Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
1. «Transportunternehmer» jede in Serbien niedergelassene Person oder jede natürliche oder juristische in der Schweiz niedergelassene Person, die nach den in einer Vertragspartei geltenden Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2. «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, gegebenenfalls mit Anhänger, das für die internationale Beförderung von mehr als 9 sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen, oder für die internationale Güterbeförderung auf der Strasse eingerichtet und dazu im Gebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen ist;
3. «regelmässige öffentliche Personenbeförderung (Linienverkehr)» Personenbeförderungen auf einer im Voraus festgelegten Strecke und nach im Voraus festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen und Preisen. Die Fahrgäste werden an anerkannten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt;
4. «Pendelverkehr» Beförderungen von für mehrere touristische Fahrten im Voraus gebildeten Reisegruppen vom gleichen Ausgangspunkt oder von den umliegenden Ortschaften zu einem einzigen Reiseziel. Jede Gruppe, die auf der Hinreise befördert wurde, muss zurückbefördert werden und dabei aus den gleichen Fahrgästen bestehen. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in einer Reihe von Pendelfahrten sind Leerfahrten;
5. «Pendelverkehr mit Unterbringung» Pendelfahrten, bei denen für mindestens 80 Prozent der Fahrgäste die Unterbringung am Reiseziel vorgesehen ist;
6. «Gelegenheitsverkehr» Fahrten, die weder unter die Definition des Linienverkehrs noch unter diejenige des Pendelverkehrs fallen;
7. «Kabotage» Beförderungen von Personen oder Gütern durch einen im Gebiet der einen Vertragspartei niedergelassenen Transportunternehmer zwischen Orten im Gebiet der andern Vertragspartei;
8. «Genehmigung» jede Lizenz, Konzession oder Bewilligung, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.