173.71

Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes

(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

vom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 191a Absätze 1 und 3
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20082,

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Strafbehörden des Bundes und enthält ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit.

2 Es gilt nicht für Strafsachen, welche die Bundesanwaltschaft kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung oder nur zur Beurteilung übertragen hat.

Art. 2 Strafbehörden des Bundes

1 Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind:

a.
die Polizei;
b.
die Bundesanwaltschaft.

2 Gerichtliche Befugnisse in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit haben:

a.
das Bundesstrafgericht;
b.
das Bundesgericht;
c.
die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte, wenn sie für den Bund tätig werden.
Art. 3 Verfahrenssprache

1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.

2 Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:

a.
die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b.
die Sprache der wesentlichen Akten;
c.
die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.

3 Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

4 Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.

5 Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.

6 Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.

2. Titel: Strafverfolgungsbehörden

1. Kapitel: Polizei

Art. 4 Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben

Die Aufgaben der Polizei im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit werden wahrgenommen durch:

a.
die Bundeskriminalpolizei;
b.
andere Einheiten des Bundesamtes für Polizei, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;
c.
andere Bundesbehörden, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;
d.
kantonale Polizeikräfte, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen.
Art. 5 Stellung der kantonalen Polizeikräfte

1 Nehmen kantonale Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahr, so unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft.

2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der kantonalen Polizeikräfte kann beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 6 Haftung für Schäden

1 Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 für Schäden der Organe nach Artikel 4, welche diese bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit widerrechtlich verursacht haben.

2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, welche den Schaden verursacht hat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.

2. Kapitel: Bundesanwaltschaft

1. Abschnitt: Behörde und Sitz

2. Abschnitt: Organisation, Verwaltung und Befugnisse

Art. 9 Bundesanwalt oder Bundesanwältin

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.

2 Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:

a.
die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;
b.
den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
c.
den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.

3 Er oder sie regelt die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement.

Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).

2 Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.

Art. 13 Weisungen

1 Weisungen können erlassen:

a.
der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft;
b.
die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

2 Zulässig sind auch Weisungen im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss eines Verfahrens sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln.

Art. 14 Genehmigung von Verfügungen

Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen bedürfen der Genehmigung:

a.
wenn sie von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden: durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin;
b.
wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden: durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
Art. 15 Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft

1 Zur Ergreifung von Rechtsmitteln sind befugt:

a.
der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage erhoben und vertreten hat;
b.
der Leitende Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin der Einheit, durch welche die Anklage erhoben und vertreten wurde;
c.
der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.

2 Das Gleiche gilt für die Beschränkung und den Rückzug von Rechtsmitteln sowie für die Umwandlung von Berufungen in Anschlussberufungen.

Art. 16 Verwaltung

1 Die Bundesanwaltschaft verwaltet sich selbst.

2 Sie richtet ihre Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3 Sie führt eine eigene Rechnung.

Art. 17 Berichterstattung, Voranschlag und Rechnung

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin unterbreitet der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Aufsichtsbehörde) jährlich den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung zuhanden der Bundesversammlung und erstattet Bericht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft.

2 Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über:

a.
die interne Organisation;
b.
die allgemeinen Weisungen;
c.
die Zahl und die Art der abgeschlossenen und der hängigen Fälle sowie die Belastung der einzelnen Einheiten;
d.
den Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
e.
die Zahl und die Ergebnisse von Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft.
Art. 18 Infrastruktur

1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von der Bundesanwaltschaft benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse der Bundesanwaltschaft angemessen zu berücksichtigen.

2 Die Bundesanwaltschaft deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.

3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanwaltschaft und dem EFD gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Bundesrat.

3. Abschnitt:
Wahl, Amtsdauer, Amtsenthebung und personalrechtliche Stellung

Art. 20 Wahl und Amtsdauer

1 Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.

1bis Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.6

2 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. Er oder sie kann die Wählbarkeit auf Personen beschränken, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.7

3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 349; BBl 2010 4101 4133).

7 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 349; BBl 2010 4101 4133).

Art. 21 Amtsenthebung

Die Wahlbehörde kann ein gewähltes Mitglied der Bundesanwaltschaft vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:

a.
vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b.
die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 22 Personalrechtliche Stellung

1 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen in einer Verordnung.

2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht. Arbeitgeberentscheide trifft der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.

4. Abschnitt: Aufsicht

Art. 23 Wahl und Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde wird von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt.

2 Sie umfasst sieben Mitglieder und setzt sich zusammen aus:

a.
je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts;
b.
zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten oder Anwältinnen;
c.
drei Fachpersonen, die weder einem eidgenössischen Gericht angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein dürfen.
Art. 24 Unvereinbarkeit

1 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2 Mitglieder, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Bundes auftreten.

Art. 25 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtsbehörde beträgt vier Jahre.

2 Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin für den Rest der Amtsdauer gewählt.

3 Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die dem Bundesgericht oder dem Bundesstrafgericht angehören, scheiden mit der Beendigung des entsprechenden Amtes aus der Aufsichtsbehörde aus.

Art. 26 Amtsenthebung

Die Vereinigte Bundesversammlung kann ein Mitglied der Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:

a.
vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b.
die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 27 Stellung und Organisation der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde konstituiert sich selbst.

2 Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat und trifft die Arbeitgeberentscheide.

3 Die Bundesversammlung regelt Einzelheiten über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde in einer Verordnung.

Art. 28 Ausstand

Die Bestimmungen der StPO8 über den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person gelten für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sinngemäss.

Art. 29 Aufsicht und Weisungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde erstattet der Bundesversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

2 Sie kann gegenüber der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlassen. Ausgeschlossen sind Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln.

3 Sie überprüft die Einhaltung der Weisungen und trifft nötigenfalls Massnahmen gegenüber der Bundesanwaltschaft.

Art. 30 Einholen von Auskünften und Inspektionen durch die Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.

2 Personen, die von der Aufsichtsbehörde mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.

3 Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.

Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.

2 Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.

3 Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.

4 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.

3. Titel: Gerichtsbehörden

1. Kapitel: Bundesstrafgericht

1. Abschnitt: Sitz, Zusammensetzung und Aufsicht

Art. 32 Sitz

1 Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.

2 Das Bundesstrafgericht kann seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton Tessin einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesstrafgerichts abzuschliessen.

Art. 33 Zusammensetzung

Das Bundesstrafgericht besteht aus:

a.
einer oder mehreren Strafkammern;
b.
einer oder mehreren Beschwerdekammern;
c.10
einer Berufungskammer.

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

Art. 34 Aufsicht

1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.

2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.

3 Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

2. Abschnitt: Strafkammern

Art. 35 Zuständigkeiten

1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.

2 Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.

Art. 36 Besetzung

1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.

2 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.

3. Abschnitt: Beschwerdekammern

Art. 37 Zuständigkeiten

1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.

2 Sie entscheiden zudem über:

a.
Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
1.
dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
2.
dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
3.
dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
4.
dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b.
Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c.19
Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d.
Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e.
Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f.
Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g.22
Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.

13 SR 312.0

14 SR 351.1

15 SR 351.20

16 SR 351.6

17 SR 351.93

18 SR 313.0

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

20 SR 120

21 SR 360

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

23 SR 935.51

Art. 38 Besetzung

Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.

3a. Abschnitt:24 Berufungskammer

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

Art. 38b Besetzung

Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.

Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands

Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.

4. Abschnitt: Anwendbares Verfahrensrecht

Art. 39 Grundsatz

1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.

2 Ausgenommen sind Fälle nach:

a.
den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b.
Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c.
Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d.
Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e–g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29

25 SR 312.0

26 SR 313.0

27 SR 172.021

28 SR 172.220.1

29 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern

1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.

2 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.

30 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

31 SR 173.110

5. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 41 Zusammensetzung des Gerichts

1 Das Bundesstrafgericht umfasst 15–35 ordentliche Richter und Richterinnen.

2 Die Straf- und die Beschwerdekammern werden durch nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt; deren Zahl beträgt höchstens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen dieser Kammern.32

2bis Die Berufungskammer wird durch höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt.33

3 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

Art. 42 Wahl

1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

1bis Die Richter und Richterinnen der Berufungskammer werden eigens für diese Kammer gewählt.34

2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

Art. 43 Unvereinbarkeit in der Person

1 Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

a.
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b.
Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern sowie Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
c.
Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
d.
Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

Art. 44 Unvereinbarkeit aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit

1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2 Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.

3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

4 Sie dürfen nicht berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten. Für nebenamtliche Richter und Richterinnen gilt dieses Verbot nur vor dem Bundesstrafgericht.35

5 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

35 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 45 Andere Beschäftigungen

1 Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die ordentlichen Richter und Richterinnen einer Bewilligung der Verwaltungskommission.

2 Das Bundesstrafgericht bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.

Art. 46 Beschäftigungsgrad, Arbeitsverhältnis und Besoldung

1 Die ordentlichen Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

2 Das Gesamtgericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen; dabei darf die Summe der Stellenprozente des Gerichts insgesamt nicht verändert werden.

3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

Art. 47 Eid und Gelübde

1 Die Richter und Richterinnen legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde auf eine gewissenhafte Pflichterfüllung ab.

2 Sie leisten den Eid oder das Gelübde vor dem Gesamtgericht.

Art. 48 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.36

3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

36 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 (Änderung des Höchstalters für Richter und Richterinnen), in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5647; BBl 2011 8995 9013).

Art. 49 Amtsenthebung

Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:

a.
vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b.
die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

6. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 51 Reglement

Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung in einem Reglement.

Art. 52 Präsidium

1 Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:

a.
den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b.
den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.

2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

Art. 53 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.

2 Es ist zuständig für:

a.38
den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b.
den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c.
Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d.
die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e.39
die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f.40
die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g.
die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h.
die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i.
Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j.
andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

3 Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.

4 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

38 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

Art. 54 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

a.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b.
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts;
c.
höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:

a.
die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b.
den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
c.
die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;
d.
die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
e.41
eine angemessene Weiterbildung des Personals;
f.
die Bewilligung für Beschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
g.
sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

Art. 55 Bestellung der Kammern

1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre die Straf- und die Beschwerdekammern. Es macht die Zusammensetzung aller Kammern öffentlich bekannt.42

2 Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3 Die Richter und Richterinnen der Straf- und der Beschwerdekammern sind innerhalb dieser Kammern zur Aushilfe verpflichtet. Soweit erforderlich helfen die Richter und Richterinnen der Beschwerdekammern in der Berufungskammer aus; vorbehalten bleiben die Artikel 21 Absatz 2 und 56 Buchstabe b StPO43.44

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

43 SR 312.0

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

Art. 5645 Kammervorsitz

1 Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.

2 Der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

Art. 57 Abstimmung

1 Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

3 Bei Entscheiden, die das Bundesstrafgericht im Rahmen seiner Rechtsprechungskompetenzen trifft, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Art. 58 Geschäftsverteilung

Das Gesamtgericht bestimmt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 59 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 60 Verwaltung

1 Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3 Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 61 Generalsekretär oder Generalsekretärin

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.

Art. 62 Infrastruktur

1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesstrafgericht benutzten Gebäude ist das EFD zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.

2 Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.

3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD schliesst das Bundesstrafgericht mit dem Bundesrat eine Vereinbarung ab.

Art. 62a46 Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur

1 Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesstrafgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199747 sinngemäss Anwendung.

2 Das Bundesstrafgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.

46 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513).

47 SR 172.010

Art. 63 Information

1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

3 Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.

Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip

1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200448 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

2 Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren nach den Artikeln 13–15 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 durchgeführt wird. In diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2. Kapitel: Kantonale Zwangsmassnahmengerichte

Art. 65

1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.

2 Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.

3 Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.

4 Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.

4. Titel: Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Art. 66 Politische Straftaten

1 Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat. Zur Wahrung der Interessen des Landes kann er sie verweigern.

2 Bis zum Entscheid des Bundesrates trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen.

Art. 67 Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft

1 Richtet sich die Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen einen Leitenden Staatsanwalt, eine Leitende Staatsanwältin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, so bezeichnet die Aufsichtsbehörde ein Mitglied der Bundesanwaltschaft oder ernennt einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin für die Leitung des Verfahrens.

2 Bis zur Bezeichnung oder Ernennung trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen.

Art. 68 Mitteilungsrechte und -pflichten

1 Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind.

2 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Bundesgesetzen.

Art. 71 Belohnungen

Belohnungen können aussetzen:

a.
im Vorverfahren: der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin;
b.
im Hauptverfahren: die Verfahrensleitung.
Art. 72 Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen

Die vorläufige Festnahme von Personen, welche die Polizei bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, bedarf nach drei Stunden der Genehmigung durch einen Pikettoffizier oder eine Pikettoffizierin der Bundeskriminalpolizei oder durch vom kantonalen Recht dazu befugte Polizeiangehörige.

Art. 73 Kosten und Entschädigung

1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:

a.
die Berechnung der Verfahrenskosten;
b.
die Gebühren;
c.
die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.

2 Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.

3 Es gilt ein Gebührenrahmen von 200–100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:

a.
Vorverfahren;
b
erstinstanzliches Verfahren;
c.
Rechtsmittelverfahren.
Art. 74 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:

a.50
b.
Freiheitsstrafen;
c.
therapeutische Massnahmen;
d.
Verwahrung;
e.
Geldstrafen;
f.
Bussen;
g.
Friedensbürgschaften;
gbis.51
Landesverweisungen;
h.52
Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i.
Fahrverbote.

2 Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31–36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.

3 Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.

4 Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.

5 Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.

50 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

52 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

53 SR 312.0

Art. 75 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft

1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.

2 Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.

3 Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.

Art. 76 Nachträgliche Entscheide

Nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, werden getroffen:

a.
von der nach kantonalem Recht zuständigen Stelle, wenn ein Entscheid der Strafbehörden des Bundes durch einen Kanton vollzogen wird;
b.
von der Bundesanwaltschaft in den andern Fällen.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 78 Übergangsbestimmungen

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Bundesanwaltschaft, die vom Bundesrat nach bisherigem Recht gewählt worden sind, richtet sich nach bisherigem Recht.

2 Für die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD gilt bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Artikel 62 Absatz 3 sinngemäss die gestützt auf Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200554 abgeschlossene Vereinbarung vom 6. Juli 200755 zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Infrastruktur.

Anhang

(Art. 77)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden aufgehoben:

1.
Bundesstrafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200257;
2.
Bundesgesetz vom 21. Juni 200258 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

59

57 [AS 2003 2133, 2131, 3543; 2006 1205, 2197, 4213; 2010 1881]

58 [AS 2003 2163; 2005 4603]

59 Die Änderungen können unter AS 2010 3267 konsultiert werden.