0.362.380.038

 AS 2010 3029

Notenaustausch vom 17. Dezember 2009

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Entscheidung K(2009)8542 endgültig der Kommission vom 30. November 2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 8. April 2010

(Stand am 8. April 2010)

Übersetzung1

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 17. Dezember 2009

Europäische Kommission
Generalsekretariat
SG.A.3

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekre­tariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 1. Dezember 2009, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Euro­päischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Entscheidung der Kommission vom 30. November 20093 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird»

Diese Entscheidung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2009)8542 endgültig notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungs­abkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2009 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Euro­päischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz in Bezug auf den Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informa­tionssystem (VIS-Verordnung), die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungs­abkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.362.31

3 Entscheidung der Kommission vom 30. Nov. 2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird, ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 62.