0.747.711.1

 AS 2010 3345; BBl 2008 1153

Übersetzung

Protokoll von 2005
zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden

Abgeschlossen in London am 14. Oktober 2005

Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010

(Stand am 11. Juni 2020)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 10. März 19882 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,

in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt3 auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen,

unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Protokolle,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Im Sinne dieses Protokolls:

1.  bedeutet «Protokoll von 1988» das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden;

2.  bedeutet «Organisation» die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;

3.  bedeutet «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation.

Art. 2

Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f, g und h sowie Artikel 1 Absatz 2 Buch­stabe a, die Artikel 2bis, 5, 5bis und 7 sowie die Artikel 10–16 einschliesslich der Artikel 11bis, 11ter und 12bis des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in seiner durch das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt geänderten Fassung finden sinngemäss auch auf die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.

Art. 3

1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

d)
auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Platt­form zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden.

2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Protokolls von 1988 wird gestrichen.

3. Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

2.  Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

Art. 4

1. Folgender Wortlaut wird als Artikel 2bis eingefügt:

Art. 2bis

Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internatio­nale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen:

a)
Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaf­fen in einer Weise gegen eine feste Plattform oder auf einer festen Plattform einsetzt oder von einer festen Plattform aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeig­net ist; oder
b)
Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Buchstabe a nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentra­tion von einer festen Plattform aus einleitet, die den Tod oder schwere Ver­letzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
c)
droht, eine unter Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist.

2. Folgender Wortlaut wird als Artikel 2ter eingefügt:

Art. 2ter

Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht auch, wer:

a)
widerrechtlich oder vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 2bis genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
b)
eine in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2bis Absatz 1 oder 2 oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
c)
als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 2 oder 2bis oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
d)
eine in Artikel 2 oder 2bis oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
e)
zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 2 oder 2bis oder unter Buch­stabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder:
i)
zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 2 oder 2bis genannten Straftat zur Folge hat, oder
ii)
in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 2 oder 2bis genannte Straftat zu begehen.
Art. 5

1. Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:

a)
gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform; oder
b)
von einem Angehörigen dieses Staates.

2. Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

3.  Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.

3. Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

4.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten für den Fall zu begrün­den, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Ver­dächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

Art. 6 Auslegung und Anwendung

1.  Das Protokoll von 1988 und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragspar­teien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

2.  Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1–4 des Protokolls von 1988 zusammen mit den Artikeln 8–13 des vorliegenden Protokolls bilden das Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, und werden als solches bezeichnet (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005).

Art. 7

Folgender Wortlaut wird als Artikel 4bis des Protokolls eingefügt:

Art. 4bis Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden

Die Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, sind die Artikel 8–13 des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten im vorliegenden Protokoll gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls von 2005.

Schlussklauseln

Art. 8 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1.  Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

2.  Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken:

a)
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
b)
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder
c)
indem sie ihm beitreten.

3.  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

4.  Nur ein Staat, der das Protokoll von 1988 ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Protokoll von 1988 ratifi­ziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.

Art. 9 Inkrafttreten

1.  Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim General­sekretär hinterlegt haben. Das Protokoll tritt jedoch erst in Kraft, nachdem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand­lungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in Kraft getreten ist.

2.  Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Art. 10 Kündigung

1.  Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.

2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

3.  Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsur­kunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

Art. 11 Revision und Änderung

1.  Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Proto­kolls einberufen.

2.  Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen.

3.  Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifika­tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.

Art. 12 Depositar

1.  Dieses Protokoll und seine nach Artikel 11 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

2.  Der Generalsekretär:

a)
unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind über:
i)
jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt,
ii)
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls,
iii)
die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
iv)
jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung; und
b)
übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.

3.  Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.

Art. 13 Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, franzö­sischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei­chermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am 14. Oktober 2005.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 11. Juni 20205

5 AS 2010 3345, 2011 3821, 2014 767, 2015 2931, 2016 3007, 2019 2459, 2020 2723. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Algerien

25. Januar

2011 B

25. April

2011

Antigua und Barbuda

24. November

2015

22. Februar

2016

Belgien

  2. Juli

2019 B

  2. Oktober

2019

Benin

28. Juni

2018 B

26. September

2018

Bulgarien

  7. Oktober

2010

  5. Januar

2011

Côte d’Ivoire

23. März

2012 B

21. Juni

2012

Dänemark* a

14. September

2018

13. Dezember

2018

Deutschland

29. Januar

2016

28. April

2016

Dominikanische Republik

  9. Oktober

2010 B

28. Juli

2010

Dschibuti

23. April

2014 B

22. Juli

2014

Estland

16. Mai

2008

28. Juli

2010

Fidschi

21. Mai

2008 B

28. Juli

2010

Frankreich*

  9. Mai

2018

  7. August

2018

Ghana

18. November

2019 B

16. Februar

2020

Griechenland

11. September

2013

10. Dezember

2013

Jamaika

28. November

2013 B

26. Februar

2014

Kasachstan

  3. Mai

2019 B

  1. August

2019

Katar

10. Januar

2014 B

10. April

2014

Kongo (Kinshasa)

28. Mai

2015 B

26. August

2015

Kuba

10. April

2014 B

  9. Juli

2014

Lettland

16. November

2009 B

28. Juli

2010

Liechtenstein

28. August

2009

28. Juli

2010

Marshallinseln

  9. Mai

2008 B

28. Juli

2010

Mauretanien

21. August

2013 B

19. November

2013

Montenegro

  6. Januar

2020 B

  5. April

2020

Nauru

29. April

2010 B

28. Juli

2010

Neuseeland

26. Februar

2018

27. Mai

2018

Tokelau

26. Februar

2018

27. Mai

2018

Niederlande b

  1. März

2011 B

30. Mai

2011

Norwegen

30. September

2013

29. Dezember

2013

Österreich

18. Juni

2010

16. September

2010

Palau

29. September

2011 B

28. Dezember

2011

Panama

24. Februar

2011 B

25. Mai

2011

Portugal

  1. September

2015 B

30. November

2015

San Marino

15. Dezember

2014 B

15. März

2015

Saudi-Arabien

31. Juli

2013 B

29. Oktober

2013

Schweden

22. September

2014

21. Dezember

2014

Schweiz

15. Oktober

2008 B

28. Juli

2010

Spanien

16. April

2008

28. Juli

2010

St. Lucia

  8. November

2012 B

  6. Februar

2013

St. Vincent und die Grenadinen

  5. Juli

2010

  3. Oktober

2010

Türkei

21. Juni

2019

19. September

2019

Uruguay

29. April

2015 B

28. Juli

2015

Vanuatu

20. August

2008 B

28. Juli

2010

Vereinigte Staaten

28. August

2015

26. November

2015

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für

Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und für Grönland.
b
Für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).