0.362.380.037

 AS 2010 3027; BBl 2010 1665

Notenaustausch vom 28. März 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur
Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Vorläufig angewendet ab dem 20. März 2010

Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20101

In Kraft getreten am 9. Februar 20112

(Stand am 9. Februar 2011)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 977).

2 AS 2011 979

Übersetzung3

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 28. März 2008

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
Generaldirektion H
Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekre­tariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 21. Juni 2007, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Euro­päischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungs­abkommen), das am 26. Oktober 20044 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migra­tionsströme (LA) (erste Lesung)
Annahme des Rechtsakts
8523/07 CODEC 353 FRONT 43 ASILE 2 MIGR 26 CADREFIN 27 + COR 1
PE/CONS 3691/06 ASILE 107 MIGR 199 FRONT 242 CADREFIN 342 CODEC 1593 + COR 1 (pl) + COR 2 (dk)
Datum der Annahme im Rat für Landwirtschaft und Fischerei: 7.5.2007»5

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungs­abkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 21. Juni 2007 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

3 Übersetzung des englischen Originaltextes.

4 SR 0.362.31

5 Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme, ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.