0.362.380.034

 AS 2010 3021; BBl 2010 1665

Notenaustausch vom 8. Juli 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/456/EG mit
Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Vorläufig angewendet ab dem 20. März 2010

Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20101

In Kraft getreten am 9. Februar 20112

(Stand am 9. Februar 2011)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 977).

2 AS 2011 979

Übersetzung3

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 8. Juli 2008

Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
Generalsekretariat
SG.A.3

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2008, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Euro­päischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20044 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Mitteilung der Entscheidung der Kommission vom 5. März 20085 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms ‹Solidarität und Steuerung der Migrationsströme› in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte»

Diese Entscheidung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2008)789 endgültig notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungs­abkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2008 und diese Antwort­note Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Euro­päischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

3 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

4 SR 0.362.31

5 Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungs­bestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme» in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förder­fähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte, ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1.