Art. 1 Deklarationspflichtige Hölzer und Holzprodukte
Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.
944.021.1
vom 7. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung vom
4. Juni 20102 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten,
verordnet:
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.
Als Referenzsystem zur Deklaration der Holzart gelten:
3 Das Verzeichnis kann eingesehen werden unter: www.konsum.admin.ch.
4 Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
5 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Dez. 2011 (AS 2011 6267) und vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3853).
(Art. 1)
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
4401 ohne 4401.3100, 4401.3900 und 4401.4000 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
4402 | Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), |
4403 | Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig |
4404 | Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt, gebogen noch sonstwie bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen |
4406 | Schwellen aus Holz für Schienenwege und dergleichen |
4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder besäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4409 | Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gefedert, genutet, gespundet, gefalzt, abgeschrägt, mit V-Nut, gekehlt, abgerundet oder ähnlich profiliert), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt |
4414 | Holzrahmen für Bilder, Fotografien , Spiegel oder ähnliche |
4416 | Fässer, Tröge, Bottiche und andere Küferwaren und Teile davon, |
4418.5000 | Schindeln |
4418.6000 | Pfosten und Balken aus Massivholz |
9401.6900 | Sitzmöbel mit Hauptbestandteilen aus Massivholz |
9403.3000 | andere Möbel mit Hauptbestandteilen aus Massivholz |