünscht die ersuchende Partei, das Schiff anzuhalten:

a)
so ersucht sie in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 die erste Partei, die geltend gemachte Staatszugehörigkeit zu bestätigen; und
b)
bittet die erste Partei (im Folgenden als «Flaggenstaat» bezeichnet), falls die Staatszugehörigkeit bestätigt wurde, um die Genehmigung, das Schiff anhalten zu dürfen und die geeigneten Massnahmen im Hinblick auf das Schiff zu treffen; dazu zählt gegebenenfalls das Stoppen, Anhalten und die Durch­suchung des Schiffes, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie deren Befragung, um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll; und
c)
der Flaggenstaat wird entweder:
i)
der ersuchenden Partei die Genehmigung erteilen, das Schiff anzuhalten und die in Absatz 5 Buchstabe b genannten geeigneten Massnahmen zu treffen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Übereinstim­mung mit Absatz 7 stellen kann, oder
ii)
das Anhalten oder die Durchsuchung mit seinen eigenen Strafverfol­gungs- oder sonstigen Beamten vornehmen, oder
iii)
das Anhalten und die Durchsuchung zusammen mit der ersuchenden Par­tei vornehmen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Über­einstimmung mit Absatz 7 stellen kann, oder
iv)
die Genehmigung zum Anhalten und Durchsuchen ablehnen.
Die ersuchende Partei wird das Schiff nicht ohne ausdrückliche Geneh­migung durch den Flaggenstaat anhalten oder die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Massnahmen treffen.
d)
ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifi­zieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Per­sonen zu durchsuchen und diese zu befragen, um Unterlagen über die Staatszugehörigkeit des Schiffes zu finden und zu prüfen und um festzustel­len, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, falls die erste Partei innerhalb von vier Stunden, nachdem sie den Eingang eines Ersuchens um Bestätigung der Staatszugehörigkeit bestätigt hat, nicht geantwortet hat;
e)
ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifi­zieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Per­sonen zu durchsuchen und diese zu befragen, um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll.

Die Notifikationen nach diesem Absatz können jederzeit zurückgenommen werden.

6.  Werden infolge eines nach diesem Artikel vorgenommenen Anhaltens Beweise für die in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater beschriebenen Handlungen gefunden, so kann der Flaggenstaat der ersuchenden Partei die Genehmigung erteilen, das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Personen so lange festzuhalten, bis sie vom Flaggenstaat weitere Anweisungen erhält. Die ersuchende Partei unterrichtet den Flaggenstaat unverzüglich über das Ergebnis eines Anhaltens, einer Durchsu­chung und eines Zurückhaltens nach diesem Artikel. Die ersuchende Partei unter­richtet den Flaggenstaat auch unverzüglich über die Entdeckung von Beweisen für nicht von diesem Übereinkommen erfasste widerrechtliche Handlungen.

7.  Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens seine Genehmigung nach Absatz 5 oder 6 von Bedingungen abhängig machen, einschliesslich der Vorlage weiterer Informationen seitens der ersuchenden Partei, sowie von Bedingungen im Zusammenhang mit der Verant­wortlichkeit für die zu treffenden Massnahmen und deren Umfang. Zusätzliche Massnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Flaggenstaats getrof­fen werden, ausser solchen, die erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder die sich aus einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten.

8.  Bei jedem Anhalten aufgrund dieses Artikels hat der Flaggenstaat das Recht, seine Gerichtsbarkeit über ein zurückgehaltenes Schiff, seine Ladung oder andere an Bord befindliche Gegenstände und Personen auszuüben, einschliesslich der Beschlagnahme, Einziehung, Festnahme und Strafverfolgung. Der Flaggenstaat kann jedoch vorbehaltlich seiner Verfassung und seiner Gesetze in die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch einen anderen Staat einwilligen, der nach Artikel 6 die Gerichtsbarkeit hat.

9.  Bei der Durchführung der genehmigten Massnahmen nach diesem Artikel ist die Anwendung von Gewalt zu vermeiden, es sei denn, sie ist zum Schutz der an Bord befindlichen Beamten und Personen oder in den Fällen erforderlich, in denen die Beamten an der Durchführung der genehmigten Massnahmen gehindert werden. Jede Anwendung von Gewalt nach diesem Artikel darf das geringste Mass an Gewalt, das unter den gegebenen Umständen erforderlich und angemessen ist, nicht überschreiten.

10.  Sicherungsmassnahmen:

a)
Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel Massnah­men gegen ein Schiff, so
i)
trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See nicht zu gefährden;
ii)
sorgt er dafür, dass alle an Bord befindlichen Personen in einer Weise be­handelt werden, die ihre grundlegende Menschenwürde wahrt und die in Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte steht;
iii)
stellt er sicher, dass ein Anhalten und Durchsuchen nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht erfolgt;
iv)
trägt er der Sicherheit und dem Schutz des Schiffes und seiner Ladung ge­bührend Rechnung;
v)
trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats nicht zu beeinträchtigen;
vi)
stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hin­blick auf das Schiff und seine Ladung getroffene Massnahme unter den gegebenen Umständen umweltverträglich ist;
vii)
sorgt er dafür, dass an Bord befindlichen Personen, gegen die ein Verfah­ren wegen einer der in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannten Straftaten eingeleitet werden könnte, ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden, der Schutz nach Artikel 10 Absatz 2 zuteil wird;
viii)
stellt er sicher, dass der Kapitän eines Schiffes von seiner Absicht, das Schiff anzuhalten, in Kenntnis gesetzt wird und zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gelegenheit erhält oder erhalten hat, mit dem Schiffseigner und dem Flaggenstaat Verbindung aufzunehmen;
ix)
unternimmt er alle angemessenen Anstrengungen, um zu vermeiden, dass ein Schiff ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten wird.
b)
Sofern die Genehmigung eines Flaggenstaats zum Anhalten eines Schiffes diesen nicht per se haftbar macht, haften die Vertragsstaaten für alle Schä­den, Verletzungen oder Verluste, die ihnen aufgrund von nach diesem Arti­kel getroffenen Massnahmen zuzurechnen sind:
i)
wenn sich der Verdacht für die Massnahmen als unbegründet erweist, es sei denn, von Seiten des Schiffes wurde eine die getroffenen Mass­nahmen rechtfertigende Handlung begangen; oder
ii)
wenn die Massnahmen widerrechtlich sind oder das überschreiten, was angesichts der verfügbaren Informationen zur Durchführung dieses Artikels begründeterweise erforderlich ist.
Die Vertragsstaaten gewährleisten wirksamen Rechtsschutz für solche Schä­den, Verletzungen oder Verluste.
c)
Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen Massnahmen gegen ein Schiff, so hat er der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen, dass Folgendes nicht behindert oder beeinträchtigt wird:
i)
die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem internationalen See­recht; oder
ii)
die Befugnis des Flaggenstaats, die Hoheitsgewalt und Kontrolle in ver­waltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf das Schiff auszuüben.
d)
Jede nach diesem Artikel getroffene Massnahme wird von Strafverfolgungsbe­amten oder anderen befugten Beamten von Kriegsschif­fen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeu­gen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sowie hierzu befugt sind; dieser Artikel findet un­geachtet der Artikel 2 und 2bis Anwendung.
e)
Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Strafverfolgungsbeamte oder andere befugte Beamte» uniformierte oder anderweitig deutlich erkennbare, von ihrer Regierung ordnungsgemäss befugte Angehörige der Strafverfolgungs- oder anderer staatlicher Behörden. Für den besonderen Zweck der Strafver­folgung nach diesem Übereinkommen legen die Strafverfolgungsbeamten oder anderen befugten Beamten beim Anhalten dem Kapitän des Schiffes geeignete staatlich ausgestellte Ausweispapiere zur Prüfung vor.

11.  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf das von einem Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführte Anhalten eines Schiffes seewärts des Küstenmeers eines Staates und schränkt es auch nicht ein, einschliess­lich des Anhaltens aufgrund des Rechtes zum Betreten, der Hilfeleistung für in Not oder Gefahr befindliche Personen, Schiffe und Vermögensgegenstände, oder einer Genehmigung des Flaggenstaats, Strafverfolgungs- oder andere Massnahmen zu treffen.

12.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, genormte Vorgehensweisen für gemein­same Einsätze nach diesem Artikel auszuarbeiten und mit anderen Vertragsstaaten gegebenenfalls Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, solche genormten Vor­gehensweisen für die Durchführung von Einsätzen zu harmonisieren.

13.  Die Vertragsstaaten können untereinander Übereinkünfte oder Vereinbarungen schliessen, um in Übereinstimmung mit diesem Artikel durchgeführte Strafverfol­gungseinsätze zu erleichtern.

14.  Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass seine Strafverfolgungsbeamten und anderen befugten Beamten und in seinem Auftrag handelnde Strafverfolgungsbeamte und andere dazu befugte Beamte anderer Ver­tragsstaaten ermächtigt sind, nach diesem Artikel zu handeln.

15.  Jeder Vertragsstaat benennt bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Behörde oder, falls erforder­lich, die Behörden, die Ersuchen um Hilfeleistung, um die Bestätigung der Staatszu­gehörigkeit und um die Genehmigung, geeignete Massnahmen zu treffen, entgegen­nehmen und beantworten. Die Benennung, einschliesslich der Angaben zur Kontaktaufnahme, wird dem Generalsekretär innerhalb eines Monats, nachdem der Staat Vertragspartei wurde, notifiziert; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsstaa­ten innerhalb eines Monats nach der Benennung. Jeder Vertragsstaat ist dafür ver­antwortlich, dass jede Änderung der Benennung oder von Angaben zur Kontaktauf­nahme über den Generalsekretär umgehend notifiziert wird.

Art. 9

Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

2.  Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen ein­schliesslich derjenigen über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Art. 10

1. Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene ausliefe­rungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2.  Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen.

3.  Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen an.

4.  Die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch an einem der Hoheitsgewalt des Vertragsstaats, der um Auslieferung ersucht, unterste­henden Ort begangen worden.

2. Folgender Wortlaut wird als Artikel 11bis des Übereinkommens eingefügt:

Art. 11bis

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in den Arti­keln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweg­gründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begrün­dung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.

3. Folgender Wortlaut wird als Artikel 11ter des Übereinkommens eingefügt:

Art. 11ter

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Art. 11

1. Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammen­hang mit Verfahren, die in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaf­fung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

2. Folgender Wortlaut wird als Artikel 12bis des Übereinkommens eingefügt:

Art. 12bis

1.  Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannter Straftaten ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung, und
b)
die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.

2.  Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:

a)
Der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflich­tet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
b)
der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt entsprechend einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Verpflichtung, die Person wieder dem Staat rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde;
c)
der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
d)
der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, ver­brachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüssen hat.

3.  Ausser mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staats­angehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

Art. 12

Artikel 13 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

a)
alle durchführbaren Massnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweili­gen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern;
b)
nach ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie die getroffenen Verwaltungs- und anderen Massnahmen, soweit geeignet, mit­einander abstimmen, um die Begehung der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zu verhindern.

2.  Ist wegen der Begehung einer in Artikel 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftat die Fahrt eines Schiffes verzögert oder unterbrochen worden, so ist jeder Vertrags­staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Schiff, die Fahrgäste oder die Besatzung befinden, verpflichtet, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um zu vermeiden, dass ein Schiff, seine Fahrgäste, seine Besatzung oder seine Ladung ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten werden.

Art. 13

Artikel 14 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Jeder Vertragsstaat, der Grund zur Annahme hat, dass eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen werden wird, übermittelt nach seinem inner­staat­lichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sach­dienlichen Angaben den Staaten, bei denen es sich nach seiner Auffassung um die Staaten handelt, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit begrün­det haben.

Art. 14

Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

3.  Der Generalsekretär teilt allen Vertragsstaaten, den Mitgliedern der Organisation, anderen betroffenen Staaten und den in Betracht kommenden internationalen zwi­schenstaatlichen Organisationen die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.

Art. 15 Auslegung und Anwendung

1.  Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien des Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

2.  Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1–16 des Übereinkommens zusammen mit den Artikeln 17–24 des Protokolls und seiner Anlage bilden das Übereinkommen von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und werden als solches bezeichnet (SUA-Überein­kommen 2005).

Art. 16

Folgender Wortlaut wird als Artikel 16bis des Übereinkommens eingefügt:

Art. 16bis Schlussklauseln des Übereinkommens von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiff fahrt

Die Schlussklauseln des Übereinkommens von 2005 zur Bekämpfung widerrecht­licher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sind die Artikel 17–24 des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand­lungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten in dem Übereinkommen gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls.

Schlussklauseln

Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1.  Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach steht es zum Beitritt offen.

2.  Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken:

a)
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
b)
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder
c)
indem sie ihm beitreten.

3.  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

4.  Nur ein Staat, der das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.

Art. 18 Inkrafttreten

1.  Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwölf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim General­sekretär hinterlegt haben.

2.  Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Art. 19 Kündigung

1.  Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.

2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

3.  Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsur­kunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

Art. 20 Revision und Änderung

1.  Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Proto­kolls einberufen.

2.  Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen.

3.  Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikati­ons-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.

Art. 21 Erklärungen

1.  Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Protokolls auf den Vertragsstaat als nicht in Artikel 3ter aufgeführt gilt. Die Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, was dieser dem Generalsekretär notifiziert.

2.  Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags, so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in Bezug auf den betreffen­den Vertrag abgeben.

3.  Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde kann ein Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 3ter in Übereinstim­mung mit den Grundsätzen seines Strafrechts betreffend den Ausschluss der Haftung für Familienangehörige anwenden wird.

Art. 22 Änderungen der Anlage

1.  Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Verträge geändert werden, die

a)
für alle Staaten zur Teilnahme offen stehen;
b)
in Kraft getreten sind; und
c)
mindestens zwölf Vertragsstaaten dieses Protokolls ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise denen sie beigetreten sind.

2.  Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder seiner Vertragsstaaten eine derar­tige Änderung der Anlage vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Gene­ralsekretär in Schriftform übermittelt. Der Generalsekretär leitet vorgeschlagene Änderungen, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, an alle Mitglieder der Organisation weiter und ersucht die Vertragsstaaten des Protokolls um ihre Zustimmung zum Beschluss der vorgeschlagenen Änderung.

3.  Die vorgeschlagene Änderung der Anlage gilt als beschlossen, sobald ihr mehr als zwölf Vertragsstaaten des Protokolls durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär zugestimmt haben.

4.  Die beschlossene Änderung der Anlage tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung beim Generalsekretär für die Vertragsstaaten des Protokolls in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat des Protokolls, der die Änderung nach Hinterlegung der zwölften Urkunde beim Generalsekretär ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Art. 23 Depositar

1. Dieses Protokoll und seine nach den Artikeln 20 und 22 beschlossenen Änderun­gen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

2.  Der Generalsekretär:

a)
unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über
i)
jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt,
ii)
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls,
iii)
die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
iv)
jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung;
v)
jeden Vorschlag zur Änderung der Anlage, der in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 gemacht worden ist,
vi)
jede Änderung, die in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 als beschlossen gilt,
vii)
jede in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 ratifizierte, angenom­mene oder genehmigte Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung in Kraft tritt; und
b)
übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.

3.  Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Art. 24 Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, franzö­sischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei­chermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am 14. Oktober 2005.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 11. Juni 202022

22 AS 2010 3355, 2011 3823, 2014 769, 2015 2933, 2016 3009, 2019 2461, 2020 2725. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Algerien

25. Januar

2011 B

25. April

2011

Antigua und Barbuda

24. November

2015 B

22. Februar

2016

Belgien

  2. Juli

2019 B

  2. Oktober

2019

Benin

28. Juni

2018 B

26. September

2018

Bulgarien

  7. Oktober

2010

  5. Januar

2011

Cook-Inseln

12. März

2007 B

28. Juli

2010

Côte d’Ivoire

23. März

2012 B

21. Juni

2012

Dänemark* a

14. September

2018

13. Dezember

2018

Deutschland

29. Januar

2016 B

28. April

2016

Dominikanische Republik

  9. März

2010 B

28. Juli

2010

Dschibuti

23. April

2014 B

22. Juli

2014

Estland

16. Mai

2008

28. Juli

2010

Fidschi

21. Mai

2008 B

28. Juli

2010

Frankreich*

  9. Mai

2018

  7. August

2018

Ghana

18. November

2019 B

16. Februar

2020

Griechenland

11. September

2013

10. Dezember

2013

Guyana

20. Februar

2019 B

21. Mai

2019

Jamaika

28. November

2013 B

26. Februar

2014

Katar*

10. Januar

2014 B

10. April

2014

Kongo (Kinshasa)

28. Mai

2015 B

26. August

2015

Kuba

10. April

2014 B

  9. Juli

2014

Lettland

16. November

2009 B

28. Juli

2010

Liechtenstein

28. August

2009 B

28. Juli

2010

Marshallinseln

  9. Mai

2008 B

28. Juli

2010

Mauretanien

21. August

2013 B

19. November

2013

Montenegro

  6. Januar

2020 B

  5. April

2020

Nauru

29. April

2010 B

28. Juli

2010

Neuseeland

26. Februar

2018

27. Mai

2018

    Tokelau

26. Februar

2018

27. Mai

2018

Niederlande b

  1. März

2011

30. Mai

2011

Nigeria

18. Juni

2015 B

16. September

2015

Norwegen

30. September

2013

29. Dezember

2013

Österreich

18. Juni

2010

16. September

2010

Palau

29. September

2011 B

28. Dezember

2011

Panama

24. Februar

2011 B

25. Mai

2011

Portugal

  1. September

2015

30. November

2015

San Marino

15. Dezember

2014 B

15. März

2015

Saudi-Arabien

31. Juli

2013 B

29. Oktober

2013

Schweden

22. September

2014

21. Dezember

2014

Schweiz*

15. Oktober

2008 B

28. Juli

2010

Serbien

  8. Juli

2010

  6. Oktober

2010

Spanien

16. April

2008

28. Juli

2010

St. Kitts und Nevis

29. März

2007 B

28. Juli

2010

St. Lucia

  8. November

2012 B

  6. Februar

2013

St. Vincent und die Grenadinen

  5. Juli

2010 B

  3. Oktober

2010

Togo

  6. Februar

2017 B

  7. Mai

2017

Türkei

19. Juli

2010

17. Oktober

2010

Uruguay

29. April

2015 B

28. Juli

2015

Vanuatu

20. August

2008 B

28. Juli

2010

Vereinigte Staaten

28. August

2015

26. November

2015

*
Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts­organisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b
Für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).

Erklärung

Schweiz23

Artikel 2bis

Die Schweiz erklärt, dass Artikel 2bis des SUA-Übereinkommens in der Fassung des Protokolls vom 14. Oktober 2005 nicht so auszulegen ist, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als würde die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.

23 Art. 1 Abs. 3 des BRB vom 13. Juni 2008 (AS 2010 3353).