Art. 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn die Staatsangehörigkeit anhand der im Folgenden aufgelisteten Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Die Nationalität der Person wird mit den folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
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- Reisepass,
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- Identitätskarte,
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- Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz;
für die Republik Finnland:
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- Reisepass,
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- von den Polizeibehörden ausgestellte Identitätskarte.
Die Staatsangehörigkeit der Person wird mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:
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- eines der im vorangehenden Absatz aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
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- von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betreffenden Person feststellen lässt (Führerschein, Seemannsbuch, Militärdienstbüchlein oder anderes von den Militärbehörden ausgestelltes Dokument usw.);
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- Bescheinigung eines Konsulareintrags oder Auszug aus dem Zivilstandsregister;
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- anderes von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument;
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- Fotokopie eines in diesem Artikel genannten Dokuments;
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- von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden gebührend belegte Angaben über die betreffende Person;
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- von einer zuständigen Behörde gebührend belegte, auf Treu und Glauben geäusserte Zeugenaussagen;
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- Sprachgutachten über die Sprache der betreffenden Person;
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- andere für die ersuchte Vertragspartei annehmbare Dokumente und Angaben.
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn zusätzliche Abklärungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.