0.142.116.822

 AS 2010 3007

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Serbien über die Erleichterung
der Visaerteilung

Abgeschlossen am 30. Juni 2009

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2010

(Stand am 1. Juli 2010)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Serbien

(nachstehend Vertragsparteien genannt),

in dem Wunsch, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visum­pflicht zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Staatsangehörige der Republik Serbien erleichtert wird;

in dem Bewusstsein, dass alle Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft bei Reisen in die Republik Serbien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Serbien von der Visumpflicht befreit sind;

in der Erkenntnis, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staats­angehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Republik Serbien die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Serbien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Staats­angehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten;

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts;

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen­dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041;

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Erleichterung der Visaerteilung, unterzeichnet am 18. September 2007;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1.  Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige der Republik Serbien.

2.  Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Republik Serbien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Serbien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staats­angehörige der Republik Serbien nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2.  Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 3 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

a)
«Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet eine Person, die gemäss innerstaatlichem Recht die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt;
b)
«Staatsangehöriger der Republik Serbien» bezeichnet eine Person, die gemäss innerstaatlichem Recht die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien besitzt;
c)
«Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:
die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von insgesamt höchstens 90 Tagen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten,
die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten;
d)
«Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen der Republik Serbien, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft aufzuhalten;
e)
«Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitz­stand vollständig anwendet im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1.  Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Republik Serbien genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu begründen:

a)
für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Serbien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhand­lungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwi­schenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eid­genossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen:
ein von einer zuständigen Behörde der Republik Serbien ausgefertigtes Schreiben, das bestätigt, dass die antragstellende Person Mitglied der Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstal­tung in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;
b)
für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmens-verbänden:
ein von der Handelskammer der Republik Serbien bestätigtes schrift­li­ches Gesuch einer gastgebenden juristischen Person, Firma oder Organisation, ihrer Niederlassung oder Zweigstelle, von nationalen oder lokalen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft stattfinden;
c)
für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Serbien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen:
eine schriftliche Bestätigung eines Unternehmens oder Verkehrsunter­nehmensverbands der Republik Serbien zur Durchführung des grenz­überschreitenden Strassentransports zum Nachweis des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
d)
für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweize­ri­schen Eidgenossenschaft eingesetzt sind:
eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Serbien, mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufig­keit der Fahrten;
e)
für Journalistinnen und Journalisten:
eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesem ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person eine qualifizierte Journalistin bzw. ein quali­fi­zierter Journalist ist, sowie eine Bestätigung ihres bzw. seines Arbeit­gebers, dass die Reise zur Ausübung einer journalistischen Tätigkeit bestimmt ist;
f)
für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teil­nehmen:
eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation um Teil­nahme an diesen Aktivitäten;
g)
für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Dokto­ran­den sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwe­cken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:
eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gast­hochschule bzw. der Gastschule, Studentenausweise oder Beschei­nigungen über die geplanten Kurse;
h)
für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltun­gen und professionelle Begleitpersonen:
eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation: zuständige Behörden, nationale Sportverbände oder das Nationale Olympische Komitee der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
i)
für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und -städten organisierten Austauschprogrammen:
eine schriftliche Einladung der Leiterin bzw. des Leiters der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Gemeinde bzw. der Stadt;
j)
für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel –, die Staatsangehörige der Repu­blik Serbien besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schwei­ze­rischen Eidgenossenschaft aufhalten:
eine schriftliche Einladung der Gastgeberin bzw. des Gastgebers;
k)
für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen:
ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass das betreffende Grab besteht und erhalten bleibt, und das die familiäre oder andere Bezie­hung der antragstellenden Person zur bestatteten Person belegt;
l)
für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen:
ein offizielles Dokument, das den Eintritt des Todes bestätigt, und eine Bestätigung für die familiäre oder andere Beziehung der antragstellen­den Person zur bestatteten Person;
m)
für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;
n)
für Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Aus­tauschprogrammen:
eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestäti­gung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach nationalem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation im einschlägigen Register;
o)
für Vertreterinnen und Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in der Republik Serbien:
eine schriftliche Bestätigung einer in der Republik Serbien registrierten Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
p)
für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konfe­renzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen:
eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestäti­gung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;
q)
für Touristen:
Bescheinigung oder Voucher eines von der Schweizerischen Eidgenossen­schaft im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusam­menarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestä­tigung der Buchung einer organisierten Reise.

2.  Die in Abschnitt 1 genannten schriftlichen Einladungen oder Bestätigungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)
zur eingeladenen Person: Vorname und Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Identitätsausweises, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Anzahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der minderjährigen Kinder, die die eingeladene Person begleiten;
b)
zur einladenden Person: Vorname, Name und Adresse; oder
c)
zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:
wenn die Einladung oder Bestätigung von einer Organisation ausge­stellt wird: Name und Funktion der Person, die die Einladung unter­zeichnet,
wenn eine juristische Person oder eine Firma bzw. deren Niederlassung oder Zweigstelle, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidge­nos­senschaft ansässig ist, einlädt: die Registernummer, die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich ist.

3.  Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Ein­ladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfach­visa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

a)
Mitgliedern der Regierungen und Parlamente auf der Ebene des Staates und der Provinzen/Regionen, des Verfassungsgerichts und des Obersten Kassa­ti­onshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visum­pflicht befreit sind, zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben und mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre dauert;
b)
ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Re­publik Serbien gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Be­ratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstal­tungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen;
c)
Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch sowie Eltern, die Staatsangehörige der Republik Serbien besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eid­genossenschaft aufhalten, mit einer Gültigkeit, die auf die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis begrenzt ist.

2.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfach­visa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im voran­gehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)
Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Ser­bien gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwi­schenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eid­genossenschaft teilnehmen;
b)
Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensver­bänden, die regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
c)
Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Serbien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen;
d)
Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweize­ri­schen Eidgenossenschaft eingesetzt sind;
e)
Journalistinnen und Journalisten;
f)
Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivi­täten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
g)
Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschpro­grammen, reisen;
h)
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und professionellen Begleitpersonen;
i)
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen;
j)
Personen, die aus medizinischen Gründen regelmässig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;
k)
Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen, in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
l)
Vertreterinnen und Vertretern von in der Republik Serbien registrierten traditi­onellen Religionsgemeinschaften, die regelmässig in die Schweizeri­sche Eidgenossenschaft reisen;
m)
Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konfe­renzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen.

3.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Perso­nen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4.  Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schen­gen-Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1.  Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen der Republik Serbien wird eine Gebühr von 35 Euro erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geän­dert werden.

Sollte die Republik Serbien die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft wiedereinführen, so darf die von der Republik Serbien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 Euro bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gege­benenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wird.

2.  Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

a)
Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Ser­bien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlun­gen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwi­schenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenos­senschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
b)
Mitglieder der Regierungen und Parlamente auf der Ebene des Staates und der Provinzen/Regionen, des Verfassungsgerichts und des Obersten Kassa­ti­onshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visum­pflicht befreit sind;
c)
Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitä­ten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teil­nehmen;
d)
Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen;
e)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen;
f)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen;
g)
Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
h)
Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Treffen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen in die Schweize­ri­sche Eidgenossenschaft reisen;
i)
Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in die­sem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Bei­setzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen;
j)
Journalistinnen und Journalisten;
k)
Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Serbien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen;
l)
Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotiv­personals in interna­tionalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft eingesetzt sind;
m)
nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel –, die Staatsangehörige der Republik Serbien besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft aufhalten;
n)
Vertreterinnen und Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in der Republik Serbien, die Diasporagemeinschaften der Republik Serbien im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft besuchen;
o)
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferen­zen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen;
p)
Rentnerinnen und Rentner;
q)
Kinder unter 6 Jahren.
Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

2.  Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.

3.  Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf drei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Serbien oder der Schweizerischen Eid­genossenschaft gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien ausgestellt wurden und zum Grenz­übertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen

Staatsangehörigen der Republik Serbien, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheits­gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszureisen, wird die Gültigkeits­dauer ihres Visums gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für die Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.

Art. 10 Diplomaten- und Dienstpässe

1.  Staatsangehörige der Republik Serbien, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchrei­sen.

2.  Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates aufhalten.

Art. 11 Austausch von Musterdokumenten

Die Vertragsparteien tauschen Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander Muster der neuen Reisepässe vor deren Einführung.

Art. 12 Expertentreffen

Die Vertragsparteien führen, auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien, Experten­treffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 13 Datenschutz

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der nationalen Datenschutzgesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss dieser Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

2.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 5 gekündigt wird.

3.  Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertrags­parteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren noti­fiziert haben.

4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ord­nung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Ver­tragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrich­tigt die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.

5.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Belgrad am 30. Juni des Jahres 2009 in je zwei Urschriften in engli­scher, deutscher und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authen­tisch sind. Für die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Serbien:

Eveline Widmer-Schlumpf

Ivica Dačić